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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1899
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- Deutsch
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88, 18. April 1899. Nichtamtlicher Teil. 2869 nicht Berücksichtigung finden. Der deutsche Sortimentsbuch handel hat nämlich die Befürchtung, daß die Bestimmungen dieser Novelle auch auf Zeitschriften und Zeitungen nicht politischen Inhalts Anwendung finden werden. Diese Buch händler befürchten, daß, wenn insbesondere der Tarif dieser Novelle zur Anwendung kommt, sie in ihrem Gewerbe auf das äußerste gefährdet werden; sie gehen so weit, zu be haupten, daß von den 8000 Sortimcntsbuchhandlungen, die es heute im Deutschen Reich giebt, etwa nur die Hälfte fort- bestehen könne, weil diese 8000 Sortimenter in der Thal wohl kaum von der Besorgung wirklicher Bücher allein leben können, sondern, wie sie es in den letzten Jahren gehalten haben, sich auch mit der Vermitteluug von Zeitschriften und politischen Zeitungen befassen müßten. Ich wiederhole, alle diese Bedenken würden wegfallen, wenn der Zeitungstarif die von mir gewünschte Umgestaltung finden könnte. Meine Herren, meine politischen Freunde sind der Meinung, daß es dieses Mal bei dem nötigen guten Willen gelingen kann, dieses Gesetz zur Verabschiedung zu bringen. Sie sind aber ferner der Meinung, daß es gerade im Inter esse der Verabschiedung dieses Gesetzes liegt, dieses Gesetz nicht einer besonderen Kommission zu überweisen, sondern der Budgetkommission, und zwar deshalb, weil dieselbe sich am meisten und zu wiederholten Malen mit dieser Angelegen heit beschäftigt hat, und weil ja schließlich die letzten Kon sequenzen dieses Gesetzes auch finanzieller Natur sind. Ich stelle also den Antrag — und hoffe dabei, daß diejenigen Herren Kollegen, die andere Anträge gestellt haben, die ihrigen vielleicht zu gunsten des weinigen zurückziehen könnten —, diese Vorlage der Budgetkommission zu über weisen. Ich spreche nochmals die Hoffnung aus, daß es diesmal gelingen wird, diese wichtige Materie zur Verab schiedung zu bringen, nachdem sie so oft schon in Angriff genommen ist, aber teils in der Kommission, teils in anderen Stadien der Verhandlungen stecken geblieben war. Kleine Mitteilungen. Post. — Wenn im Weltpostvereins-Verkehr eine Einschreib sendung verloren geht, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Frcs. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Verkehr weniger Länder, deren innere Gesetzgebung dem Grundsatz der Gewährleistung für Einschreibsendungen noch ent gegensteht. Diesen Ländern ist aber durch den Weltpostvertrag die Verpflichtung auserlegt, ihre Gesetzgebung möglichst bald in Uebereinstimmung mit der Vertragsbestimmung zu setzen. Dieser Verpflichtung ist jetzt die Südafrikanische Republik, die bisher noch zu jenen Ländern gehörte, nachgekommen. Der Bolksraad hat die Aenderung des Postgcsetzes genehmigt, durch die die Gewähr leistung eingeführt und die Postverwaltung der Republik er mächtigt worden ist, für in Verlust geratene Einschreibsendungen eine Entschädigung von 50 Frcs. zu bezahlen. Die Zahl der Länder, die eine Ersatzpflicht für verlorene Einschreibsendungen noch nicht anerkennen, beschränkt sich damit auf 15, freilich zum Teil recht große und wichtige, nämlich die Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Südaustralien, Westaustralien, Tasmanien, Canada, die Cap-Kolonie, Ecuador, Guatemala, Mexiko, Natal, Oranje-Freistaat, Paraguay und Peru. Vom Reichstag. Telephon. — Der Reichstag wies die ihm vorgelegte Fernsprechgebühren-Ordnung an dieselbe aus 28 Mitgliedern bestehende Kommission, die auch die übrigen Refvrm- vorschläge der Post zu beraten hat. Abstempelung von Postkarten für private Auftrag geber. — Die Bestimmungen über die Abstempelung von Post karten rc. durch die Reichsdruckerei für Privatpersonen sind neuer dings dahin abgeändert worden, daß nicht nur Postkarten, aus schließlich der Weltpostkarten, sondern auch Briefumschläge, Kartenbricfc, Streifbänder und offene, zur Versendung als Druck sachen bestimmte Karten zugelassen sind. Auch mit dem vorge schriebenen schwarzen Ueberdruck für die deutschen Schutzgebiete, China und Konstantinopel werden private Weltpostkarten ab gestempelt, so weit diese dort eingeliefert werden sollen. Hierbei S«chruodkch»las,er Jahrgang. kann die vorgeschriebene Mindestzahl von 20000 Stück auf die verschiedenen Schutzgebiete und Länder verteilt werden. Verschärfte Postkontrolle. — Aus Thüringen wird ge meldet: In Jena und Rudolstadt sind letzter Tage die Boten frauen seitens der Postbehörden dahin kontrolliert worden, ob sie verschlossene Briefe zur Weiterbeförderung mit sich führten. In beiden Städten wurden solche bei einzelnen Frauen vorgefunden; diese sowohl, als auch die Absender der Briefe erhielten Strafe. Urheberrecht an Werken der Kunst. Vortrag. — Dem Berner Tagblatt vom 13. d. M. entnehmen wir folgenden Bericht: In der Sitzung der Künstlergesellschaft von Montag den 10. April hielt Herr Professor E. Röthlisberger einen Vortrag über das -Urheberrecht an Werken der Kunst-. -Unter dem Drucke der bei vielen neu erfundenen mechanischen Vervielfältigungsverfahrcn,- so begann der Vortragende, -und angcspornt durch größeren Individualismus, der es mit Plagiat und Nachbildung ernst nimmt, beginnen auch die Künstler sich mehr und mehr mit den ihnen gesetzlich cingeräumten Rechten zu beschäftigen. Diese Rechte charakterisieren sich als die den ver- mögensrechtlichcn und persönlichen Faktor verbindende, zeitlich beschränkte, ausschließliche Herrschaft über das vom Künstler Ge schaffene. Der richtige Weg zur Erkenntnis des Autorrechts führt nach Köhler durch die Erkenntnis der Kunst hindurch.» Der Vortragende analysierte deshalb zuerst das Wesen der Kunst, welche, Vorgänge und Gestalten aus dem Erscheinungsleben umbildend, aus der Masse der Begleiterscheinungen die dem Künstler wesentlich erscheinenden Merkmale heraushebt und in subjektiver Beleuchtung das Geschaute (Schöne oder Häßliche) konkret der Außenwelt vermittelt. Aus der vom Vortragenden geschilderten Entstehungsweise eines Kunstwerks erklärt sich, daß jede künstlerische Darstellung in origineller, das Idealbild zum Ausdruck bringender Form Gegen stand des Urheberrechts ist. Dieser immaterielle Gehalt ist vom materiellen Objekt verschieden; bei Veräußerung des letztern ver bleibt daher nach den meisten Gesetzen der Alleinbesitz des Rechts, diesen Gehalt in anderer Form auszudrücken (Vcrvielfältigungs- recht, z. B. das Recht, ein Gemälde durch Stiche zu reproduzieren), dem Künstler, mit einer einzigen, bei bestellten Portraits ge botenen Einschränkung. Nach Erledigung der Grundfragen, betreffend das Wesen des Schutzes, den Gegenstand desselben, die Abgrenzung des Kunstwerk schutzes vom Musterschutz, des Kunstwerkes vom dekorativ ausge statteten Gebrauchsobjekt, erläuterte der Vortragende an der Hand des Bundesgesetzes von 1883, der Botschaft des Bundesrates, der Kommissionsberichte und der Urteile schweizerischer Gerichte, sowie an der Hand der internationalen revidierten Berner Konvention von 1886 die Tragweite der Bestimmungen zum einheimischen und internationalen Schutz des Künstlers, die positiv geschützten Werke (Kunstwerke, mehr wissenschaftliche, technische Zeichnungen, Archi tektur), die Ausdehnung des Schutzes, insbesondere des Repro duktionsrechts, endlich die Schranken, die der schweizerische Gesetz geber dem Schutze glaubte stecken zu sollen, die aber keineswegs so cinengend sind wie in Deutschland. In einem dritten Teile wurden die Desiderien der Künstler behandelt, wie sie auf Kongressen formuliert werden, namentlich der Mustergesetzentwurf der ^.ssooiLtion littsraiis ot artistigus ivtsrnations-Is, die die gegenwärtig weitestgehenden Forderungen aufstcllt. Alle diese Wünsche sind sehr mannigfaltig und interessant, wie auch vielfach gerechtfertigt. Ein besser abgegrenzter, klarer definierter Schutz, der dem Autor erlaubt, unrechtmäßige, gegen seinen Willen ausgesührte Nachahmungen und Wiedergaben zu verhindern, erzeugt, wie die Erfahrung lehrt, größere Würde des Künstlerstandes, sowie höher entwickelte Selbständigkeit und Origi nalität des Geistesarbeiters. — Der interessante Vortrag wurde mit vielem Beifall ausgenommen und vom Vorsitzenden, Herrn Kunstmaler Volmar, bestens verdankt. Die Journalistik in Japan. — Die Journalistik hat sich in Japan später eingefunden als 1868, wo die kaiserliche Gewalt wieder hergestellt und das Land den Fremden geöffnet wurde. Als Begründer der japanischen Presse erscheint der Engländer John Black, obgleich die ersten schüchternen Versuche schon früher gemacht worden waren. Im Jahre 1872 begann er »blisbini Lbiiüslri- herauszugeben, die erste Publikation, die des Namens einer Zeitung wert war. Sie fand sofort Nachahmer, und sehr bald erschienen ähnliche Unternehmungen, anfangs in Tokio und dann auch in den andern wichtigsten Städten des Landes. Allein bis zum Jahre 1894 hatte die japanische Presse kein einziges wirklich solides Organ aufzuweisen — wenigstens nicht in geschäftlicher Hinsicht. Unternehmungen dieser Art hatten für 383
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