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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1899
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- 1899-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1899
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2966 Nichtamtlicher Teil. 91, 21. April 1899. u. a. der Fall. Im Gegensätze zu den »redelicheu« Drucke reien, die ausschließlich ihren eigenen Verlag druckten, unter schied inan in Straßburg die »gemeinen«, deren Pressen für Dritte arbeiteten.*) Da die Errichtung einer gut ausge- statteteu Druckerei viel Geld beanspruchte, so beschränkten sich kleine Kapitalisten lieber auf den Verlag. Die Verlagsthätigkeit im heutigen Sinne tritt uns be sonders anschaulich in den Gesellschafts-Verlagsverträgen der siebziger Jahre des fünfzehnten Jahrhunderts entgegen. Mehrere Kapitalisten thaten sich zusammen und beauftragten einen oder mehrere Drucker, die aber auch Gesellschafts mitglieder waren, mit der Herstellung eines Werkes, oder sie errichteten auch selbst mit deni zusammengeschossenen Kapital eine große Druckerei, und der Buchdrucker stellt seine Arbeits kraft statt des in dieseni Stande häufig mangelnden Geldes znr Verfügung. Wir sehen in diesen Vereinigungen also, wenn auch meist von vornherein zeitlich beschränkt, schon unsere heutigen Aktiengesellschaften im Buchhandel. That- süchlich war die kostspielige Thätigkeit z. B. eines Aldus Manutius, der 1494 in Venedig zu drucken begann, auch einem reichen Manne nicht allein zu bestreiten mög lich gewesen; auch der Begründer der berühmten Drucker familie druckte vielmehr auf Kosten einer Verlagsgesellschaft. Dieser Verlagsmodus, der in Basel besonders ausgebildet wurde, ermöglichte die großen Unternehmungen, die von dieser Stadt ausgingen und ihr den Ruhm einbrachten, eine Königin unter den Druck- und Verlagsorten zu sein. Diese Gesellschaftsdruckereien hatten freilich auch ihre Schattenseiten, indem sich oft Leute zusammenthaten, die von der Technik nichts verstanden und dabei zu Grunde gingen, während sonst der regelrechte Betrieb einer Druckerei im sechzehnten Jahrhundert ein gutes Geschäft war. Faulmann führt in seiner Geschichte der Buchdruckerkunst**) ein drastisches Bei spiel solch einer zu Grunde gewirtschafteten Gesellschafts druckerei an. Der sehr früh auftretende Nachdruck — schon Schösser druckte Ciceros äs otlieüs in der Receusion des Kölner Druckers Ulrich Zell lind das Augustinische Werk Vs arts prsäioanäi dem Straßburger Drucker Mentel nach! — mußte schon früh das Bedürfnis nach Schutz des Verlegers hervorgerufen haben; denn wenn auch in jenen ersten Zeiten der Buchdruckerkunst von Honorarzahlungen einmal deshalb keine Rede sein kann, weil es sich meist um die Vervielfältigung alter Handschriften handelte, dann aber auch, iveil das Honorarnehmen noch lange Zeit danach als schimpflich galt — so verursachten die Handschriftendrucke ihren ersten Druckern doch Kosten, weil sie einen richtigen Text davon durch sogenannte Kastigatoren oder Korrektoren feststellen lassen mußten. Von seinem Baseler Drucker und Verleger Froben sagt Erasmus v. Rotter dam, daß er »ungeheuere Summen auf die Textkritiker« ver wandt habe. Als Papst Sixtus V. die Druckerei des Vatikails gründete, geschah es nicht zum wenigsten in der Absicht, korrekte Bibel- und andere Texte herzustellen. So soll an der Vulgata, die 1590 erschien, fast vierzig Jahre lang ge arbeitet worden sein.***) Man kann im allgemeinen annehmen, daß in den Fällen, wo Honorar vereinbart wird, ein verlagsrechtliches Verhältnis vorliegt. Eine solche Vereinbarung wird aber erst im siebzehnten Jahrhundert allgemein. Auch die, wie Schürmann gezeigt hat,)-) sehr verwickelten Privilegien hatten meines Erachtens mehr einen verlagsrechtlichen als einen urheberrechtlichen Charakter. Wie spät aber erst ein eigent *) A. a. O. 280. **) S. 325 ff. "*) Goyau, Perate, Fabre, Der Vatikan. Einsiedeln 1898. 