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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1899
- Sprache
- Deutsch
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S7, 28. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 3153 ä. Vustk in Varls. llsbovs, O.-N., st 6b. ^obsi-ä, Llsuusl cts äiss-uostis lusäissl. 8°. 18 kr. Sooistö kruuqslss äliupi-lwsi-lo st äs librairis in Varls. vslkonr, 6., Is ll-sliAiou äss oontsraxorsins. II« ssris. 18". 3 kr. 50 o. liSinaltrs, 1., Iss Ooutsiupoi-sius. VII« ssris. 18". 3 kr. 50 o. Die erlaubten Entlehnungen (Chrestvmathieen, Sammlungen u. s. w.) nach der deutschen Gesetzgebung und den von Deutschland abgeschlossenen Verträgen. Von Professor Ernst Röthlisberger. (Schluß aus Nr. 96.) III. Wirklich hat man von seiten der Theoretiker und Prak tiker allgemein angenommen, es herrsche zwischen den beiden genannten Rechtsquellen Uebereinstimmung in allen wesent lichen Punkten, so in dem unbedingten Schutz der unver öffentlichten, im Manuskript befindlichen Werke, so in der Auffassung der ausdrücklichen Bedingungen zur Entlehnung, die in den Worten liegen »zum Schul- oder Unterrichts gebrauch«, welch letzterer Ausdruck Werke zum Selbstunterricht einzuschließen scheint, so auch in der Annahme, daß die Unterlassung der Quellenangabe in Deutschland die Wieder gabe nicht ohne weiteres zum Nachdruck stempelt, sondern durch Artikel 24 besonders mit Geldstrafe belegt wird. Ferner ergiebt sich wohl aus der Vergleichung, daß der Z 47 des deutschen Gesetzes und der als Ganzes genommene Artikel 4 des Vertrages materiell in Bezug auf musikalische Werke das Gleiche sagen, sowie auch, daß nirgend mehr davon die Rede ist, daß Anmerkungen zum entlehnten Texte gemacht werden müssen, um die Entlehnung zu rechtfertigen. Dagegen hat man einen Gegensatz herausfinden wollen zwischen dem Eitleren »kleinerer Teile« (Gesetz) und der Be fugnis, »Auszüge oder ganze Stücke« wiedergeben zu dürfen; letztere Befugnis hat man in einem die Rechte des Autors intensiv beschneidenden Sinne auslegeu wollen. Die Fixierung der Worte »Auszüge und ganze Stücke« und namentlich diejenige des elfteren Begriffs Auszüge, sxtrsits ist bei nahe zu einer internationalen Streitfrage zwischen den Inter essenten geworden. Dieser Frage müssen wir ein Haupt augenmerk zuwenden. Ist es erlaubt, aus einen: Werke eine Reihe solcher Auszüge zu machen, daß letztere dann wieder für sich ein Ganzes, wenn auch ein abgekürztes Ganzes des ursprüng lichen Werkes bilden? Hat das Wort sxtrsits wirklich die Bedeutung von sörsgös und ist damit die »rääuotiou ä'uu plus grsnä ouvrsgs su uu plus pstit, ls reäuoliou L uu moillckrs volurus« gestattet? Es kann nicht geleugnet werden, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie Littr4 ihn wiedergiebt, der Ausdruck »sxtrsit« nicht allein ein »pLWSAs ou srtiols tirö ä'uu livrs, ä'uu eorit« bedeutet, sondern auch ein »sbrögs«, so daß man sagen kann, »uu sxtl-g.it qui äsllgurs I'ouvrsgs«. Geht man aber der Bedeutung noch mehr auf den Grund — und das muß man in diesem Falle limitativer Auslegung entschieden thun —, dann kommt für den Begriff »sxtrsit« doch eine andere Umgrenzung heraus. Iiu Oiotiouusirs äss s^uou^wss äs Is lsugus kl-suesiss von Lafaye (S. 300 und 301) wird der Unter schied von sbrsgs und sxtrsit treffend folgendermaßen charakterisiert: -^brsAS, o'sst ls reäuetion ä'uu plus ^rsuä ouvrSAS . . . . ll'sbre^s sst uu livrs c^ui su roproäuit uu sutrs äsus äs luoiuärss proportions, sn Is rssssrrsut, sn ls ksissut tsuir äsus uu plus pstit sspses.» EkchSmiiRchzlgsier Jahrgang. -ll'sxtrsit s pour ssrsotsrs proprs ä'strs psrtisl. 6'sst uu luoroesu ästsobs ou uus suits äs ruorossux ästsebes.- Ferner werden »susl^ss« und »sxtrsit« von einander geschieden und letzterer dabei wieder treffend charakterisiert: -^.u lisu äs äouu sr I'iäss ä'uu serit ooiurus I'sxtrsit, psr uu ssbsutillou ouuusxsoiiusu, 1'susFss ls ksit su ääooiupossut l'serit äsus sss slsiusuts, sts. ll'sxtrsit äsiusuäs äu Zoüt, l'susFss äs Is usttsts st äs ls sustssss ä'ssprit; I'sxtrsit oboisit st sits; l'susFse sxpli<ius st rsuä oompts.» Diese DefiniUonen sind durchaus nicht etwa nur für den französischen Sprachgebrauch zurecht gelegt, sondern passen auch auf das deutsche Wort »Auszug«. Dieses ist in dem im Artikel 4 gebrauchten Zusammenhang nicht als gleichwertig mit »Abriß« aufzufassen, sondern entspricht seiner eigent lichen Bedeutung einer bloß teilweisen, probestückartigen Entlehnung eines oder mehrerer ausgewählter Stücke, ohne daß aber zwischen diesen wie beim Abriß ein innerer Zusammenhang hergestellt oder gar ein verbindender Text geschrieben würde. Diesem Sprachgefühl hat Dambach sehr richtigen Ausdruck gegeben durch die Worte: »Dagegen würde es unzulässig sein, das ganze Drama mit Weglassung einiger weniger Scenen zu reproduzieren«. Letzteres geschieht aber durch eine bloße Abkürzung des Urtextes. Endlich ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Ent lehnung von Auszügen oder ganzen Stücken von zwei Be dingungen abhängig gemacht wird (»vorausgesetzt«), welche durch einen Parallelismus der Glieder des Satzes ausgedrückt sind: Entweder muß die Veröffentlichung, welche die Ent lehnung enthält, für den Schulgebrauch bestimmt oder wissen schaftlicher Natur sein. Wenn eine Auslegung des Wortes »Auszug« angenommen wird, so muß sie für beide Arten von Veröffentlichungen gelten. Nun stelle man sich vor, daß es erlaubt sein sollte, ein Werk in einer Veröffentlichung wissenschaftlicher Natur im Abriß einfach wiederzugeben, daß man die Hauptstellen eines Buches Darwins aufnehmen und zwischen sie nur einen verbindenden Text einflechten dürfte oder daß mau das wissenschaftliche Werk Nansens in einer »Veröffentlichung wissenschaftlicher Natur« im Auszug mit Weglassung weniger wichtiger oder nicht genehmer Stellen derart wieder abdrucken könnte, daß das Publikum faktisch vom Ankauf des Original werkes enthoben würde! Dadurch, daß man einen solchen Anspruch auch hinsichtlich von Werken wissenschaftlicher Art geltend machen könnte, wie man ihn für Schulbücher geltend machen will, beweist man deutlich genug die ganze Unhaltbarkeit jener Theorie, welche dem Wort »Auszug« einen zu weiten Sinn unterschiebt. Ist aber die engere Auslegung des Begriffs sxtrsit richtig, so muß sie auch in den ganzen Zusammenhang des Artikels passen. Bei den Vorverhandlungen des deutsch französischen Vertrages war deutscherseits zuerst verlangt worden, ganze Werke in den genannten Veröffentlichungen wiedergeben zu dürfen. Dies wurde französtscherseits auf das entschiedenste abgewiesen, und man einigte sich auf den Text, die Veröffentlichung von Auszügen oder ganzen Stücken (ä'sxtrsits ou äs ruorossux sutisrs) eines zum ersten Male in einem anderen Lande erschienenen Werkes zu erlaube,:. Die »Auszüge« sind also hier den »ganzen Stücken«, wenn auch nicht gegenübergestellt, denn sonst wären die beiden Worte nicht mit »oder« verbunden, so doch koordiniert. Sie bedeuten etwas Verwandtes und doch Verschiedenes. Was versteht man unter »ganzen Stücken?« Vorerst ist zu bemerken, daß es heißt »Stücke«, keineswegs ganze Werke. Es sind darunter wohl kleinere Schriften verstanden, wie 421
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