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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1899
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- 1899-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1899
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- Deutsch
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78, 6. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2565 da solch ei» Ileberlassen oder Anbieten doch nur als ein Versuch der Verführung erscheint, außer allem Verhältnis, ivcnn die Strafe die gleiche sein soll, wie nach § 182 bei vollendeter Ver führung eines jungen Mädchens unter 16 bezw. 18 Jahren. .... -Die Ausbeute der Entwürfe ist eine so geringe, bei energischer Handhabung der Gesetze so leicht entbehrliche, in vielen Begriffen aber so dehnbare, daß der Erlaß einer Novelle keines falls als gerechtfertigt erscheint und man nur wünschen und hoffen kann, die Reichsregierung habe mit ihrem Entwurf wirklich das äußerste Angebot gethan, und werde es ruhig geschehen lassen, wenn auch dieses im Reichstage noch einigermaßen beschnitten wird.» Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Empfchlcnswerthc Werke fiir Jung u. Alt aus dem Verlage von A. Hartleben in Wien. Eine Auswahl gediegener Ge- schenklitteratur für alle Stände. 1899. Folio. 16 S. Verzeichniß der bisher erschienenen 236 Bände von A. Hart leb en's Chemisch-technischer Bibliothek. Lex.-8". 16 S. Wien 1899, A. Hartleben's Verlag. X. Xartlobon's Vsrüsioüniss, 1899—1900, dsr bsrvorraAsndstsn iisitsoluikton in dsutsoüsr, svAlisoüsr, kranMsisoüsr and ita- lionisoiwr Lpraobo und InsksrunASvvorlrg. Xus^vaül von 6o- sawwtvsrlrsn in olog. Linbtinclsn. 8". 40 8. IVisv 1899, X. üartlsbsn, LuoüüandlunA. Ilxport-dournal. Intsrnationslor XunsiAgr kür Luolrbanägl und lluLÜAgrvorbs, l?apioriudustris, 8oürsil>vvaron und li/sürmittsl. Xr. 141. Vol. XII, 9. (NLrr 1899.) Irl. 4°. 8.129—144. Vsr- InA von 6. Lsdslsr in lusipriA. Inüalt: Xouo lilrsoüoinuvAsn. OataloAS. krivat-Lidliotüslrsn. Oosot^s übsr llrliobsrrooüt. 2oUändsrunAgn. Nittbsilungon aus Koponbagsn. l?irwsn-Vsrrsiobniss. Lrsislistsn-LinAüvAS. Xsus lkirwsn. Xarl IV. Hisrssmann's illustrirtsr XatalvA von violltigsn VVorüov aus doo Oodistsn dos XunstASvordos, der Lunst und Xulturgsseluobts, dor XrolräoloAis und wisssvsoüaktlioüsn llsisen. Ar. 8". 46 8. m. vislsn Illustrationon, nebst 8aoü- u. topoAraplrisoüsm kszistsr und Xutoren- u. Vitslvsrroioünis auk don Innsnssitsn dos IlmsoblaAs. lloip^iA 1899, Hart IV. Liorssrnann. Lsutsoüs duristsv - AsituvA. XrsA. v. Dr. L. baband, Or. N. 8tovAlsin u. Lr. L. 8taub. IV. dalu-A. Xr. 5—7. (1. u. 15. Narr, l. Xpril 1899.) Nit Inttsraturüborsiobt, witAStsilt von kroksssor 8oüulr, Libliotbolrar bsi clsin li-sieüsAoriollt. 4". 8. 93—160. Verlag von Otto bisbwann in Ilerlin. Nsdioinao novitatss. XIII. daürA. Xr. 4. (Xatalog 276.) Nsdi- oinisobsr Xn?.eiAvr lrrsA. von 1' r a n /. Listxolrsr in Vübingsv. 8X 8. 91—120. 975 Xrn. Xederlandsebe IliblioArapüig. lässt van nisuv vsrselrsnen boslrsn, Iraarton, snr. 1899. Xr. 3. (31. Naart.) Ar. 8". 8. 17—24. boidsn, X. IV. 8istlrokk. Pariser Weltausstellung 1900. Schutz des gewerb liche» Eigentums. — Von der französischen Regierung ist der Abgeordnetenkammer der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, be treffend den Schutz des gewerblichen Eigentums für die zur Pariser Weltausstellung von 1900 zugelasscncu Gegenstände, vorgelegt worden: Artikel 1. Jede Person, welche in Frankreich auf Grund der Gesetze über das gewerbliche Eigentum ein ausschließendes Recht genießt, kann, ebenso wie die daran Beteiligten, ohne sich den Ver fall ihres Privilegiums zuzuziehen, auf der Weltausstellung des Jahres 1900 zu Paris im Auslande hergestellte Gegenstände, welche den durch ihr Patent geschützten entsprechen, zur Schau stellen und zu dem Zwecke in das französische Staatsgebiet ein führen, wenn diese Gegenstände zur besagten Ausstellung regel recht zugelassen worden sind. Artikel 2. Jedoch tritt der durch die geltenden Gesetze vor gesehene Verfall ein, wenn die in Artikel 1 erwähnten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten, welche vom Tage des offiziellen Schlusses der Ausstellung oder des den Interessenten durch die zuständigen Behörden etwa zugestellten früheren Befehls zur Räumung läuft, wieder ausgeführt werden. Artikel 3. Jede Person, welche auf der Weltausstellung des Jahres 1900 einen Gegenstand zur Schau stellt, der dem durch ihr gewerbliches Patent geschützten entspricht, ist, soweit dazu ein Be dürfnis vorliegt, so auzusehen, als ob sie ihre Entdeckung oder Erfindung während der Dauer der Ausstellung in Frankreich aus- geführt habe. Die durch die Gesetze über das gewerbliche Eigentum vor gesehene Frist, nach deren Ablauf der Verfall mangels Ausführung eintritt, läuft von neuem von dem offiziellen Schluffe der Aus stellung oder von dem etwaigen früheren Befehle zur Räumung, SechSimdsechzlgsier