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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1899
- Sprache
- Deutsch
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96, 27. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 3127 an intsrdt rmivsrssl >1 es gus ssrtains srnpruni« puisssnt tztrs ts.it« aux arcksrrrs, ckan« äs« limitss raisonnadlss, paar Is8 ds8oin8 äs I'snssiAnsinsnt.«*) Herr Reichardt erklärte noch besonders, daß der vorgeschlagene Artikel vom französisch deutschen Vertrage herstamme, »äont Is bat sst äs toiu-nir ä I'snssignsmsnt st ä I'ötnäs ls rno^sn äs pulssr, äan8 aus rnssurs limitös, ckav8 ls. lcktörrckurs äs l'autrs pa^8, 8S.V8 avoir ä rsoonrir ä I'autorisation äs l'arcksur.« Diese Meinung, daß es sich nur um beschränkte, besonnene Entleh nungen zu Unterrichtszmecken handeln könne, kam auch in der Kommissionsberatung über den vorgeschlagenen Artikel 3 der Konvention (gleich Artikel 4 des Vertrages) zur Geltung. Wir lesen darüber folgendes: »In redaktioneller Beziehung sind die im ersten Absatz stehenden Worte »ganze Stücke« bemängelt worden, weil sie zu weit gingen und in einem Sinne ausgelegt werden könnten, der geradezu einen Eingriff in die Rechte des Autors bedingen würde. Dieser Bemerkung wurde entgegengehalten, daß der betreffende Ausdruck in mehreren gegenwärtig zu Kraft bestehenden Verträgen steht und darin in der klar gelegten Absicht ausgenommen wurde, ihm nur eine ein schränkende Bedeutung («ignikioation i'S8trsints) ein zuräumen. Da diese Auseinandersetzung die in der Anwen dung eines allgemeinen Ausdrucks liegende Gefahr beseitigt, so sah die Kommission keine Unzukömmlichkeit darin, den Ausdruck »ganze Stücke« anzunehmen.« Man wird in der Annahme kaum fehlgehen, daß die Aufklärung über die engere Bedeutung der Worte »ganze Stücke« von der deutschen Delegation, die überhaupt den An trag auf Annahme des Artikels gestellt hatte, ausging. Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, daß es unrichtig wäre, zwischen dem Artikel 4 und den Bestimmungen des Artikels 7 a des deutschen Gesetzes einen solchen Gegensatz herauszukonstruieren, daß elfterem Artikel eine weitgehende Auslegung zu gunsten der Entlehnungen gegeben würde, statt der im Vertragswillen und im Geiste des Vertrages liegenden engen, dem deutschen Gesetze wenigstens sich an- lehnenden, engeren Auslegung. (Schluß folgt.) *) ^Vstss äs ls. Oonksrsnos äs 1884, paZ. 50 st 51. Kleine Mitteilungen. Zur Sonntagsruhe. — Zur Beurteilung der gestern hier mitgeteiltcn Resolutionen einer Leipziger Vuchhandlungsgehilfen- Versammlung in Sachen der Sonntagsruhe mögen folgende Zeilen dienen, die dem -Leipziger Tageblatt» aus Leipzig geschrieben und in deren Morgenblatt vom 18. d. M. veröffentlicht worden sind. Es heißt da: «Wie wenig dem größeren Publikum und selbst den Kreisen der Interessenten die — freilich nicht immer einfachen — Bestim mungen über die Sonntagsruhe bekannt sind, zeigt sich auch der malen bei den münolichen und schriftlichen Besprechungen des augen blicklich den Stadtverordneten (Leipzigs) vorliegenden Ortsgesetzent wurfes über die Beschäftigung des Haudlungspersonals mit den Arbeiten des sogenannten nichtöffentlichen Handels anSonn-und Festtagen, d. h. in der Hauptsache mit den Kontorarbeiten in Raumen, die dem Publikum nicht zugänglich sind. Dieses zu gunsten des Haudlungspersonals geplante Ortsgesetz begegnet hier und da so irriger Auffassung, daß es bereits als ein -Angriff« auf die Sonntagsruhe derHandlungsgehilfen bezeichnet wurde, während es in Wirklichkeit — um bei diesem Ausdrucke zu bleiben — eher einen -Angriff- auf die jetzt den Geschäftsinhabern zustehenden Rechte bedeutet, die eine ganz wesentliche Einschränkung erfahren sollen. Bis zum Jahre 1897 wurden in Leipzig derlei Kontorarbeitcn als zum öffentlichen Handel gehörig und deshalb als durch tz 3 des Gesetzes vom 10. September 1870 verboten angesehen. Damals wurde diese Auffassung durch die höhere Behörde verworfen, woraus sich das Recht der Prinzipale ergab, ihr Personal nach 8 105b Absatz 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung Sonn- und Fest tags fünf Stunden lang zu beschäftigen. Diese übermäßig lange Beschäftigung auf die Zeit von 11 bis 1 Uhr mittags, also auf zwei Stunden zu beschränken, ist die Absicht des Ortsgcsctzentwurfes. Wäre der Handlungsgehilfe gesetzlich be rechtigt, am Sonntage jede Kontorarbeit zu verweigern, dann freilich würde in der Einführung einer zweistündigen Sonntags arbeit ein -Angriff» auf einen ihm günstigen Umstand liegen; so aber muß er auf Geheiß des Prinzipals fünf Stunden thätig sein. Nun ist so viel richtig, daß eine sehr große