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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1899
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- Deutsch
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97, 28 April 1899 Nichtamtlicher Teil. 3158 berung seines Werkes, darum kümmert man sich nicht. Das Recht der Selbständigkeit, das moralische Recht des Schrift stellers, so gelesen zu werden, wie er überhaupt vor die Leser treten will, ficht niemanden an. Was würden die Befür worter eines solchen summarischen Verfahrens sagen, wenn man dasselbe an Werken aus ihrer eigenen Feder in Frank reich anwenden wollte, oder wenn ein tüchtiger moderner Autor ein flottes Bild von dem Einfall der Franzosen in Süddeutschland und der Zerstörung des Heidelberger Schlosses oder von den westfälischen Tagen geben und nun ein fran zösischer Verleger dieses Buch »bedeutend kürzte«, indem er alle für die französische Soldateska und das französische »Nationalgefühl« anstößigen Stellen einfach weg ließe! Sie würden sich mit Recht über eine solche Entmannung des Textes ebenso entrüsten wie über den unverkennbar zu tage tretenden partiellen Nachdruck und mit Grund darauf auf merksam machen, daß das Autorrecht nicht nur ein reines Vermögensrecht ist, sondern auch ein Stück Personalrecht des Urhebers in sich schließt! Aber auch wenn man sich auf einen rein vermögens rechtlichen Standpunkt stellt, so wird man sich der zwingen den Logik folgender Ausführungen des verstorbenen Urheber- rcchtslehrers Rosmini nicht verschließen können, der selber oft gegen einen übertriebenen Schutz dieses Rechts ausgetreten ist und es stets in maßvollen Schranken gehalten wissen wollte. Rosmini sagte im Jahre 1896 im Droit ä'^uksur (S. 158) anläßlich eines Chrestomathieprozesses folgendes: -Vom theoretischen Standpunkte aus kann man über die Zweck mäßigkeit solcher willkürlichen Entlehnungen verschiedener Meinung sein, und eine gewisse Gesetzgebung hat sie sogar gestatten zu sollen geglaubt, vielleicht mit Rücksicht auf den behaupteten öffentlichen Nutzen für den Unterricht und die Erziehung u. s. w. Man begreift jedoch leicht, daß, wollte man konsequent sein, man das littera- rische Eigentum frischweg abschaffen müßte als der Verbreitung der Aufklärung, der Freiheit des Gedankenaustausches und deni Fortschritt der Menschheit zuwiderlaufend. . . .» -Nach dem italienischen Gesetz ist das Eitleren stets gestattet, da gegen ist verboten das gänzliche oder stückweise Zusammentragen von Poesie- oder Prosaschristen verschiedener Autoren, welche Schriften aus den erfolgreichsten ausgelcsen werden, und die Zusammen stellung zu sogenannten Lesebüchern, Blumenlesen u. s. w., die unter dem Vorwand, der Jugcndbildung zu dienen, in Wirklichkeit nur auf eine gute geschäftliche Spekulation hinauslaufen. Zwar wird behauptet, diese Entlehnungen machten mit den eigentlichen Werken vertraut und fügten dein Autor keinen Schaden zu; aber Pouillet bemerkt dazu sehr richtig, daß man mit einer solchen Schlußfolge rung jeden Nachdruck für berechtigt erklären konnte, indem kein Nachdrucker ermangelt zu behaupten, daß er das von ihm aus- gebeutete Werk populär mache.- Der vom Börsen verein eingesetzte außerordentliche Aus schuß für Revision der Gesetze über Urheberrecht hat sich nach ausführlicher Diskussion zwar im allgemeinen für Beibehal tung der jetzigen Rechtszustände in Deutschland ausgesprochen; allein er hat das richtige Gefühl gehabt, daß ein wirksames Korrektiv gegen Mißbräuche aufgestellt werden müsse. So fordert er eine Bestimmung, wonach die Entlehnung aus einem andern Werke weder ^5 von dem Umfange des benutzten, noch 1/15 von dem Umfange des benutzenden Werkes über schreiten dürfe. Mit einer solchen, eine gesetzliche Grenze schaffenden Vorschrift würde gerade der Veranstaltung von Abrissen, die unter der Flagge von »Auszügen« segeln, der Weg verlegt. Dieses Postulat zeigt deutlich, daß das Dilemma durch aus nicht so gefaßt werden darf: entweder Festhaltung der bisherigen Praxis und womöglich noch größere Ausdehnung der Entlehnungsfreiheit oder aber Ruin des französischen Sprachunterrichts in Deutschland! Nach wie vor werden die Verleger Chrestomathieeu mit nicht »nur zwei- oder dreiseitiger« Wiedergabe von Stücken, Fragmenten und kleineren Schriften herausgeben können. Für die