Jahrgang. welcher den Interessenten durch die zuständigen Behörden zugestellt worden sein sollte. Artikel 4. Die Beschlagnahme der auf der Weltausstellung des Jahres 1900 zur Schau gestellten Gegenstände, welche für un befugte Nachahmungen erklärt werden oder Marken oder andere Zeichen tragen sollten, welche verboten sind, kann daselbst nur in der Form vorläufiger Arrestanlegung erfolgen. Indessen dürfen die in Frankreich auf dem Wege zur oder von der Ausstellung umlaufenden oder daselbst zur Schau gestellten Gegenstände selbst nicht in der Form vorläufiger Arrestanlegung beschlagnahmt werden, wenn nicht der Arrestanlcger in dem Lande, welchem der Arrestat angehört, geschützt ist. Die Beschlagnahme hört auf verboten zu sein, wenn diese Gegenstände in Frankreich verkauft oder innerhalb der in Artikel 2 gestellten Frist nicht wieder ausgeführt werden. Gegeben zu Paris, den 25. Februar 1899. Emile Loubet. Der Ladenschluß. — Die Berliner Correspondenz schreibt bezüglich der Aufnahme des Ladenschlusses der neuesten Gewerbe ordnungs-Novelle: -Die in der neuesten Novelle zur Gewerbeordnung angestrebte Festsetzung einer Minimalruhezeit von 10 Stunden für die in offenen Verkaufsstellen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, sowie die ebendaselbst vorgesehene Herbeiführung eines einheitlichen Ladenschlusses werden zur Zeit in den be teiligten Berufskreisen und deren Fachorganen lebhaft er örtert. Bei dieser Gelegenheit treten vielfach Wünsche zu Tage, die über die Grundlinien des dem Reichstage vorliegenden Gesetz entwurfes teilweise weit hinausgreifen. Eine ganze Anzahl kauf männischer Vereinigungen ist bezüglich des Ladenschlusses der Meinung, daß eine allgemeine reichsgesetzliche Regelung desselben platzgreifen müsse, während die Gewerbegesetznovelle die höhere Verwaltungsbehörde ermächtigt, auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige anzu- ordncn, daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens oder in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr morgens die Verkaufsstellen für den eschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. — Die Durchführ- arkeit nnd Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift über den gleichzeitigen Schluß der Verkaufsläden ist vor einigen Jahren in der Kommission für Arbciterstatistik eingehend erwogen werden. Damals sind durch Umfragen mittelst Fragebogen und durch mündliche Vernehmung von Auskunftspersoncn die Ansichten und Wünsche sowohl der Handlungsgehilfen als der Prinzipale in weitgehendem Matze erkundet worden. Wenngleich schon damals die gesetzliche Festlegung der Ladenzeit von mehreren Seiten, namentlich von den Gehilfenvereinen, als eine Not wendigkeit dargestellt wurde, so fallen doch die praktischen Bedenken gegen eine schematische Regelung der Frage so schwer ins Gewicht, daß in der Gewerbcordnungsnovelle von dem Erlaß einer Zwangs vorschrift zur Verkürzung der Geschäftszeit Abstand genommen worden ist. Ist in einem Orte die überwiegende Mehrheit von Kaufleuten derselben Branche der Meinung, daß die Ladenzeit cinzuschränken sei, so wird sich ihnen im Falle der Annahme des Entwurfs so wie so die Möglichkeit bieten, ihren Willen zu all gemeiner Geltung zu bringen, wobei es von nicht zu unter schätzendem Vorteil ist, daß auf lokale und zeitliche Unterschiede gebührend Rücksicht genommen werden kann. Die kaufmännischen Vereinigungen, die sich darauf berufen, daß sie die Auffassungen breiter Berufskreise vertreten, werden unschwer so viel Stimmen sammeln können, um eine einheitliche lokale Ladenschlußstuude auch gegen die Opposition der Minderheit durchzusetzen. Der Weg um Ziele ist in der Novelle gewiesen. — Bemängelt wird ferner, aß den Handlungsgehilfen eine, wie manche meinen, zu karge Ruhezeit (10 Stunden) zugemessen wird, anstatt für die Gesamt heit der Verkaufsläden die Arbeitszeiten zu normieren, womit an geblich auch denjenigen Geschäftsinhabern gedient wäre, die kein Personal in ihren Diensten haben. Dieser Einwand geht von einer falschen Voraussetzung aus. Die Absicht des Gesetzgebers ist in erster Linie darauf gerichtet, den kaufmännischen Angestell ten Schutz vor lleberanstrcngung zu gewähren. Dementsprechend wird zunächst diesen in abhängigen Stellungen befindlichen Per sonen eine angemessene Ruhezeit verbürgt. Die selbständigen Detail listen, die allein oder nur mit Hilfe ihrer Familie das Geschäft betreiben, kommen hierbei nicht in Betracht. Fühlen diese das Bedürfnis auch ihrerseits die Arbeitsstunden zu begrenzen, so steht ihnen solches auf dem Wege der Vereinbarung mit anderen Prinzipalen durch Einführung einer allgemeinen Ladenschluß stuude frei. Dem Verlangen aber, die Miuimalruhezeit durch einen möglichst kurz bemessenen Maximalarbeitstag zu ersetzen, wird der Reichstag schwerlich seine Zustimmung erteilen. — Endlich wird (gleichfalls von sozialdemokratischer Seite) darüber 343
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