Anzahl von Geschäfts inhabern von diesem Rechte keinen Gebrauch macht. Ein Teil wird es bei der speziellen Art des Geschäftes nicht nötig haben, ein anderer vielleicht von früher her der Meinung sein, daß auch die Kontorarbeit Sonntags verboten sei. Die ersteren werden ihr Personal selbstverständlich auch nach Erlaß des Ortsgesetzes am Sonntage frei lassen, die letzteren möglicherweise nun dazu ver schrecken, ihre Leute Sonntags zwei Stunden aufs Kontor zu be stellen. Im letzteren Falle mag sich die Lage der betroffenen Handlungs gehilfen gegen bisher ungünstiger gestalten: sie genossen den Vorteil freier Sonntage auf Grund des Irrtums der Prinzipale über die Zulässigkeit der Koutorarbeit, einen Vorteil, der sich augenblicklich in die Beschwernis fünfstündiger Sonntagsarbeit verwandeln konnte, wenn der Chef durch Anfrage bei der Behörde oder sonstwie von seinen Rechten Kenntnis erlangte. Ein solcher, nur auf Irrtum basierter Zustand entbehrt für das Handlungs personal eines wirklichen, rechtsbeständigen Wertes. — Ob nun aber die sonntägliche Beschäftigung im nichtöffentlichen Handel (nur dieser ist vorläufig in Frage) noch weitere Einschränkung verträgt als die beabsichtigten zwei Stunden, das ist eine Frage, die unsere städtischen Kollegien jedenfalls in gewissenhafte Er wägung ziehen werden. Dabei wird das von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beigebrachte und etwa noch beizubringende Material sicher eingehend gewürdigt werden. Kommt man zu günstigen Ergebnissen, so wird darin nicht die Einschränkung eines -An griffes» auf die Sonntagsruhe des Handlungspersonals, sondern die Erweiterung einer ihm schon jetzt zugedachten Wohlthat zu finden sein.» Der russische Kalender. — Die russische Regierung soll geneigt sein, den julianischen Kalender zu gunsten des gregoriani schen, gegen den er um zwölf Tage zurück ist, aufzugeben. Den Anstoß hierzu gab die kaiserliche astronomische Gesellschaft von St. Petersburg. Die von dieser eingesetzte Kommission zur Prüfung der Kalenderreform wandte sich an alle Ministerien mit der Bitte, ein Gutachten abzugebcn. Die Ministerien der Ver kehrswege, des Innern, der Finanzen und des Aeußern sprachen sich dahin aus, daß eine Beschleunigung der Reform wünschens wert sei. Autographensammlung.—Das Handschriften-Archiv von Alexander Posonyi-Wien, eine in ihrer Art einzig dastehende, weltbekannte Autographensammlung, der der verstorbene Be gründer sein ganzes Leben gewidmet hatte, ging in den Besitz des Herrn Friedrich Lohen in Bonn über. Die Sammlung enthält ca. 66 000 Stücke und ist von einer universellen Reichhaltigkeit. Fast alle berühmten Persönlichkeiten aller Länder seit dem 15. Jahr hundert sind in historisch, wissenschaftlich oder litterarisch inter essanten, teilweise noch ungcdrucktcn Stücken vertreten. Die Aachener Stiftsschule. (Vgl. Nr. 90 d. Bl.) — Aus Aachen wird uns geschrieben: Zur Ergänzung, resp. Berichtigung Ihrer Mitteilung über die Aachener Stiftsschule diene folgendes: Diese Anstalt war seit ihrer Wiedereröffnung im Jahre 1826 eine Art Progymnasium und umfaßte neben der Vorschule die drei unteren Gymnasialklassen. Diejenigen Schüler, die nicht von ihr direkt ins bürgerliche Leben übergingen, mußten von der Tertia ab die gewöhnliche Gtzmnasialbildung durchmachen und standen im großen ganzen gegen ihre neuen Mitschüler etwas zurück. Die Angabe, daß aus der höheren Stifsschule zahlreiche tüchtige Theo logen hervorgegangen seien, ist also in dieser Form nicht richtig, wenn auch manche Schüler derselben später zum Studium der Theologie übergegangen sein mögen. Dem Stiftskapitel fehlte es durchaus nicht an Mitteln, die Schule fortzuführeu, zudem die Stadtverwaltung bereit war, einen nicht unerheblichen Zuschuß zu gewähren. Wenn trotz dieses Entgegenkommens und des lebhaften Interesses, das der Kardinal-Erzbischof von Köln an der Erhaltung dieser altehrwürdigen Lehranstalt nahm, das Stistskapitel dennoch deren Auflösung beschloß, so lag das an inneren Gründen, die hier nicht zur Erörterung kommen können. Preisausschreiben. — Der -internationale Verein zur Be kämpfung der wissenschaftlichen Thierfolter- (Dresden, Cranachstr. 18) erließ ein Preisausschreiben, dem wir folgendes entnehmen: -Es wird verlangt eine Schrift lieber den -Unwert der Vivisektion für die Physiologie oder die Medizin». Der Nach weis ist zu führen durch die Beurteilung neuerer Versuche, denen die Wissenschaft angeblich völlig feststehende Erfolge und Fort schritte verdankt, Fortschritte, die sie ohne die Vivisektion nicht hätte erzielen können. Der Umfang der Arbeiten hat l'/z bis 417*
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