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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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9060 Nichtamtlicher Teil 94, 25. i'lpril 1899. liner Magistrat die Gewährung eines Rabatts bis zur Höhe des bis 1. April 1889 üblichen bis auf weiteres zu gestatten. o) Konsumvereine und andere nicht buchhändlerische Ge nossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzu sehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt für Privatkunden. ä) Die den Musikalienhandel betreibenden Vereinsmit glieder haben die Rabattbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig zu befolgen. Die Zahl der in diesem Vereinsjahre vom Vorstande be arbeiteten Beschwerden wegen Verstoßes gegen die Satzungen des Börsenvereins haben sich ganz erheblich vermehrt. Während nach dem letzten Jahresberichte im Jahre 1897 nur sieben bezügliche Klagen eingingen, hatte sich in diesem Jahre der Vorstand in neunundzwanzig Fällen mit Verfehlungen Berliner Handlungen, wovon elf Mitglieder der Vereinigung, gegen die Satzungen des Börsenvereins zu beschäftigen. In vierzehn Fällen beauftragte der Börsenverein gemäß Z 9 Ziffer 1 der Satzungen die Vereinigung unter Nebersendung des Klagematerials mit der Führung der Voruntersuchung und Berichterstattung des Ergebnisses. Von dieser Stelle sei dem Börsenvereins-Vorstande, sowie dem Vereinsausschuß der Dank dafür ausgesprochen, daß er sich stets die Auffassung Ihres Vorstandes zu eigen machte und nach dieser seine endgültigen Entscheidungen traf. Es gelang uns, zumeist infolge persönlicher Verhandlungen, in elf Fällen von den aus Leipzig uns überwiesenen vierzehn Fällen von den beteiligten Firmen den Börsenvereins-Vorstand befriedigende Erklärungen zu erhalten, so daß nur in drei Fällen die schärfsten Maß regeln, Entziehung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen und Mitteilung an die verbündeten Verleger, in Anwendung gebracht wurden, und zwar gegen die Firmen Graunke L Schlom- bach, Max Perl und G. Hendelsohn mit dessen weiterer Firma Schreitersche Verlagsbuchhandlung, sämtlich Nichtmit glieder des Börsenvereins resp. unserer Vereinigung. Der Berliner Sortimenter-Verein hatte acht Klagen an hängig gemacht, von denen zwei durch Verhandlungen mit den betreffenden Herren ohne Inanspruchnahme des Börsen vereins zu einem den Sortimenter-Verein befriedigenden Ab schluß geführt werden konnten, während sechs dem Börsenvereins vorstand in Leipzig überwiesen werden mußten. Drei von diesen wurden durch Erlöschen der betreffenden Firmen resp. Austritt aus der beteiligten Firma gegenstandslos, eine Firma stellte die vom Vereinsausschuß geforderte Verpflichtung und Kaution, eine Firma, Max Perl, wurde von der Benutzung der Vereinsanstalten ausgeschlossen, und wegen des letzten Falles, eine hiesige Verlegerfirma betreffend, erklärte der Vorstand, daß ihm nach eingehender Prüfung der Sachlage die Satzungen keine Handhabe böten, gegen die beklagte Firma vorzugehen, wenn auch ihr Verfahren mit dem Geiste der Satzungen nicht im Einklänge stehe. Des ferneren gingen noch über sechs Handlungen Klagen ein, von denen die gegen David's Antiquariat wegen Ver mittelung der Lieferung für S. Basch dem Börsenverein über geben wurde, der Davids Antiquariat von der Benutzung der Vereinsanstalten ausschloß. Fünf Beschwerden konnten wir nach persönlicher Rücksprache mit den beteiligten Firmen ebenfalls friedlich und im Interesse der Gesamtheit erledigen. Aus Anlaß eines Spezialfalles hatte der Vorstand der Vereinigung bei dem Börsenverein die Frage aufgeworfen, wie sich ein Berliner Sortimenter zu stellen hat, wenn er in seinem Geschäftslokale einem Anfragenden, dessen Name und Wohnort ihm unbekannt ist, eine Abgabe von 10 Prozent Rabatt vom Ladenpreis offeriert und ihm dann — was aber in diesem Falle nicht geschehen war — auf Grund dieser Offerte von auswärts eine Bestellung zugeht. Der Börsen- veretns-Vorstand beantwortete unsere Anfrage wörtlich: »daß ein vorsichtiger Berliner Sortimenter stets gut thuu wird, wenn es sich einem Fremden gegenüber um Auskunft bezüglich Rabatts handelt, ausdrücklich hervorzuheben, daß für den Berliner Platzverkehr bei Barverkäufen ein Rabatt von 10 Prozent gewährt wird, daß aber bei Sendungen nach auswärts nur 5 Prozent Rabatt abgezogen werden können.« Während Ihr Vorstand nicht in der Lage ist, sich auf diesen, ja allerdings durch die Börsenvereins-Satzungen ge rechtfertigten, allzu starr scheinenden Standpunkt zu stellen, sprach in einem anderen Falle der Börsenvereins-Vorstand eine mildere Auffassung aus, als wir sie hatten. Der Berliner Sortimenter-Verein hatte eine Klage gegen eine hiesige Firma anhängig gemacht, weil diese das Saling- sche Börsenjahrbuch schriftlich bei Berliner und Spandaner Bankinstituten mit 15 Prozent Rabatt angeboten hatte. Diese Offerte war zwar handschriftlich hergestcllt, mußte aber, da sie offenbar in Massen angefertigt war, als ein öffentliches Angebot betrachtet werden. Da eine Antwort auf unser Schreiben seitens der beteiligten Firma nicht einging, mußte die Sache dem Börsenverein zur weiteren Veranlassung über geben werden. Dieser erachtete die Beschwerde auch für be gründet, glaubte aber das eingereichte schriftliche Angebot nicht als Beweis gelten lassen zu können, daß es sich um öffentliches Angebot handelte, und daß zu einer Verurteilung, die die Sperre zur Folge hatte, zum mindesten noch der Nachweis gefordert werden müßte, daß der Beklagte auch zu dem offerierten Preise verkauft habe. Der Börsenverein übergab übrigens diese Sache dem Vereins-Ausschuß, der zu einer Beschlußfassung wohl nicht kam, da die beteiligte Firma inzwischen aus dem Handelsregister gelöscht und ausgelöst wurde. Bei der Bearbeitung der uns übergebenen Klagen wegen Verstoßes gegen die Börsenvereins-Satzungen erachtet es Ihr Vorstand nach wie vor für seine Aufgabe, solche, wenn es uns irgend angeht, in gütlicher Weise zur Er ledigung zu bringen und, wenn sie nicht vom Börsenvereins- Vorstand selbst überwiesen werden, ohne Leipzig zu regeln, dabei aber doch das solide Sortiment nach Möglichkeit vor Unterbietungen zu schützen. Bisher war es Gepflogenheit, erst dann gegen Firmen, die sich außerhalb unserer Satzungen stellten, Maßregeln zu ergreifen, wenn vom Vereinsausschuß resp. dem Börsen vereins-Vorstand die eingereichten Klagen für begründet er achtet und Verhandlungen mit den beklagten Handlungen deren bösen Willen gezeigt hatten. Ehe eine Sperre ver hängt wurde, vergingen oft Monate, und inzwischen konnten die Betreffenden ungestört ihr, den Gesamtbuchhandel, speziell den Berliner Buchhandel schädigendes Treiben fortsetzen. Ihr Vorstand wird für die Folge bei besonders groben Ver fehlungen und namentlich da, wo es sich um Vermittelung der Lieferung an gesperrte Firmen und Warenhäuser handelt, ohne erst die Veröffentlichungen des Börsenvereins abzu warten, in Verbindung mit dem Sortimenterverein selbst Maßregeln zu ergreifen suchen, die geeignet sind, die Schä digungen, die der Gesamtheit durch fortgesetzte Uebertretungen der Satzungen entstehen, abzuwende». Meine Herren, Sie werden aus den vorstehend ge machten Mitteilungen ersehen haben, wie Ihr Vorstand be müht ist, die bestehenden Gegensätze auszugleichen, und mir können am Schluffe unseres Vereinsjahres mit Genugthuung konstatieren, daß, wenn auch die Zahl der behandelten Klagen wegen Verstöße gegen die Börsenvereins-Satzungen eine relativ große war, die Verstöße an und für sich grobe Schleuderfälle in fast allen Beschwerden nicht genannt werden konnten. Namentlich brauchte in keinem einzigen Falle gegen eines unserer Mitglieder die letzte Konsequenz, die Verhängung der
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