Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990406
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189904063
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990406
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-04
- Tag1899-04-06
- Monat1899-04
- Jahr1899
-
2561
-
2562
-
2563
-
2564
-
2565
-
2566
-
2567
-
2568
-
2569
-
2570
-
2571
-
2572
-
2573
-
2574
-
2575
-
2576
-
2577
-
2578
-
2579
-
2580
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2564 Nichtamtlicher Teil. 78, 6. Slpril 1899. Der Verein kann durch Beschluß der Mitglieder auf gelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, Stiftungen oder Anstalten. Für nicht eingetragene Vereine, die also nicht rechtsfähig sind, gelten die Vorschriften über die »Gesellschaft« (88 705 —740 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Aus einem Rechts geschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Bei dem »Eingetragenen Verein« haftet dagegen der Verein für die vom Vorstande namens des Vereins vorgenommenen Rechts geschäfte. L.. ll. Kleine Mitteilungen. Post. Nachnahmesendungen. — Eine Reihe von Ländern des Weltpostvereins hat für den Nachnahmeverkehr Erleichterungen dadurch geschaffen, daß dem Absender vom 1. April d. I. ab (wie im innern deutschen Verkehr seit Anfang dieses Jahres) gestattet ist, den Betrag der Nachnahme nachträglich zu ändern oder ganz zu streichen. Die bezüglichen Anträge sind bei der Aufgabepost anstalt anzubringcn, die das Erforderliche veranlaßt. Der Absender hat sich als solcher durch ein Doppel der Aufschrift, sowie u. a. den Ein lieferungsschein auszuwcisen. Zulässig ist das Verfahren im Verkehr mit: a) Dänemark, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz bei Ein schreibbriefen, Wertbriefen und -Kästchen, Postpaketen und Post frachtstücken; b) Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Rumä nien und Schweden bei Einschreibbriefen, Wertbriefen und -Kästchen, Postpaketen: o) Belgien bei Postpaketen und Postfrachtstücken; cl) Portugal bei Einschreibbriefen, sowie Wertbriefen und -Kästchen; s) Aegypten bei Wertbriefen und -Kästchen, sowie Postpaketen, bei letzteren aber nur bei der Leitung über Triest; k) dem deutschen Postamt in Konstantinopcl bei Einschreibbriefen; Z) Dcutsch-Ost- afrika, Frankreich und dem Togogebiet bei Postpaketen. Postvcrkchr in Leipzig während der Meßsonntage. — Die kaiserliche Oberpostdirektion Leipzig erließ folgende Bekannt machung: An den Sonntagen der Ostermesse wird der Postdienst im inneren Stadtgebiet von Leipzig in dem nachbezeichneten Umfange wahrgenommen: 1. Bestelldienst: In den Bezirken der Postämter 1 (Augustusplatz) und 10 (Hospitalstraße) erfolgt am 9. April die Bestellung der gewöhn lichen und eingeschriebenen Briefsendungen von 7 und 10 Uhr, der Gcldbriefe und Postanweisungen von 8st, Uhr und der Pakete von 8 Uhr vormittags ab; nachmittags haben die Paketbesteller nur auf den für den Meßvcrkehr bestimmten Straßen und Plätzen Pakete abzugeben. Am 16. April werden die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sechsmal abgetragen; die letzte Bestellung beginnt 5 Uhr nachmittags. Die Bestellung der Geldbricfe und Post anweisungen erfolgt am 16. vormittags wie an Werktagen; nach mittags werden die Geldbriefe und Postanweisungen von 2>/z llhr ab nur auf den für den Meßverkehr bestimmten Straßen und Plätzen bestellt. Die Paketbestellung findet nur vormittags (wie an Werktagen) statt. Am 23. und 30. April wird der Bestelldienst wie an gewöhn lichen (nicht in die Messe fallenden) Sonntagen verrichtet. 2. Dien st stunden für den Verkehr mit dem Publikum: Bei den Postämtern 1 (Augustusplatz) und 13 (Poststraße) werden die Schalter am 9. April von 7 bis 9 Uhr vormittags und 12 bis 1 Uhr mittags, am 16., 23. und 30. April von 7 bis 9 Uhr vormittags, 11 bis 1 Uhr mittags und 5 bis 6 Uhr nachmittags geöffnet sein. Bei den übrigen Postanstalten in Leipzig findet eine Erweite rung des Bestell- oder Schalterdienstes an den in die Messe fallenden Sonntagen nicht statt. Zollverkehr mit den Vereinigten Staaten N.