690. t) Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger. Halle 1889. 18 u. ff. liches Verlagsrecht in unserm Sinne sich ausbildete, wozu — in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen darüber — ein Verlagsvertrag gehörte, zeigt ein Brief Goethes an Fr. Rochlitz aus dem Jahre 1824. Er sagt dort bei Erwähnung einer neuen Ausgabe seines Weither: »An einen Contrakt für die Zukunft war vor fünfzig Jahren nicht zu denken, und ich erinnere mich kaum jener früheren Verhandlung smit dem Leipziger Verleger Christian Friedr. Weygand, bei welchem im Herbste 1774 der Weither erschien), auch möchte nach so vieler Zeit, nach den großen Veränderungen im Buchhandel, gegen wärtig dies als ein ganz neues Geschäft anzusehen seyn«. Mittlerweile hatte freilich die erste Kodifikation des Ver lagsrechtes stattgefunden, und zwar in Preußen in dem am 1. Juni 1794 in Kraft getretenen Allgemeinen Landrecht, dessen Bestimmungen noch heute in Geltung sind. Schöpfer des selben — damals war das Gesetzemachen noch wesentlich einfacher als es heutzutage ist — war der bedeutende Jurist Karl Gottlieb Svarez. Von den 27 das Verlagsrecht be handelnden Paragraphen sind noch 26 in Kraft. Bisher waren die Einflüsse auf das Entstehen dieser Paragraphen nicht bekannt. Zwar wußte man, daß der Ber liner Buchhändler Friedrich Nicolai auf Grund des öffentlich eingeforderten Gutachtens aller Sachverständigen eine Ein gabe an Svarez gemacht habe; sie sei aber erst eingetroffen, als sich das Manuskript der Bestimmungen schon in der Setzerei befunden habe. Dennoch seien auf die Vorschläge Nicolais eingehende Aenderungen in den Korrekturabzügen angebracht worden. Den Anteil Nicolais an der über ein Jahrhundert be stehenden Kodifikation des preußischen Verlagsrechts geschicht lich festgestellt zu haben ist das Verdienst des durch ähnliche Arbeiten bekannten Buchhändlers Robert Voigtländer. Er hat vom preußischen Justizministerium nicht allein eine ge naue Abschrift des umfangreichen Nicolaischen Gutachtens, sondern auch Abschriften aus den sonstigen Materialien er wirkt und diese im neuesten Bande (20) des Archivs für Geschichte des deutschen Buchhandels veröffentlicht. Es wird damit festgestellt, daß in der That wesentliche Aenderungen des Entwurfs auf Grund der Nicolaischen Vorschläge »kurz vor dem Satze oder noch im Satze vorgenommen worden sind«. Wir erfahren ferner, daß schon in der von Friedrich dem Großen 1780 veranlaßten Ausarbeitung eines Gesetz buches für die preußischen Staaten eine Rubrik »Vom Verlagsvertrage« sich befand. Nach diesem Vorentwurf arbeitete dann Svarez, vom Großkanzler v. Cramer damit betraut, seinen ersten Entwurf aus, bald darauf einen zweiten, der im Dezember 1787 zum Zwecke der Kritik ver öffentlicht wurde. Nicolais Gutachten ist aber erst vom 6. Dezember 1790 datiert; mag diese Verspätung nun daran gelegen haben, daß er zur Abgabe seines Urteils gar nicht oder verspätet aufgefordert wurde, oder woran immer; jeden falls war der vielseitige Mann in erster Linie dazu kom petent. Es ist vielleicht nicht überflüssig, hier einen kurzen Ueberblick über das Leben dieses seltenen Mannes zu geben. Am 18. März 1733 zu Berlin als Sohn eines Ver legers hervorragender germanistischer Werke geboren, war seine Erziehung auf den Vater beschränkt, da die Mutter schon 1738 starb. Nach dem Besuch des Joachimsthalscheu Gymnasiums brachte ihn der Vater in das Waisenhaus in Halle*) Aber die pedantische und unmethodische Art des Lehrens und der geist lose Sprachunterricht, die dort herrschten, wie auch die pie- tistischen Religiousübungen verleideten dem Knaben zur Freude *) Ich folge hier im wesentlichen der Arbeit von Frz. Munker in der Allgein. Biographie, Bd. 23, Seite 580- 590. Näheres auch bei I. Minor, Lessings Jugendfreunde in Kürschners Nat.-Litt., Bd. 72, Seite 175-323.
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