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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1899
- Sprache
- Deutsch
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90, 20 April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2930 ckul. Usiur. Timmsrmsmi iv liSip^iA ksrvsri 6sroliso, 1., i^mor's kossvlrsttsv. tVs,Irsr, k. 2 Niivltodvnv. 4". 1 20 Oür 2 N»v6olinov u. Okts. 4". 2 — 6n äu sitzols. IVsIrsi-, k. 2 Nvnäolivsv. 4". 1 ^ 20 Oür 2 N^vilolinsn u. Otto. 4". 2 Orossvivvv, U., OlriLivisobs Ouvsrturs üu Nkloasvslri's UiolitunAi N-uiv, k. Ar. Orobsstsi'. Partitur. 8 Ltiinvisn. 8 .//. Lrillsr, 8., ^iAgvvsrlisäsi-. Mlisr-Hdum. itu^wüiil äsr dslisdts- »ton russisodsv 2iASUvsrlisclsi- k. 70tlior in. Ooxt. 4". Itiivcl 1, 2. L 2 .^. Löblsr, N., Op. 4b. tzvolv-.otm Ooivxositionsv s. Violivo in. Otto. 4". Uskt I, 2 ki 2 .//!. Oiv/.o!n: 80. 1. OoväsIIiscl. 80. 2. IvtsrivSMO. 80. 3. Narsob. 80. 4. VIt>uivt>l!i.t4. 80. 5. Orivn- t.ins. K. 1 80. 6. 6a.votts. 1 nE bO 80. 7. tVisASvliscl. 1 .//!. 80. 8. Nininirlrn. 1 50 OswivAsr, N., Op. 1. 7's.rL.ntolIs, k. Violino vi. Otto. 3 nE. — Op. 2. Oiipriooio, k. Violivs m. Okts. 3 — Op. 3. Ooloiniigo lirillanto, k. Violiiis in. Otto. 3 .^. N 0 ^ gr -14 011» ii n«!, U., Oitt.linuisoliss llisä 4. 2 Vninlolinon. 4". 80 -). Oür 2 lllnnclalinon u. Okts. 4". 1 ckul. Nsirir. 2imru6rmLiiu iv Lsip^iA ksivsri Nüllsr, 8. 8., 2wölk OriAinnl-0ng.rt.ot.to k. 4 Mrvgr. 8". tkokt I, 2. g 1 50 t). Nüllsr-LsrAligus, L., Op. 54. Oavotts, 4. Violins in. Okts. 1 ^ 50 Uiovivnn, Oli., 05os-8oliuls. 4". 4 Oppits, N., Lgronrols, k. 2 Ng,väo1ivsn v. Okts. 1 ^ 20 — Lsrgvgcls, k. 2 Nüvclolivsv u. Okts. 1 50 Oopp, 0., Op. 499. 8oivvigAg g In kussis, pour Olüts st Oi-uio. 1 ^ 50 — Op. 500. Lvvts Ositlg. VollcgtdüiaUoli Asworclsvs 'I'ovstüolrs äsr vsusrsv 2sit k. Olöts v. Okts. in Isioiitsr Lpislgrt liggrd. 4". 8stt 1, 2. g 2 Vrill, 8., Oübrsr ävroll dis Olötsv - llitsi-ütur. OgtglvA übsr 7500 Uuvuusin svtbaltsvcl. 8". llsivsolrs, 0., Vgrgnäols g. cl. Opsr: Osr Oouvsrvsvr von Vours, k. 2 Ngväolivsv. 4". 1 .^k. Oür 2^Ugnclollnen v. Otts. 4" 2 ./F. — Ogvotts g. cl. Opsri Vuk liolign Ookolil, t. 2 Nsndolinsv. 4". 80 <). Oür 2 Ngväolivsv u. Otts. 4". 1 ^Vs5vsr, 0., /wölt Arosss OsbuvASv ^ur OstöräsruvA oivsr liglcli- Agv Ooobnilr t. Olöts. 3 .>E. Nichtamtlicher Teil Vörsenverein der Deutschen Buchhändler. Zur neuen Lex Heiuze.« Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu den „Entwürfen eines Gesetzes, betreffend Ncnderungen und Ergänzungen des Straf gesetzbuches". (Nr. 31 u. 112 der Drucksachen, 10. Leg.-Periode, 1. Session 1898/99.) An den Deutschen Reichstag zu Berlin. Dein hohen Reichstage beehrt sich der Unterzeichnete Vor stand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, als Vertreter der gesamten Interessen des deutschen Buch handels, bezüglich der bei dem Reichstage cingegangenen Ent würfe eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches (0,6x Heiuze) Nr. 31 und Nr. 112 der Drucksachen, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/99, folgendes ehrerbietigst zu unterbreiten: Der deutsche Buch- und Kunsthandel glaubt, daß seine Interessen nicht unmittelbar gefährdet werden, wenn der von den verbündeten Regierungen beschlossene Entwurf, insbesondere der ZZ 184 und 184 g zum Gesetze erhoben wird, wennschon die darin enthaltenen Vorschriften teilweise, besonders in 8 184, zwar weit klarer gefaßt sind als die seitherige Vor lage, aber immer noch präziser gefaßt werden möchten, um zu verhüten, daß durch sie mit dein wirklich Strafbaren auch ein Unschuldiger getroffen wird. Würde der hohe Reichstag dagegen dazu neigen, dein Entwurf der Herren Abgeordneten Prinz von Arenberg und Genossen zuzustimmen, so würden sich die Unterzeichneten für verpflichtet erachten, darauf hinzuweisen, daß einzelne darin enthaltene Vorschriften der Fortentwickelung und dem Verkehre des ganzen Buch- und Kunsthandels und damit mittelbar der Fortentwickelung von Kunst und Wissenschaft die empfindlichste Schädigung zu bereiten geeignet sind. Die Besorgnis des deutschen Buchhandels richtet sich vornehmlich auf folgende Punkte: 1. Dieser Entwurf bedroht in tz 184, Absatz 1, den mit Strafe, der unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen .... zu demselben Zwecke (d. h. den der Ver breitung) vorrätig hält, ohne daß darauf Rücksicht genommen wird, ob die Person, welche die Schriften vorrätig hält, von deren unzüchtigem Inhalte Kenntnis hat oder nicht. Für den Inhaber einer großen Sortimentsbuchhandlung wäre es mit den größten Schwierigkeiten verbunden, sich von dem Inhalte eines jeden in seinem Geschäfte befindlichen Buches und von der sittlichen Beschaffenheit einer jeden in einem Buche enthaltenen Abbildung zu überzeugen. Völlig undurchführbar ist dies insbesondere zur Weih nachtszeit, da zu dieser dem Sortimenter Werke aller Art von den Verlegern in großen Mengen, zum Teil unverlangt, übersandt werden. Der Sortimenter würde gezwungen sein, seine ganze Zeit ausschließlich mit der Prüfung der ein getroffenen Bücher hinzubringen, um nicht täglich wegen des ihm unbekannten, unzüchtigen Inhaltes eines auf seinem Lager befindlichen Buches einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Aber selbst, wenn der Sortimenter sich bezüglich jeder einzelnen Schrift oder Abbildung davon überzeugen wollte und könnte, ob sie unzüchtig ist oder nicht, würde er nicht sicher sein, der Strafe zu entgehen. Denn was ihm lediglich ästhetischen Kunstgenuß verschafft, kann leicht von anderer Seite, insbesondere auch von dem Publikum, oder sogar von dem Richter als unzüchtig angesehen werden. Ist für den Sortimenter eine Kenntnis sämtlicher bei ihm einlaufenden Bücher kaum zu erlangen, so ist diese Möglichkeit absolut ausgeschlossen für den Inhaber eines großen Kommissionsgeschäftes. Es giebt Weltfirmen dieser Art, bei welchen täglich Hunderte von verpackten Bücherballeu eingehen, ohne daß der Kommissionär auch nur eine Ahnung von dem Inhalte der einzelnen Bücher sich verschaffen kann. Die großen Kommissionsbuchhandlungen sind völlig außer stande und auch nicht berufen, die von den Kommittenten ihnen übersandten buch- und kunsthändlerischen Artikel aus ihren moralischen Wert hin zu prüfen und eventuell an stößige, oder auch nur bedenklich erscheinende Werke zurück zuweisen. Es müßte also, um die Sortiments- und Kommissions- Buchhändler vor einer unbeabsichtigten Härte in der An wendung des tz 184, Absatz 1, zu schützen, nach unserem Dafürhalten mindestens eine Einschaltung gemacht werden, die es als Voraussetzung der Strafbarkeit des betreffenden Buchhändlers erklärt, daß der Beschuldigte die Unzüchtigkeit der Schriften, Abbildungen und Darstellungen, die bei ihm vorrätig sind, gekannt hat, oder den Umständen nach hätte kennen müssen. Gegenwärtig stimmt zwar Wissenschaft und Praxis darin überein, daß zur Strafbarkeit Kenntnis von der Unzüchtigkeit des Inhaltes des vertriebenen Werkes rc. gehört; es erscheint uns aber gegenüber der Fassung des Ge- 392*
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