-A. Ein fuhr mit Post. — Eine Verfügung des Schatzamts-Departements in Washington lautet: -Das Departement hat entschieden, daß Bücher die einzigen zollpflichtigen Artikel sind, die gesetzlich per Post importiert und unter Zuschlag der Zollgebühren abgeliefert werden können. Alle anderen zollpflichtigen Postsachen sollen be schlagnahmt werden. Bei der ersten Uebertretung können sie gegen Zahlung einer Strafe, die dem Zoll gleichkommt, und bei der zweiten Uebertretung — es sei denn, es stellt sich heraus, daß die Empfänger keine vorherige Kenntnis von der Sendung hatten — nur gegen Zahlung des abgeschätzten Wertes und des Zolles frei gegeben werden. Beträgt der zu entrichtende Zoll mehr als 25 K, so dürfen die Zollbeamten kein konfisziertes Eigentum heraus eben, ohne die Einwilligung des Schatzamtssekretärs eingeholt zu aben. Die Adressaten zollpflichtiger Postpakete sollen benach richtigt werden, daß derartige Importe unter den Gesetzen des Weltpostverbandes verboten sind und daß der abgeschätzte Wert für weitere derartige Importe zu entrichten ist. Die obigen Be stimmungen beziehen sich nicht auf Importe unter der Paketpost- Konvention, noch auf die Bestimmungen des Artikels 356 der Zollregulationen von 1892 bezüglich des Gepäcks und der Effekten von Passagieren.» (Export-Journal.) Büchersendungen nach Rußland. — Nach einer Mittei lung des Ministers des Kaiserlichen Hofes bestehen keine Bedenken, daß Bücher mit Abbildungen der Kaiserlichen Majestäten und der Mitglieder des Kaiserhauses (die sonst gemäß Artikel 958 des Zoll statuts dem Ministerium des Kaiserlichen Hofes zur Prüfung vor zulegen sind), falls sie an Mitglieder des diplomatischen Korps ge richtet sind, von den Zollämtern ungehindert eingelassen werden. -Usx Asinrs rsckiviva». — In einem so überschriebenen Artikel in der Juristcnzeitung, 4. Jahrgang Nr. 7 (vom 1. April 1899), erörtert Herr Reichsgerichtsrat a. D. vr. Stenglcin die dem Reichstage vorliegenden Gesetzentwürfe. Gegen die den Buch- und Kunsthandel berührenden Paragraphen dieser Entwürfe wendet er sich mit folgender Kritik: -Die Bestimmung, die am meisten die Kritik wachruft, ist ß 184, den sowohl der Entwurf des Ccntrums, als jener der Reichsregierung wesentlich erweitern will, wenn auch letzterer in geringerem Maße; dafür enthält dieser einen entschieden unannehm baren ß 184a gegen Abbildungen oder Darstellungen, die zwar nicht unzüchtig sind, aber das Schamgefühl verletzen. Die unzüch tigen Inserate haben in den Zeitungen, die als anständig gelten wollen, ein solches Gebiet erobert, daß eine Abhilfe dringend not thut. Die Gummiartikel, das Anbieten von Anschluß an Personen des anderen Geschlechts, die Annoncen sichtlich unzüchtiger Schriften müssen aus den Zeitungen und aus dem öffentlichen Verkehr ver schwinden. Dagegen muß man zugestehen, daß die Judikatur über den Begriff des Unzüchtigen Anlaß zu Klagen nicht giebt. Weshalb der Entwurf des Centrums die landläufige Definition des Unzüchtigen neben dem Begriffe -unzüchtig- anwendet und dadurch den Ein druck giebt, als sei Verschiedenes gemeint, ist schon schwer zu er raten. Weshalb aber der Entwurf der Reichsregierung vollends noch einen dritten Grad beifügt, den des Verletzens des Scham gefühls, ohne unzüchtig zu sein, ist noch schwerer zu erraten. Daß die öffentliche Meinung den Ausschluß des Nackten und damit auch der Kunst nicht will und auch nicht für nötig hält, steht nachgerade fest. Man will nicht jenen Uebereifer, der durch auf fallende Verhüllung nur die Sinnlichkeit reizt und die Unbefangen heit aufhebt. Es wird nicht gelingen, Begriffsbestimmungen zu geben, welche jeden Zweifel auf diesem Gebiete lösen. Es kann nur ein richtiger Takt der Verfolgungsbchörden und der Richter helfen. Dieser wird aber auf eine harte Probe gestellt, wenn man nicht bloß zwischen Unzüchtigem und nicht Unzüchtigem, sondern zwischen zwei oder drei Klassen des Strafbaren unter scheiden soll. Von diesem Standpunkte aus dürfte 8 184 des Re- ierungs-Entwurfs jenem des Centrums weit vorzuziehen, 8 184a es letzteren aber zu streichen sein. Um Unschickliches fern zu halten, genügt die Polizei. Es birgt aber dasselbe auch weitaus nicht die Gefahr wie das Unzüchtige. Den geschlechtlichen Reiz zu wecken, ist gefährlich. Schamloses, welches nicht unzüchtig ist, ekelt fast immer an; es darzubieten ist nicht lukrativ und wird deshalb nicht unternommen. -Bedenklich ist ferner 8 184 Ziffer 2 beider Entwürfe, wobei jener des Centrums den 8 184 a mit aufnimmt, und im übrigen nur dieselbe Altersdiffcrenz einführen will wie in 8 182. Der Gegenstand der Strafandrohung ist das Ueberlassen gegen Entgelt oder das Anbieten unzüchtiger Schriften und Abbildungen an Personen unter 16 bezw. 18 Jahren. Stehen mehrere solche Personen in Frage, so fällt dies unter den Begriff des Ver breitens, ist also schon durch Ziffer 1 gedeckt. Das Gleiche ist nach der Praxis des Reichsgerichts dann der Fall, wenn die Ueberlassung zwar nur an einzelne Personen stattgefundcn hat, jedoch zum Zweck des Verbreitens. Soll aber der Nachdruck darauf zu legen sein, daß das Ueberlassen oder das Anbieten an eine Person erfolgt, so steht dies außer allem Verhältnis zum Inhalt des sonstigen Paragraphen; es entzieht sich der Wahr nehmung so sehr, daß nur Denunziationen mit aller ihrer Ge hässigkeit wachgerufen werden; die Gefahr ist minimal und es ist,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht