Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990426
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189904262
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990426
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-04
- Tag1899-04-26
- Monat1899-04
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
95, 26. April 1899. Nichtamtlicher Teil. — Spcechsaal. 3095 Leipzig entworfenen Ortsgcsetzc, betreffend die Vornahme von nicht zum öffentlichen Handel gehörigen Arbeiten im Handcls- gewcrbe an Sonn- und Festtagen, Stellung zu nehmen. Gegen 130 Personen hatten sich in der Versammlung, die von Herrn Nies geleitet wurde, eingefundcn. Herr Weise erstattete das Referat, indem er die Frage: »Wie stellt sich, die Leipziger Gehilfen schaft zu dem vom Rate der Stadt Leipzig bei den Stadtverord neten einacbrachtcn Entwurf eines Ortsgesetzes?- dahin beantwortete, daß der Entwurf die Interessen der Handlungsgehilfen im all gemeinen und der Buchhandlungsgehilsen im besonderen direkt schädige. Die Versammlung stimmte ihm zu und nahm zwei Resolutionen an, deren erste, an das Stadtverordnetenkollegium gerichtete, die Bitte um Ablehnung des Entwurfs enthielt, während die zweite dem Reichstage übermittelt werden soll mit dem Er suchen um Abänderung der Reichsgewerbeordnung dahin, daß die Sonntagsarbeit im nichtöffentlichen Handelsgewerbe überhaupt schlechthin verboten wird. Wir bezweifeln, daß diese Resolutionen Erfolg haben werden. Die Svnntagsarbeit der Buchhandlungsgehilfen ist in Leipzig thatsächlich eingeschränkter als an vielen anderen Orten, obwohl das Gesetz diese Einschränkung für nichtöffentliche Arbeit bisher nicht gefordert hat. Eine solche Einschränkung soll erst jetzt durch das im Entwurf vorliegende Ortsgesetz eingcführt werden, das seltsamerweise von den Buchhandlungsgehilfen bekämpft wird. Diese sollten übrigens bedenken, daß eine Centrale wie Leipzig gelegentliche Sonntagsarbeit weniger entbehren kann, als andere Plätze. Die Forderung, die Sonntagsarbeit im nichtöffentlichen Handelsgewerbe überhaupt schlechthin zu verbieten, scheint uns nicht reiflich überlegt zu sein. So gern jedem Gehilfen seine volle Sonntagsruhe gegönnt werden soll, so ernstlich sind doch gelegent liche dringende Anforderungen des Geschäfts zu beachten. Dem Ermessen der Prinzipale sollten daher gewisse Freiheiten unbedingt gewahrt bleiben. Auch ein Ziel der Frapenhewegung. — Hine Veresni,- gung von Frauen in Chicago und im ganzen Staate Illinois führt seit kurzem Krieg gegen illustrierte Annoncen, die den Körper einer Frau oder selbst nur deren Kopf zur Darstellung bringen. Die Urheberin dieser neuesten Bewegung, Gertrud Wallace, Präsidentin einen Frauen-Klubs, erklärt den Feldzug folgendermaßen: »Die Gattinnen, Töchter und Schwestern der civilisierten und aufgeklärten Bürger des freien Amerika sind über zeugt, daß die pöbelhafte Verwendung der Gesichtszüge oder der Körperformen des weiblichen Geschlechts, sei diese gleichgültiger oder frecher Natur, als Reklamemittel nicht nur der Würde der Frauen schadet, sondern auch den Glauben an das hohe Ideal, als welches das weibliche Geschlecht von der Schöpfung ins Leben gerufen wurde, vernichtet». Ein Grabmal für Georg Ebers. — Das Grab des ge lehrten Dichters und Schriftstellers Georg Ebers auf dem Schwabinger Friedhose zu München hat in diesen Tagen von einem Freunde des Entschlafene», dem Bildhauer I. Kopf in Rom, ein würdiges Denkmal erhalten. Es ist ein drei Meter hoher und zwei Meter breiter altägyptischcr Pylon aus grau grünem Gestein mit der geflügelten Sonncnscheibc am Hohlkehl esims. In halber Höhe ist eine Nische mit dem Bronze-Abguß er von Kopf 1880 gefertigten lebensgroßen und sprechend ähn lichen Marmorbüste des Dichters. Sprechsaal Wie die Nerkehrsordnnng bindet. Der Sortimenter A. in M. bestellt beim Verleger P. in W. von einem neuen Buche eine Partie zum Barpreise. P. erledigt den Auftrag nicht so, wie A. es meint verlangen zu können, der deshalb die Annahme verweigert. P. zieht dem unschwer möglichen billigen Ausgleich der Meinungsverschiedenheit die rasche Be schreitung des Rechtsweges vor, und zwar in der überraschenden Weise, daß er, obwohl gleich A. Mitglied des Börsenvereins und daher laut Verkehrsordnung auf den ordentlichen Gerichtsstand an gewiesen, die Sache in Leipzig anhängig macht, von wo die Anwälte L. und X. alsbald an A. ein Schreiben richten mit der zunächst noch außergerichtlichen