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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1899
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- Deutsch
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2744 Nichtamtlicher Teil. 84, 13. April 1899. R. Gacrtner's Verlag (H. Heyfelder) in Berlin. 2760 IVisssvöobaktliobs HiäLncllun^gv cksr stLckt. böbsrvv I.giir- anstLltsn Lsrlivs. I. Lindaurrsche Buchh. (Schüppiug) in München. 2759 Xslsväsr clss ävutsctinn >i. östsrr. Upsnvsrsins k. 1899. 1 ^ 50 -ß. W. Heinrich in Stratzbnrg. 2758 Aron, Gesetz betreffend die Ausführung des Bürgerlichen Gesetz buches in Elsaß-Lothringen. 6 geb. 7 M. Hendschel in Frankfurt a. M. 2755 Postkarten aus A. Hendschel's Skizzenbuch. I. U. Kerns Verlag (Max Müller) in Breslau. 2757 Bendix, das Deutsche Privatrecht. 4. Abtlg. 5 X. Max Sirnson in Charlottenburg. von Schönthan u. Kadelburg, Goldfische. die berühmte Frau. der Herr Senator. zwei glückliche Tage. Hermann Walther in Berlin. Wagner, etwas vom »Afrikareisenden» Or. für. Esser. Rusticus, die schwäbische Volkspartei. 50 H. 2760 2758 50 -f. Nichtamtlicher Teil. Korporation der Berliner Buchhändler. Zur Postgesetznovelle. Der Vorstand der Korporation der Berliner Buch händler hat sich mit folgender Eingabe an den Reichstag gewendet: An den Deutschen Reichstag. Die Korporation der Berliner Buchhändler als berufene Vertreterin der Interessen des Berliner Buchhandels wendet sich an den Deutschen Reichstag mit der Bitte: den Artikeln 2 und 3 des »Entwurfs eines Gesetzes betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen« die Zu stimmung versagen zu wollen. Zur Begründung unseres Ersuchens können wir uns vollinhaltlich der Eingabe anschließen, welche die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin im März 1899 in gleicher Angelegenheit an den Reichstag gerichtet haben. Es sei uns indessen gestattet, einige Ausführungen an zuschließen, welche sich auf den Berliner Buchhandel im be sonderen beziehen. Von allen Berliner kaufmännischen Gewerbe-Gattungen dürfte — wenn die Vorlage Gesetz würde — kaum eine ein zige in gleicher Weise schwer betroffen werden wie der Ber liner Buchhandel, für welchen eine Einrichtung, wie sie die Berliner Packetfahrt A.-G. geschaffen, kaum zu entbehren ist. Wenn in der Begründung der Vorlage sich die Sätze finden: »Jedenfalls ist die Behauptung übertrieben, daß einem großen Teil des Publikums durch das Ein gehen der Privatanstalten eine schwere wirtschaftliche Schädigung zugefügt werden würde. Dazu ist der Anteil des Einzelnen an jenen Vorteilen nicht be deutend genug.« so treffen selbige sicherlich auf den Berliner Buchhandel nicht zu. Namentlich behufs Versendung von Büchern und Zeit schriften bedient sich der Berliner Buchhandel in weitestem Umfange der sehr zuverlässigen und billigen Einrichtung der Packetfahrt A.-G. Beispielsweise zahlt der Verleger einer Zeitschrift, die jährlich in zehn Heften bei einem Gewicht von etwa 300 Gramm pro Heft erscheint, hierfür der Packetfahrt-A.-G. für seine 500 Berliner Abonnenten jährlich 500x10x5 Pfennig - 250 Mark, während die Reichspost für die gleiche Beförderung 500x10x20 Pfennig --- 1000 Mark beansprucht. Der Unterschied beträgt somit für diesen Ver leger bei einem einzigen Artikel seines Verlages jährlich 750 Mark. Vielleicht noch bedeutender sind die Unterschiede, die sich für einzelne größere Sortimentsfirmen bei dem Vergleich zwischen Reichspost und Packetfahrt-A.-G. ergeben, da die letztere mit einer Anzahl solcher Geschäfte Abkommen ge troffen, nach welchen sie für eine sehr mäßig bemessene Pauschalsumme die Gesamt-Beförderung aller Ausgänge dieser Firmen innerhalb Berlins übernommen hat. Das weit gehende Entgegenkommen der Packetfahrt A.-G. in besonderen Fällen, in denen es sich um Aufgabe vieler und großer Sendungen handelt, hat dieser Gesellschaft die Zuneigung des Berliner Buchhandels gewonnen, während die Reichspost naturgemäß gar nicht in der Lage ist, auf besondere Wünsche des Publikums bezüglich der Tarife einzugehen. Aber auch für kleinere Sortimentsbuchhand lungen würde der Entwurf, wenn er Gesetz wird, sehr fühl bare Folgen nach sich ziehen. Wenn auch der Porto-Unter schied nur wenige hundert Mark jährlich — und so hoch dürfte er sich auch für die kleinste Sortimentsbuchhandlung belaufen — betragen sollte, so ist die Vermehrung der Geschäftsunkosten um einen solchen Betrag bei der notorisch schwierigen Lage, in der sich die Berliner Sortimentsbuch handlungen befinden, außerordentlich drückend. Während der Artikel 2 des Gesetzentwurfs sich nur mit geschlossenen Briefen und politischen Zeitungen befaßt, fordert der Artikel 3, daß Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsamm lung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, im Reichs- Postgebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Landes- Centralbehörde errichtet oder weiter betrieben werden dürfen. Die Begründung läßt keinen Zweifel darüber, daß den jetzt bestehenden Anstalten und — wie wohl mit Recht als notwendige Folgerung dieser Begründung geschlossen werden darf — auch neu zu errichtenden Anstalten die Genehmigung im allgemeinen versagt werden dürfte. Es kann dies nicht Verwunderung erregen, denn ausgesprochener Maßen ist der Hauptzweck der Artikel 2 und 3 der Gesetzesvorlage, der Reichspost größere Einnahmen zuzuführen. Giebt man aber dem einen Mitbewerber das Recht, den anderen Mitbewerber — und ein solcher ist die Privatbeförderungsanstalt gegenüber der Reichspost — ohne Angabe von Gründen zu unterdrücken, so muß erwartet werden, daß er von diesem Recht auch Gebrauch in weitestem Umfange machen wird. Als ein weiterer Grund zur Beseitigung der Privat- Beförderungsanstalten wird die Schädigung des Publikums durch einzelne unsolide und nicht mit den erforderlichen Mitteln versehene Unternehmer hingestellt. Ein solcher Grund dürfte aber nimmermehr dahin führen, neben den unsoliden und unvermögenden Unternehmern auch die soliden und vermögenden im Wege des Gesetzes zu unter drücken. Die Reichs-Gewerbeordnung zeigt im Titel II unter II, 2 »Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen« deutlich den Weg, welcher zur Beseitigung der Uebelstände, wie auch zur Schaffung der erforderlichen Rechts garantteen eingeschlagen werden könnte.
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