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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1899
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- Deutsch
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96, 27. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 3125 In ähnlicher Weise sprach sich der internationale Litterar- kongreß von Paris im Jahre 1889 aus, wobei Klagen fran zösischer Verleger über mißbräuchliche Aufnahme von Ge dichten in eine fremde Schulausgabe laut wurden. (Dullstin äs l'^ssooiation, Ilo ssris, kio. 12, pag. 11.) Die Frage wurde sodauu gleichzeitig vou den deutschen Schriftstellern und Verlegern wieder ausgenommen. In dem Vortrage, den ich zu Pfingsten 1893 im deutschen Schrift- stellerverbande in Wien hielt und der unter dem Titel »Schrift stellerische Postnlate zur Revision der Berner Konvention« erschienen ist, ist sie ausdrücklich im Sinne einer Beschränkung jeder mißbräuchlichen, Sonderabsichten verfolgenden Heraus gabe von Auszügen, die geradezu eineu teilweisen Nachdruck in sich schließe, behandelt worden (Seite 19—21). Ein dahin gehender, auf internationale Regelung der Frage abzielender Beschluß wurde in Wien angenommen und später formuliert (Droit ä'^utsur 1893, ps,F. 74, 120). Zugleich unterbreitete auch die Kommission des Börsen vereins der deutschen Buchhändler der Reichsregierung im Frühling 1893 vier Wünsche, deren erster folgendermaßen lautet (Droit ä'^utsur 1893, pag. 75): »Es ist wünschens wert, einheitliche Bestimmungen über die nicht autorisierte Be nutzung von Werken der Litteratur und Kunst zu Veröffent lichungen, die dem Schul- und Unterrichtsgebrauch dienen sollen, aufzustellen«. Im folgenden Jahre, 1894, nahm der italienische Verlegerkongreß in Mailand mit folgender Resolution entschiedene Stellung zu dieser Frage: »Der Herausgeber oder Sammler von Anthologieen, Miscellen, Zeitungen oder anderen derartigen Sammlungen, welcher einzelne Stücke aus gesetzlich geschützten Werken wiederzugeben gedenkt, soll vor allem die Ermächtigung des Autors oder Verlegers derselben einholen und sein Vorhaben in der darstts, ukkiolals kund geben. Der Kongreß beauftragt den Vorstand des Buchhändler verbandes, sich mit dem Verein italienischer Autoren behufs Festsetzung eines angemessenen Preises für die Wiedergabe von Stücken in Anthologieen, Sammlungen, Zeitungen u. s. w. ins Einvernehmen zu setzen, wobei die Ausdehnung der Ent lehnung, sowohl im Verhältnis zum Originalwerke wie im Verhältnis zur ganzen Sammlung, und sodann der Moment der Herausgabe und die Periode, in welcher das Urheberrecht steht, zu berücksichtigen wäre.« Endlich hat der erste internationale Verlegerkongreß in Paris im Jahre 1897 auf einen Bericht der Herren Delalain und Bourdel und nach langer Diskussion sich dahin ausge sprochen, daß im internationalen Verkehr einzig und allein die Aufnahme von ganz kurzen Auszügen in Chrestomathieen gestattet werden sollte. Diese verschiedenen Meinungsäußerungen beweisen, daß das Problem der Entlehnungen notwendigerweise einmal zum Austrag kommen muß, zumal es sich besonders in den engen litterarischen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich zu einer aktuellen Streitfrage zugespitzt hat, und es ist Aufgabe der Fachmänner, unbefangen die Rechte der Autoren und die Pflichten der bei ihnen Anleihen erhebenden Herausgeber zu erörtern. I. In dem Arbeitsprogramm, das die deutschen Delegierten im Jahre 1884 an der ersten Berner Konferenz zur Grün dung einer Litterarunion in Form eines Fragenschemas auf stellten, steht folgende Ziffer: 6) Wäre es nicht zweckmäßig, ivie dies in fast alle gegenwärtig in Kraft stehenden Litteraroerträge ausge nommen worden ist, für die ganze Union die Befugnis auf zustellen: ch ohne Zustimmung des Autors zu einem wissenschaft lichen Zwecke oder zum Schulgebrauche Auszüge oder Sechsuudlkchzlgsler Jahrgang. ganze Stücke eines Werkes unter gewissen Bedingungen wiedergeben, b) unter gewissen Bedingungen Chrestomathieen, aus Fragmenten von Werken verschiedener Autoren be stehend, ohne die Zustimmung dieser letzteren, heraus geben zu dürfen? Allein es gelang nur auf der ersten Konferenz von 1884, den von den deutschen Delegierten vorgeschlagenen, im Sinne dieses Programmpunktes abgefaßten Artikel 4 des deutsch-französischen Litteraturvertrages als Artikel 8 in den Entwurf des Unionsvertrages hineinzubringen. Von der zweiten Konferenz des Jahres 1885 wurde dieser Artikel ganz fallen gelassen. Da es aber nach der Meinung des Herrn Reichardt, eines der deutschen Delegierten, bedenklich gewesen wäre, beim Fehlen jeglicher Bestimmung hierüber die bezüglichen Artikel der Landesgesetze und die Svndervorschriften der Litteraroerträge nicht ausdrücklich als zu Recht bestehend zu erwähnen, trotzdem sie eventuell dem Autorrecht Be schränkungen auferlegen mochten, so wurde folgender Artikel von der Konferenz genehmigt und in die Berner Ueberein- kunft devinitiv ausgenommen: Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathieen aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maß gebend sein. Als Rechtsquelle für diese Materie ergeben sich also für den Unionsverkehr die Landesgesetze und die Sonder- litterarverträge. Gesetzlich ist die Frage in Deutschland geregelt für die litterarischen und musikalischen Werke durch Artikel 7, s, und 47 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, sowie für die Kunst werke durch Artikel 6, Ziffer 4 des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Dieser letztere Artikel, den wir im voraus anführen wollen, da wir uns in der Folge mit den Entlehnungen auf dem Gebiete der Kunstwerke nicht zu befassen gedenken, lautet folgendermaßen: § 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 4. Die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestimmung in ß 24 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., Platz greift.*) Vertragliche Bestimmungen existieren im Verkehr mit Belgien, Frankreich und Italien; es sind dies die gleichlautenden Artikel 4 des Vertrages mit Frankreich voni 19. April 1883, mit Belgien vom 12. Dezember 1883 und mit Italien vom 20. Juni 1884. Der Artikel 2 des Ver trages mit der Schweiz vom 13. Mai 1869, der bereits gekündigt ist und am 17. November 1899 außer Kraft tritt, können wir für unsere Betrachtung beiseite lassen. Der Ver trag mit Nordamerika vom 15. Januar 1892 enthält keine diesbezügliche Bestimmung.**) In den Beziehungen mit Oesterreich wird, sofern Gegenseitigkeit erfüllt ist, Artikel 25, 1 und 2 des österreichischen Gesetzes vom 26. Dezember 1895 auf die im Deutschen Reiche erschienenen Werke angewandt, während Deutschland den Schutz seiner Gesetze den Verlags werken Oesterreichs angedeihen läßt, mit Ausnahme der- *) Bei Unterlassung der Quellenangabe aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit werden der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks mit einer Geldstrafe bis zu 60 bestraft. **) Ueber den /arr du c^otatrcm« s. Drone, S. 386 rc.: Copinger, 3. Aust., S. 211 u. f. 417
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