Aufforderung, ihnen den bewußten Betrag cinzusenden. A. entgegnet, Leipzig sei weder sein Gerichtsstand, »och der des Herrn P., sei vielmehr als solcher durch die Vcrkchrs- ordnung unzweideutig ausgeschlossen; zudem sei jede Klage gegen standslos, da P. bereits wisse, daß seine Sendung nicht mehr be anstandet werden solle. In der hierauf erfolgten Rückäußerung der Anwälte kommt folgender bemerkenswerte Satz vor: -Bezüglich des Gerichtsstandes sind Sie im Irrtum, die Leipziger Gerichte erkennen auf Grund der von den hiesigen Sachverständigen abgegebenen Gutachten allgemein den Gerichts stand in Leipzig für alle der Verkehrsordnung unterworfenen Buchhändler an, und wir werden wegen des Restes die Klage anstelle». Da wir dies nicht thun wollen u. s. w. u. s. w.» Welchen -Rest« die Herren cinklagen wollen, ist ihr Geheimnis, doch kommt dieser Punkt hier nicht in Betracht; die allgemeine Aufmerksamkeit aber dürften die mancherlei Fragen verdienen, welche sich angesichts der Behauptungen der Herren T. L ik. über den Gerichtsstand aufdrängen, da man doch nicht wohl voraus- sctzen darf, daß sie wider besseres Wissen sprechen. Wer waren die Leipziger Sachverständigen? Wie lauten die von ihnen abgegebenen Gutachten? Aus welchem Anlaß und auf wessen Betreiben wurden die Gutachten eingeholt? Hat der Börsenvereinsvorstand Kenntnis von diesen Gutachten und was gedenkt er ihnen entgegen für das Ansehen des Vereins und zum Schutze seiner Mitglieder zu thun? Ist cs zulässig, daß Börsenvcrcinsmitgliedcr sich über die Vcr- kehrsordnung hinwegsetzen, wie die z. Zt. noch ungenannten Leipziger Sachverständigen und der Verleger in Rede es gethan, und welche Machtmittel stehen gegen solche Hinweg setzung zur Verfügung? Sichere Aufschlüsse bezüglich der vier ersten Fragen erscheinen als ein entschiedenes Bedürfnis für die Gesamtheit, möglichst viel seitige Erörterung der fünften als höchst wünschenswert. Den Brief der Herren T. >L T. werde ich dem Vorstände des Börsen vereins vorlegcn. München, Februar 1899. Theodor Ackermann. Obige Anfrage des Herrn Theodor Ackermann in München ist dem Rcchtsbeistand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Herrn Rechtsanwalt Paul Frenkcl in Leipzig, zur Beauwortung vorgelegt worden. Dieser hat sich darauf wie folgt erklärt: Er habe sich mit dem Anwälte, aus dessen Brief hin Herr Ackermann seine Frage aufgeworfen hätte, in Vernehmen gesetzt und bei den Leipziger Gerichtsbehörden Erkundigungen cingezogen. 1. Der betreffende Anwalt habe erklärt, es wären ihm gericht liche Entscheidungen und Gutachten von Sachverständigen, woriy schlechthin die Zuständigkeit der Leipziger Gerichte für Prozesse in Buchhändlersachen mit Rücksicht auf die Bestimmung in H 26 erster Absatz der Verkehrsordnung vom 8. Mai 1898 ausgesprochen wäre, nicht bekannt. Es wäre ihm auch nicht bekannt, daß die Bestim mung in Absatz 2 des H 26 als rechtsunwirksam in gerichtlichen Entscheidungen oder Sachverständigengutachten bezeichnet worden wäre. Er hätte nur behaupten wollen, daß unter der Geltung der früheren Verkehrsordnung Entscheidungen und Gutachten des von ihm angegebenen Inhaltes gefällt bezw. abgegeben worden wären, und daß er persönlich der Ansicht wäre, daß sie auch der neuen Verkehrsordnung gegenüber maßgebend blieben, so lange sie nicht durch entgegengesetzte Entscheidungen und Gutachten aufgehoben sein würden. 2. Cr sei bemüht gewesen, festzustellen, ob vielleicht eine die Rechtsunwirksamkcit von Absatz 2 des tz 26 der neuen Verkehrs ordnung aussprechcnde Entscheidung von einem Leipziger Gericht ergangen wäre und ob etwa ein Leipziger Sachverständiger in einem Gutachten die Rechtsunwirksamkeit dieser Bestimmung be hauptet hätte. Es wäre aber weder eine solche Entscheidung, noch ein solches gerichtlich abgegebenes Gutachten zu ermitteln gewesen. Sollten, was sich allerdings zunächst schwer kontrollieren ließe, ein einzelner Amtsrichter oder eine einzelne Civilkammcr ohne Zuziehung von Sachverständigen ausgesprochen haben, daß die Bestimmung in K 26 Absatz 2 der Verkehrsordnung nicht bindend wäre, so könnte man einem solchen vereinzelten Urteil ausschlaggebende Bedeutung nicht beimessen; es müßte vielmehr ein damit übereinstimmendes Urteil der beiden Leipziger Berufuugs- kammern, bezw. des Oberlandesgerichts Dresden abgewartet werden. Ein solches liege aber den einqczogenen Erkundigungen nach zur Zeit nicht vor. 413*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder