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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1899
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- Deutsch
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81, 10. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2653 mußte denn auch dazu führen, das Verhältnis der Wissen schaft und Kritik auf stenographischem Gebiete zu beleuchten und Anhaltspunkte dafür zu geben, worin die sachliche Ob jektivität der stenographischen Urteile, die Pflichten und Auf gaben der Fachkritik bestehen. Nur der Vollständigkeit halber soll noch der ziemlich reichhaltigen Unterhaltungslitteratur und der immerhin großen Anzahl stenographischer Zeitschriften Erwähnung gethan werden. Diese sowohl als auch jene erscheinen zum überaus größten Teile in autographischem oder lithographischem Umdruck. Wenn eine größere Anzahl der Neuerscheinungen der stenographischen Litteratur außerhalb des Wirkungsbereiches des Buchhandels, des Vermittlers der geistigen Erzeugnisse, liegt, so mag das vielleicht seinen Grund mit darin haben, daß gerade die fachwissenschaftlichen Publikationen nicht lukrativ genug waren, um die buchhändlerische Produkttons lust in höherem Maße anzuregen. Einige Spezialverleger haben sich indessen die Mühe nicht verdrießen lassen, die stenographische Litteratur auch in dieser Beziehung erneut zu bereichern. Vielleicht gewähren daher diese Zeilen einen Fingerzeig nach dieser oder jener Richtung. Ver wandte Zweige dagegen, wie die der Lithographie, Autographie und neuerdings auch Autotypie, erfreuen sich durch die Entwickelung der stenographischen Litteratur eines ausgedehnten Wachstumes. Ob es möglich sein wird, die mechanische Vervielfältigung der stenographischen Schrift auf dem Wege des Buchdrucks zu bewirken, ist freilich noch eine Frage der Zeit, — vielleicht gar eine prinzipielle Frage der Fachwissenschaft. Davon ein andermal. Ist jedoch das Pro duktionsfeld des Buchgewerbes der Boden, in dem jede Litte ratur wurzelt, mit allen Fasern in innigem Zusammenhänge steht, so hat der Buchhändler als kommerzieller Vermittler der geistigen Erzeugnisse die Aufgabe, diesen Boden vorzu bereiten, ihn fruchtbar zu machen für ein gedeihliches Wachstum. Schrift: »Die Kurzschrift als Wissenschaft und Kunst.» Berlin 1898, Verlag H. Roller. Richter, Emil, Wissenschaft und Kritik auf stenographischem Gebiete. Berlin, Carl Hause. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Nachdruck der eigenen Arbeit. — Wegen Nachdrucks seiner eigenen Arbeit ist am 21. Januar vom Landgerichte II in Berlin der Schriftsteller Hermann Teistler in Friedrichshagen zu 50 Geldstrafe verurteilt worden. In der »Kritik- war ein Aufsatz Teistlers über die Religionsreform erschienen. Ohne die in Z 10 des Gesetzes über das Urheberrecht an Schriftwerken vorgeschriebene Sperrzeit von 2 Jahren zu beobachten, ließ Teistler den Aufsatz als Broschüre erscheinen. Er behauptete zu seiner Entschuldigung, er habe im Jahre 1896 an die Redaktion der -Kritik- einen (nicht mehr existierenden) Brief geschrieben, in dem er seine Absicht, dieses Schriftwerk als Programmschrift der ge planten größeren -religionsgeschichtlichen Bibliothek- abzudrucken, kundgab. Dem hielt das Gericht entgegen, daß diese Programm schrift nicht als Teil eines größeren Werkes anzusehen sei, da sie als besonderes Heft zu 50 L erschienen sei. Uebrigens ist von der geplanten religionsgeschichtlichen Bibliothek nur die erste Nummer, jene Programmschrift, erschienen. In seiner Revision suchte der Angeklagte darzulegen, daß es sich um einen nach Z 7 des Gesetzes straflosen Nachdruck handle, da der Aufsatz einen Teil eines größeren wissenschaftlichen Werkes bilden sollte. Aber eine Pro- arammschrift müsse selbstverständlich gesondert erscheinen. Das Gericht habe gar nicht geprüft, ob das Manuskript des größeren Werkes nicht schon zum großen Teile vorlag. — Mit Rücksicht auf die unanfechtbaren thatsächlichen Feststellungen verwarf jedoch am 7. d. M. das Reichsgericht die Revision. Vom Reichsgericht. Ist eine Beschimpfung Luthers grober Unfug oder ein Vergehen gegen die Religion? — Der Schuhmachermeister N. in S. ist am 23. Januar vom Land gerichte Oels wegen groben Unfugs zu drei Wochen Haft verurteilt, von der Anklage des Religionsvergehens aber sreigesprochen SechLuildüLzias«» Jahrgang. worden. N. steht, so heißt es im Urteile, im Rufe eines -fana tischen Katholiken- und ist durch das Lesen gewisser Schriften zu der Meinung gekommen, daß Luther sich erhängt und drei Mein eide geleistet habe. Dieser Meinung gab er eines Tages im M.'schen Gasthause in S. in drastischer Weise mehreren Personen gegenüber Ausdruck. Diese Personen nahmen Aergernis an den Aeußerungen und erzählten anderen Einwohnern von der Sache. Dadurch hat sich, wie es im Urteile heißt, eine große Erregtheit der Bewohner des Städtchens bemächtigt und diese sind dadurch beunruhigt worden. Deshalb und weil es an einer Beschimpfung fehle, ist grober Unfug, nicht aber ein Religionsvergehen ange nommen worden. Auf die Revision des Staatsanwalts, sowie des Angeklagten hob am 7. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zu Un recht sei ein Religionsvergehen nicht qngenommen worden; für die Feststellung der Beschimpfung genüge es, wenn eine absolut ehren rührige Thatsache (Meineid u. s. w.) behauptet worden sei. Von grobem Unfug könne deshalb keine Rede sein, weil die Beun ruhigung nicht die unmittelbare, sondern nur die mittelbare Folge der Handlung des Angeklagten gewesen sei. Zur Postgesetznovelle. — Ueber die von vielen Handels kammern erfolgten Kundgebungen gegen den dem Reichstage vor liegenden Postzeitungstarif und die Erweiterung des Postregals berichtet die Leipziger Zeitung einiges nähere. Die Handels kammer So rau hat zu Artikel 1, Abs. III folgende Erklärung ab gegeben: -In Erwägung, daß durch den neuen Postzeitungstarif die mittlere und kleinere Provinzialpresse besonders schwer betroffen wird, indem die bisherigen prozentualen Abgaben derselben von 20'/o des Abonnementspreises durch die beabsichtigte neue Tari fierung auf über 100"/« erhöht werden, in Erwägung ferner, daß dadurch die Presse des Mittelstandes und des kleinen Mannes eine erhebliche Verteuerung erfahren müßte, die unbedingt eine schwere geschäftliche Schädigung für den Verleger durch Abonne mentsverlust herbeiführen würde, spricht sich die Handelskammer entschieden gegen die Annahme des neuen Postzeitungtarifs und gegen jede Erweiterung des Postzeitungsregals für den Zeitungs vertrieb aus. Eine Verteuerung des gegenwärtigen Tarifs würde die billige bürgerliche Presse schwer belasten, die teuere Großstadt presse aber ungerechtfertigter Weise entlasten. Die Handels kammer empfiehlt daher die Abänderung des neuen Posttarifs nach den Vorschlägen der Posttarif-Vereinigung deutscher Zeitungs- verleger.- Die Handelskammern Sagan, Barmen und Schweidnitz erklärten sich ebenfalls gegen den neuen Tarif, elftere auch unter dem Hinweis darauf, daß durch ihn auch die Papierindustrie un günstig beeinflußt werden würde. Zu Artikel 2, Abschnitt 1 äußerte sich die Handelskammer Magdeburg sehr eingehend. Sie führt aus, daß sie die Aus dehnung des Postregals auf verschlossene Ortsbriefe im Interesse einer gesunden, kraftvollen Weitcrentwickelung der Reichspost als erwünscht anerkennt und daher dem Verbote der Beförderung von verschlossenen Briefen im Ortsverkehr zustimmt. Dagegen erklärt sie es im Interesse des Kaufmannsstandes, und zwar vornehmlich der kleineren Kanfleute, für dringend wünschenswert, daß die Be förderung von offenen Briefen, Karten, Drucksachen u. s. w. für die Privatpostanstalten völlig frei bleibe und deren Betrieb nicht von der Konzessionierung durch den Reichskanzler abhängig werde, die, da sie, wie es in der Begründung heiße, nur in beschränktem Maße erteilt werden würde, als ein indirektes Verbot auch dieses Zweiges der Thätigkeit der Privatpostanstalten wirken würde. Die Handelskammer Breslau bezeichnet dagegen die unein geschränkte Erhaltung der Privatpostanstalten als im Interesse des Verkehrs geboten und wünscht vom Reichstag, daß er jeder Ausdehnung des Postmonopols seine Zustimmung versage. Sollte die Majorität jedoch die Ausdehnung des Postmonopols auf den Ortsverkehr geschlossener Briefe beschließen, so mögen wenigstens die Privatposten von jeder Konzessionspflicht befreit werden. Jedenfalls sei es dringend notwendig, daß die in der Begründung des Gesetzes für den Ortsverkehr in Aussicht genommenen Porto sätze als Höchstsätze in dem Text des Gesetzes Aufnahme finden, da anderseits zu befürchten sei, daß — sei erst einmal die Konkurrenz der Privatposten beseitigt — die Einführung der ermäßigten Post gebühren noch geraume Zeit auf sich warten lassen könnte. Gegen die Bestimmung, daß die Beförderung von politischen Zeitungen durch express« Boten nur noch bis zu einem Gesamt gewichte von 5 ÜA erlaubt werden und ein Wechsel in der Person des Boten nicht erlaubt sein soll (Artikel 2, Abschnitt II), sprachen sich die Kammern Gießen, Mainz, Magdeburg, Barmen, Elberfeld, Mannheim, Crefeld und Schweidnitz aus. In allen Aeußerungen wird hervorgehoben, daß durch die Bestim mungen des Entwurfs eine langsamere Bestellung der Zeitungen herbeigeführt würde und dadurch wichtige Verkehrs- insbesondere 355
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