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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1899
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- Deutsch
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3126 Nichtamtlicher Teil. 96, 27. Slpril 1899. jenigen, die in den nicht zum ehemaligen deutschen Bunde gehörigen Provinzen erschienen sind.*) Für die Autoren der Verbandsländer Großbritannien, Haiti, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, Schweiz, Spanien und Tunis gilt, sofern deren Rechte in Deutschland zur Diskussion gelangen, mangels einer imperativen Be stimmung der Berner Uebereinkunft die innere deutsche Gesetz gebung als einzige Rechtsquelle, und zwar nach dem in dieser Uebereinkunft niedergelegten Grundsätze der völligen Gleich stellung der Unionsautoren mit den Einheimischen. In dieser Hinsicht darf füglich auf die vorzüglichen Kommentare zur deutschen Gesetzgebung verwiesen werden. Für die Autoren der Verbandsländer Frankreich, Belgien und Italien dagegen kommt neben der internen deutschen Gesetzgebung auch Artikel 4 der Verträge als Rechtsquelle in Betracht. Wir haben versucht, durch eine typographisch besonders angeordnete Nebeneinanderstellung der Hauptartikel einen raschen Einblick in die Natur dieses Schutzes zu erzielen. Deutsches Gesetz vom 11.Juni 1870. Artikel 7. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigen tümlichen litterarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle an gegeben ist. Artikel 47. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits ver öffentlichter kleinerer KomposiUonen in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Samm lungen von Werken verschiedener Kom ponisten zur Benutzung in Schulen, aus schließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die be nutzte Quelle angegeben ist, widrigen falls die Strafbestimmung des tz 24 Platz greift. Verträge mit Frankreich, Belgien und Italien. Artikels Es soll gegenseitig erlaubt Absatz 2. In gleicher Weise soll es sein, in einem der beiden Länder Aus- gegenseitig erlaubt sein, Chrestomathieen, züge oder ganze Stücke welche aus Bruchstücken von Werken ver schiedener Urheber zusammengesetzt sind, eines zum ersten Male in den: andern zu veröffentlichen, sowie in eine Chresto- Lande erschienenen Werkes zu veröffent- mathie oder in ein in dem einen der lichen, vorausgesetzt daß diese Veröffent- beiden Länder erscheinendes Original- lichung werk eine in dem andern Lande ver öffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. ausdrücklich für den Schul- oder Unter richtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herrühren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche von Musikschulen bestimmt sind, vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Komponisten er folgt, als unerlaubter Nachdruck. II. Wie sind nun diese beiden nebeneinander herlaufenden Texte auszulegen? Um hierüber urteilen zu können, müssen wir zuerst kurz die Entstehungsgeschichte des Litterarvertrages mit Frankreich, der den beiden anderen Verträgen zum Vor bilde diente, verfolgen. Nach dem Kommentator dieses Vertrages, Professor vr. Dambach, wollte man in Artikel 4 die Grundsätze des deutschen Gesetzes auch für den internationalen Verkehr zur Geltung bringen. »Dies ist gelungen«, fügt dieser kompetente Beurteiler bei; »der Artikel 4 entspricht in allen wesentlichen Bestimmungen dem Z 7a und Z 47 des Gesetzes vom 11. Juni 1870«. Die gleiche Auffassung teilt der französische Kommentator des Vertrages, Professor Lyon- Caen (S- 15 seines Kommentars), wenn er zu Artikel 4 sagt: »Iws äispositicms äs la loi allsmaväs ovt passe clavs la *) S. über die verwickelten Beziehungen auf diesem Gebiete meinen Aufsatz über: Das neue österreichische Urheberschutz gesetz und der internationale Rechtsschutz. Nachrichten aus dem Buchhandel 1896, Nr. 65. oouvsnticm«, und weiter unten, wo es sich um Veröffent lichungen zu religiösen Zwecken handelt: »ll,a oonvsntion ns rsproäuit pas sur os poiut 1a äisposition äs la loi äs 1870«, was den Schluß erlaubt, daß der Vertrag in den übrigen Punkten dem Artikel 4 des deutschen Gesetzes nachgebildet ist. Hervorzuheben sind ferner, daß das Grundprinzip des Vertrages durch Dambach folgendermaßen klargelegt wird: Wenn die deutsche und die französische Gesetzgebung in Betreff des Umfanges des Schutzes und der Dauer der Schutzfrist eines Werkes verschiedene Bestimmungen enthalten, so kann das Werk immer nur auf den geringeren Schutz Anspruch er heben. Der geringere Schutz ist in diesem Falle, wo das französische Recht solche direkte Entlehnungen nicht kennt, das deutsche Gesetz. Auf den im deutsch-französischen Vertrage zum Ausdruck gelangten Vertragswillen fallen nun aber noch weiter Helle Streiflichter durch die Verhandlungen bei Gründung der Berner Konvention. Wie wir sahen, schlugen auf der Berner Konferenz von 1884 die deutschen Delegierten vor, den Text des Artikels 4 des deutsch-französischen Litterarvertrages auch in die Konvention aufznnehmen, »parss gu'il g, pimu ^ avoir
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