Herausgabe gekürzter Bücher aber, die einem größeren als dem Schülerpublikum nicht nur dienen können, sondern auch faktisch dienen,*) sollen sie um Erlaubnis einko mmen, um die moralische Genehmigung ihres Unter nehmens zu erhalten, und gegebenenfalls auch zu einer materiellen Entschädigung gegenüber dem Autor angehalten werden können. Bei der übergroßen Anzahl von Schriftstellern und dem ent sprechenden Wettbewerb, bei der Erleichterung der Schritte zur Erlangung der Erlaubnis der Wiedergabe durch die Berufs- syndikate, z. B. durch dasjenige der Looistö äss ^siw äs lsttrss, bei der Masse von vorzüglichem, durch Ablauf der Schutzfrist zum Gemeingut gewordenem Lesestoff ist eine solche For derung, die sich durchaus mit dem Geist des Artikels 4 des citierten Vertrages, mit demjenigen der deutschen Gesetzgebung und demjenigen der Berner Konvention deckt, gerecht und billig. Der deutsche Verlegerstand hat sich aber nach meinen langjährigen Wahrnehmungen noch nie Forderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit systematisch verschlossen. *) S. Dr. Mayer: Der französische Unterricht an deutschen Gymnasien. Heidelberg, Pctters, 1894, p. 21: -Einzelne Samm lungen wollen auch ausdrücklich nicht nur für die Schule, sondern zugleich für die Privatlektüre dienen-. Kleine Mitteilungen. Sonntagsruhe in Leipzig (vgl. Börsenblatt Nr. 95,96.) — Die Stadtverordneten von Leipzig berieten am 26. d. M. über den Entwurf eines Ortsgesetzes, betreffend die Vornahme von nicht zum öffentlichen Handel gehörigen Arbeiten im Handelsgewerbc an Sonn- und Festtagen und die hiermit im Zusammenhänge stehenden Eingaben I) der freien Vereinigung der Kaufleute zu Leipzig, 2) des Vorstandes des Deutsch-nationalen Handlungs- aehilfen-Verbandes, Hamburg, Zweigverein Leipzig (juristische Person), und 3) des Vorstandes des Vereins selbstständiger Kauf leute und Fabrikanten in Leipzig. Außerdem sind noch mehrere Eingaben, so u. a. des Buchhandlungsgehilfen-Vcrbands, ein gegangen. Soweit diese Eingaben von Angestellten herrühren, wird allgemein um vollständiges Verbot der Sonntagsarbeit ersucht. Hierzu beantragten der Verkehrs- und Verfassungsausschuß: 1) zu dem Ortsgesctz-Entwurf und den dazu eingcgangcuen Ein gaben die Beschlußfassung auszusetzen, 2) den Rat zu ersuchen: a. das Material zu ergänzen durch Ausdehnung des Gehörs der Beteiligten (Gew.-O. Z 142) auf weitere Kreise, nament lich auf verschiedene Branchen und insbesondere auf die jenigen , für die von der Handelskammer die Durchfüh rung der vollständigen Sonntagsruhe als undurchführbar bezeichnet worden ist, b. nach dem Gehör der Beteiligten die darüber ergangenen Schriften dein Kollegium zugehen lassen. Der Referent, Herr Böhme, gab (nach dem Bericht im Lpzgr. Tageblatt) zunächst eine kurze Erläuterung über die einschlägigen, in der Rcichsgewerbcordnung enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und führte hierzu aus, daß danach der Kaufmann berechtigt sei, seine Angestellten an Sonntagen fünf Stunden zu beschäftigen. Der Ratsvorschlag, die Sonntagsarbeit nur auf zwei Stunden zu beschränken, sei also in alle Wege kein Attentat auf die Sonntags ruhe, wie man in Versammlungen behauptet habe. Dem voll ständigen Verbot der Sonntagsarbeit habe man sympathisch gegen über gestanden. Die Ausschüsse seien aber der Meinung gewesen, daß die beteiligten Kreise noch nicht genügend gehört worden seien. Aus diesem Grunde sei man in eine materielle Prüfung des Entwurfs gar nicht eingetreten, sondern stelle den in der Tages ordnung enthaltenen Zwischenantrag. Man hoffe, daß die Ver nehmung der beteiligten Kreise keine zu lange Zeit in Anspruch nehmen werde. Herr Direktor Bernhard erklärte sich gegen diesen Antrag. Die Leipziger Handelsangestellten befänden sich gegenüber denen anderer Städte schon in einer benachteiligten Stellung, weil während der Messen, also an 10 bis 12 Sonntagen im Jahr, die volle Beschäftigung gestattet sei. Was nun die von den Aus schüssen beantragte weitere Befragung anbetreffe, so dürfte diese auch zu keinem anderen Ergebnisse als zu den bisherigen führen. Ein Teil der Befragten werde für, ein anderer Teil überhaupt gegen jede sonntägliche Arbeit sein. Er beantrage deshalb, den vorliegenden Entwurf ubzulehncn und den Rat um einen neuen 421*
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