Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1899
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- 19.04.1899
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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89. 19. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2905 vorliegcn, häufig nur prüfen, ob ein Werk zu diesen einzelnen Kategoricen gehört, und dadurch manche Werke nicht geschützt werden, die nicht in diese einzelne» Kategoricen fallen, aber doch die Merkmale des Geisteswerkes an sich tragen. Die neuere Urheber- rechtslitteratur hat für die Bezeichnung des Objektes des Autor schutzes den Ausdruck -Geisteswerk» eingeführt. Sind Sic der Meinung, die heute bestehende Aufzählung durch die einheitliche, alle schutzwürdigen Werke umfassende Bezeichnung (-Geisteswerk») zu ersetzen? Oder sind Sic für Beibehaltung des geltenden Systems? Und aus welchen Gründen? 6. In den heutigen llrheberrcchtsgesetzen wird der Inhalt des Urheberrechts durch die Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Berfügungsarten ausgcdrückt: Ausschließliches Recht der mecha nischen Vervielfältigung, des Abdrucks von Manuskripten, des Ab drucks von Vortrügen, der Veranstaltung von Uebersetzungen, der Veranstaltung öffentlicher Aufführung musikalischer, dramatischer und dramatisch - musikalischer Werke, der mechanischen Verviel fältigung von technischen Zeichnungen, der Nachbildung von Werken der. bildenden Künste. — Alle diese einzelnen Verfügungs- nrten werden erschöpft durch den Begriff der -wirtschaftlichen Nutzung» des Geistcsiverkes. Wesentliche Nutzungsarten werden im Gesetz nicht genannt, z. B. Veröffentlichung eines litterarischen Werkes unter Veränderung seiner Form. (Abkürzung, Auszüge, Dramatisierung, Adaptation u. s. w.) Sind Sie der Ansicht, daß diese Aufzählung durch einen einheitlichen Begriff (-wirtschaftliche Nutzung») zu ersetzen ist? Oder sind Sie für deren Beibehaltung und aus welchen Gründen? O. Die heutige Dauer des Urheberrechtes umfaßt die Lebens zeit des Autors und eine weitere Frist von dreißig Jahren. Die aus wärtigen Gesetzgebungen gewähren eine Schutzfrist von fünfzig Jahren nach dem Tode des Autors und darüber hinaus. Da viele Werke erst lange nach ihrer» Erscheinen crtragsfähig werden und häufig nach Ablauf der Schutzfrist dem Verleger oder derr Erben des Autors noch erhebliche Erträge abwerfen könnten, so wird von vielen Fachleuten die Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors gefordert. Sind Sie daher im Interesse einer einheitlichen Ausge staltung des Urheberrechtes und einer intensiveren Aus beutung derjGcistcswcrkc für zeitliche Ausdehung des Schutzes? Oder sind Sie für Beibehaltung der heutigen Frist? Und aus welchen Gründen? L. Die italienische Gesetzgebung gewährt dem Autor eine vierzig jährige Schutzfrist nach Erscheinen des Werkes und gicbt nach Ablauf dieser Frist für eine weitere Zeitdauer von vierzig Jahren die Ver öffentlichung des Werkes gegen Abgabe einer Tantieme an die Rechtsnachfolger des Urhebers frei. Da die Autoren leicht geneigt sind, ihre Rechte vollständig aus der Hand zu geben, so würde eine derartige Gesetzgebung bewirken, daß die Erben des Urhebers vierzig Jahre nach seinem Tode wieder in den Genuß der Erträge des Werkes träten. Würden Sie die Einführung einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland befürworten? l?. Die heutige deutsche Gesetzgebung steht auf dem Stand punkt, daß Ausländer nur unter der Bedingung geschützt sind, daß ihre Werke in Deutschland verlegt werden. Mit einer Reihe von Staaten (Frankreich, Großbritannien, Belgien, Italien, Spanien, Schweiz re.) bestehen besondere Verträge (Berner Kon vention). Dagegen sind russische, schwedische, dänische, holländische, portugiesische, ungarische rc. Werke in Deutschland nicht geschützt. Da der grundsätzliche Schutz der Ausländer dazu dient, das Prin zip der Schutzwürdigkeit der geistigen Produktion zu stärken, und die deutschen Autoren vor der Konkurrenz der billigeren Produk tion des Auslandes zu bewahren, sv wird von Fachleuten die be dingungslose Anerkennung des Urheberrechtes des Auslandes ge fordert. Schließen Sie sich dieser Forderung an? Oder sind Sie dagegen und aus welchen Gründen? Außerdem bitten wir Sie, uns alle Mängel des geltenden Ur heberrechtes, die Sie in Ihrer praktischen Erfahrung kennen gelernt haben, mitzuteilen, und uns womöglich das Ihnen hierüber zur Verfügung stehende Material zugänglich zu machen. — Die Ant wort wird bis zum 26. April 1899 an die Geschäftsstelle des Deutschen Schriftsteller-Verbandes, Berlin kl., Chausscestraße 1a, erbeten. Or. Albert Osterrieth. Or. Otto von Leixner. Robert Schweichel. Viktor Vlüthgen. Martin Hildebrandt. Richard Redlich. Paul Dehn. Wolfgang Kirchbach. Friedrich Stephany. (Das Fachblatt -Das Recht der Feder-, dem wir diese Mit teilung entnehmen, betont, daß es für die Bejahung aller dieser Fragen unbedingt eintrete.) Seckömiiilcklrlüli-r Ie.lnaana. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Postkarten mit den bekannten Photographieen der Prinzessin Chimay hatte der Photograph S. in seinem Laden verkaufen lassen. Das Land gericht Wiesbaden erachtete diese Abbildungen als unzüchtige im Sinne des 8 184 und verurteilte S. am 11. Januar zu 30 Geldstrafe. Außerdem wurde auf Einziehung der Bilder erkannt. Gegen das Urteil hatten der Angeklagte und der Staatsanwalt Revision eingelegt. Der letztere machte geltend, daß das Gesetz nicht nur die Einziehung, sondern auch die Vernichtung der betreffenden Abbildungen vorschreibe; das Urteil hätte deshalb auch auf Vernichtung lauten müssen. — Das Reichsgericht verwarf am 17. d. M. die Revision des Angeklagten als unbegründet, hob aber auf die Revision des Staatsanwalts das Urteil unter Auf- rechterhaltung der Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurück. Historisch-statistische Grundkarte für Deutschland Königreich Sachsen). — Ueber die hier schon früher erwähnte historisch-statistische Grundkartc für Deutschland und ihre Inan griffnahme durch die Königlich Sächsische Kommission für Geschichte wird der Leipziger Zeitung jetzt folgendes berichtet: »Zu den ersten großen Aufgaben, die sich die Königlich Sächsische Kommission für Geschichte bei ihrer Begründung gestellt hat, ge hörte die Herstellung von historisch-statistischen Grundkarten ^ür das Königreich Sachsen nach den von Professor v. Thudichum in Tübingen gemachten Vorschlägen. Nach glücklicher Ueberwindung der großen technischen Schwierigkeiten werden soeben die drei ersten fertigen Blätter dieser Grundkarten (Sektionen Döbeln- Chemnitz, Dresden-Dippoldiswalde, Bischofswerda-Königstein) zu gleich mit einer im Aufträge der Kommission von Regierungsrat Ur. Ermisch verfaßten Broschüre unter dem Titel -Erläuterungen zur historisch-statistischen Grundkarte für Deutschland im Maßstab 1:100000 (Königreich Sachsen)- ausgegeben. Sie gehen den Subskribenten der Kommissionsschriften unentgeltlich zu. Weitere Interessenten können sic von der unter Leitung des Genannten stehenden Landesstelle für die sächsischen Grundkarten (Dresden, Hauptstaatsarchiv) oder von der Centralstelle für Grundkarten forschung (Leipzig, Universität, Bornerianum) beziehen, wo die Karten — lediglich für wissenschaftliche Zwecke — zum Preise von 30 H für das Blatt (20 für das Halbblatt) und die Broschüre uni nämlichen Preise ausschließlich Porto und Verpackung (30 <Z ür Sendungen bis 7 Blatt) abgegeben wird; der Betrag (1 50 H) für je 1 Exemplar der bisher erschienenen Blätter nebst Broschüre) ist der Bestellung beizufügen oder wird durch Nachnahme erboben. Diesen überaus billigen Preis, der nicht entfernt die Herstellungs kosten deckt, hat die Kommission mit Rücksicht auf die Bestimmung der Karten gewählt. Die Grundkarten sind nämlich nicht Selbstzweck, sie beanspruchen keine selbständigeBedeutung,sondern sollen lediglich als Unterlage dienen zur Eintragung solcher geschichtlichen, naturgeschicht lichen, statistischen u.a. Forschungen, die sich überhaupt kartographisch fixieren lassen. Wie die Generalstabskarten sind sie im Maßstabe von 1:100000 gehalten, bieten aber unter Weglassung aller andern topographischen Einzelheiten lediglich das Gewässernetz und die Ortsnamen; den letzteren fügen sic die auf allen bisherigen Karten fehlenden Flurgrenzen hinzu, weil diese, die ältesten nachweis baren geschichtlichen Grenzen von größter Wichtigkeit für die histo rische Geographie sind. So bleibt freier Raum zu Einträgen aller Art. Es ist nun die Ausgabe der Spezialforscher auf den verschiedenen Gebieten der vaterländischen Geschichte, die Ergebnisse ihrer Studien — auf bestimmte Jahre oder Jahrzehnte gestellt — mit sorgsamer Angabe der Quellen in die Karten einzutragcn und so eine Reihe von Spezialkarten zu schaffen, auf Grund deren sich dereinst ein wirklich zuverlässiger geschichtlicher Atlas Sachsens bearbeiten läßt. Eine ganze Reihe solcher historischen Karten, wie sie mit Hilfe der Grundkarten hergestellt werden könnten, ist in einer Uebersicht am Schlüsse der Broschüre angegeben. Im Interesse der großen Aufgabe verpflichtet sich jeder Abnehmer!) er Karte, eine Kopie der von ihm hergcstellten Zeichnung mit der dazu gehörigen Begrün dung der Landesstclle zu überweisen; die dazu nötigen weiteren Exemplare der Grundkartc werden ihm unentgeltlich geliefert. — In dem wir alle, die sich näher unterrichten wollen, auf die mehrerwähnte Broschüre verweisen, erwähnen wir nur noch, daß die -historisch-stati stische Grundkarte für Deutschland- ein sehr groß angelegtes Unter nehmen ist; sic soll ganz Deutschland und die Nachbarländer um fassen. Im Norden wie im Süden, im Westen wie im Osten von Deutschland ist bereits mit der Ausführung begonnen worden; etwa 32 Sektionen liegen bereits vollendet vor. Auch in der Schweiz, in Belgien und Holland hat man den Gedanken aus genommen, und in Frankreich steht man ihm schon sympathisch gegenüber. Wir dürfen also hoffen, in absehbarer Zeit ein Hilfs mittel zu bekommen, mit dem die historische Geographie unver gleichlich Vollkommeneres zu leisten imstande ist, als bisher; auch
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