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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1899
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- Deutsch
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87, 17. April 1899 Nichtamtlicher Teil. 2843 um alle die häßlichen Erscheinungen, die mit der überstürzten, unsoliden Gründung und der demnächstigen Auflösung so vieler Privat-Briefbeförderungsanstalten — mehr als 60 im letzten Jahrzehnt — verbunden gewesen sind, würden in wesentlich verstärkter Form zu Tage treten. »Nun, meine Herren, ist auch noch in einem Teile der Presse behauptet worden, es sei ganz ungewöhnlich, den Be trieb derartiger Anstalten von der staatlichen Konzession ab hängig zu machen. Dem gegenüber kann ich nur darauf Hinweisen, daß bereits das Telegraphengesetz von 1892 hin sichtlich der Errichtung von privaten Telegraphen- und Fern sprechaulagen ganz gleiche Bestimmungen enthält, und die Uebertretung in derselben Weise wie der vorliegende Gesetz entwurf mit Strafe bedroht, daß ferner die Herstellung von Kleinbahnen ebenfalls einer derartigen Genehmigung unter liegt, und daß in der Reichsgewerbcordnung eine ganze Reihe von Betrieben angeführt ist, die der behördlichen Erlaubnis bedürfen. Ich glaube also, daß so ungewöhnlich, wie das in all den Zeitungen dargcstellt ist, diese Bestimmung im Artikel 3 wohl nicht ist. »In Betreff der vorgesehenen Beschränkung der Be förderung postzwangspflichtiger Gegenstände, geschloffener Briefe und Zeitungen durch Ex preß boten im Fernverkehr muß ich bemerken, daß die Tragweite der Vorschrift in der Oeffentlichkeit vielfach mißverstanden oder doch unrichtig ab geschätzt worden ist. Es ist namentlich die Befürchtung her vorgehoben, daß künftig die Zeitungsübermittelung durch Boten zwischen Haupt- und Vorort nicht mehr möglich oder doch in hohem Grade eingeschränkt sei. Diese Besorgnis ist in der Hauptsache wenigstens ganz unbegründet; denn die Vorschrift in Z 1 des Reichs-Postgesetzes vom 28. Oktober 1871, wonach politische Zeitungen innerhalb des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungsortes dem Postzwange nicht unterliegen, bleibt auch natürlich in Zukunft durch diesen Gesetzentwurf völlig unberührt. Innerhalb dieses zweimeiligen Umkreises, der berechnet wird vom äußersten Ende des Ur sprungsortes nach der Richtung des Bestimmungsortes bis zu dessen Anfangspunkt, darf der Verleger auch in Zunkunft seine Zeitungen befördern, wie er will. Beispielsweise gilt das von Berlin im Verkehr mit Spandau, Wannsee und noch 83 anderen Vororten, von Frankfurt a. M. mit 71, Dresden mit 74 Orten u. s. w. Ich habe die ganze Zusammenstellung hier, über die Einzelheiten wird sich in der Kommission hinreichende Gelegenheit zur Aussprache finden. Die neue Vorschrift bezweckt betreffs der politischen Zeitungen nur eine allerdings gebotene Einschränkung der Expreßbeförderung über den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsortes hinaus; aber auch diese Einschrän kung wird keineswegs eine Schädigung weiterer Kreise zur Folge haben, wie dieses in einem Teil der Presse behauptet worden ist. Ich habe hierüber spezielle Ermittelungen anstellen lassen, um auch das Material der Kommission vorlegen zu können. Wer wird davon betroffen? Es hat sich herausgestellt, daß von 5713 Zeitungen des Reichspostgebietes nur 103 von einer Beförderung durch Expreßboten über den zweimeiligen Umkreis hinaus Gebrauch machen, darunter viele mit einer ganz minimalen Exemplarzahl. Meine Herren, die Zulassung der Beförderung durch Expreßboten für die Vororte bildet eine Ausnahme vom Postzwang und muß wie jede Ausnahme von der Regel eng ausgelegt werden. Die ganze Entstehungs geschichte dieser Ausnahme weist ausdrücklich darauf hin, daß der Begriff der Beförderung durch Expreßboten nicht dahin aufgefaßt werden darf, als wäre es statthaft, diese Be förderungsart in wirklich postmäßiger Weise auszuführen. Einen derartigen Charakter nimmt sie aber an, wenn die Person des expressen Boten für ein und dieselbe Besorgung, z. B. für die Zuführung vom Erscheinungsort an die Abonnenten, unterwegs wechselt — darin liegt ja der springende Punkt — und wenn solchergestalt ineinandergreifende weite Verbindungen entstehen, die zweifellos einen Eingriff in das Postregal darstellen. »Was nun die Expreßbeförderung durch Boten mit der Eisenbahn betrifft, so hat die Postverwaltuug stets den Standpunkt vertreten, daß ein solcher Bote die postzwangs pflichtigen Sachen bei sich führen müsse, nicht aber der Eisenbahn als Reisegepäck übergeben dürfe. Denn bei der letzteren Art der Beförderung übernimmt die Eisenbahn einen wesentlichen Teil der Obliegenheit des Boten, und dieser ver liert dadurch die Eigenschaft eines Expressen im Sinne des Postgesetzes. Dieser Standpunkt hat, um eine dauernde schwere Schädigung der Postverwaltung fern zu halten, in der Beschränkung des Meistgewichts für die Expreßbeförderung auf 5 Icx Ausdruck gefunden. Also, wie gesagt, diese neue Vorschrift erweist sich somit in der Hauptsache als Wieder herstellung des eigentlichen Begriffs des expressen Boten. Ohne die vorgesehene Einschränkung könnte der Zustand ein- treten, daß nach und nach immer mehr Zeitungen der Post die Beförderung, soweit sie vorteilhaft ist, in der angegebenen Weise entzögen, so daß schließlich das Postregal in Bezug auf die Zeitungsbeförderung völlig durchlöchert würde. »Meine Herren, ich glaube mich einer näheren Begrün dung des weiteren Punktes der Ziffer 3 des Artikels 2 ent halten zu dürfen. Diese Bestimmung ist wesentlich zur Zerstreuung der Besorgnisse getroffen, die früher angesichts der Ausdehnung des Postzwanges auf die verschlossenen Orts briefe hervorgetreten sind. Ich darf mich auch wohl beziehen auf die Verhandlungen in der vorjährigen Kommission. Die Vorschrift ploklamiert die Freiheit des Ortsbriefverkehrs, soweit er nicht durch organisierte Privat-Postanstalten ge werbsmäßig betrieben wird. Damit, glaube ich, sind die Schwierigkeiten und Bedenken, die auf diesen Punkt Bezug hatten, wohl beseitigt, und ich hoffe auch hier auf Ihre Zustimmung.« (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — Bei Gelegen heit einer in München angestrengten Preßbeleidigungsklage gegen den Redakteur des -Nürnberger Anzeigers- Willy Ruppel erklärte sich das Amtsgericht l am 12. d. M. für unzuständig und über bürdete die in dieser Sache erwachsenen Kosten dem Kläger. Das Gericht ging von der Ansicht aus, daß das Preßdelikt da begangen wurde, von wo aus die Verbreitung der Zeitung erfolgte: demnach sei die Zuständigkeit des Gerichts in Nürnberg gegeben, da von dort aus der -Nürnberger Anzeiger- verbreitet werde. Vom Reichstag. Telephon. — Der Reichstag beschäftigte sich am 13., 14. und 15. April mit der ersten Beratung der Fern- sprechgebühren-Ordnung. Haftbefehl. — Wie das Wittenberger Tageblatt mitteilt, hat das dortige Amtsgericht die Behörde in Spa (Belgien) um Festnahme des Wittenberger Buchhändlers Hermann Hoffmann ersucht, dessen Konkurs in der gestrigen Nummer d. Bl. gemeldet worden ist. Herr Hoffmann habe, so wird berichtet, sich vor wenigen Tagen nach Spa begeben, dort eine größere Summe im Spiel verloren und um Nachschuß aus Wittenberg gebeten, was zur Kenntnis des Gerichts gekommen sei und dieses zu seinem Schritte veranlaßt habe. Buchdruck-Statistik (vgl. Nr. 86 d. Bl.). — Aus der gestern hier milgeteilten Statistik des Verbandes der Deutschen Buch drucker entnimmt das Leipziger Tageblatt die folgenden auf Leipzig bezüglichen Ziffern: In 116 Leipziger Betrieben waren insgesamt 107 Faktoren, 75 Korrektoren, 1937 Setzer, 676 Drucker, 5 Schweizerdcgen, 65 Stereotypeure und 23 Maschinensetzer beschäftigt. Gegen über der letzten, am 15. Oktober 1894 aufgenommenen Beruss- statistik hatte sich vermindert die Zahl der Betriebe um 21, die der Korrektoren und Schweizerdegen um je 4. Zugenommen hatte die Zahl der Faktoren um 15, der Setzer um 261, der Drucker um 379*
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