Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990504
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189905047
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990504
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-05
- Tag1899-05-04
- Monat1899-05
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3324 Nichtamtlicher Teil. 102, 4. Mai 1899. Nichtamtlicher Teil Kautionsfreiheit in Urheberrechtsproxeffen. Bekanntlich hat auch die neue Formulierung der Civil- prozeßorduung, die zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft treten wird, die von dem ausländischen Kläger zu leistende Sicherheit aufrecht erhalten. Der ausländische Kläger muß auf Verlangen des Beklagten Sicherheit leisten, falls nicht einer der Gründe vorhanden ist, die vom Gesetz als Befreiungsgründe anerkannt werden. Zu diesen gehört insbesondere die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Die Aufrechthaltung dieser Ausländersicherheit mag im allgemeinen wohl mit guten Gründen verteidigt werden können; für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Grund des internationalen Litterarvertrags ergeben, erscheint sie aber wenig zweckmäßig, und es wäre deshalb wohl angemessen, daß man sich bei der Revision dieses Vertrags mit ihrer Aufhebung für das Geltungs- und Anwendungsgebiet des selben beschäftigte, falls nicht bis dahin die Haager Verein barungen über verschiedene Fragen des internationalen Prozeß rechts, die bislang noch nicht ratifiziert worden sind, die er forderliche Ratifikation gefunden haben werden. Eine Aufhebung der Ausländerkaulion für das An wendungsgebiet des internationalen Litterarvertrags erscheint gerechtfertigt im Hinblick darauf, daß dieser Vertrag die An gehörigen der Vertragsstaaten formell und materiell mit den eigenen Staatsangehörigen auf eine Stufe stellt; sie scheint aber des weitern auch durch die Rechtsgemeinschaft begründet werden zu können, die zwischen den Staaten besteht, die den Vertrag unterzeichnet haben. Es läßt sich indessen von einer vollständigen Gleichstellung der Angehörigen der übrigen Ver tragsstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen nicht sprechen, solange der letztere zwar ohne Leistung einer Sicherheit Klage erheben kann, der elftere aber nicht, es sei denn, daß ihm durch anderweitige völkerrechtliche Abmachungen oder mit Rücksicht darauf, daß zufolge Gesetzes die Gegenseitigkeit in dieser Beziehung verbürgt ist, die Befreiung von der Kautionspflicht zusteht. Die thatsächliche Bedeutung der Ausländerkaution braucht nicht überschätzt zu werden; trotzdem läßt sich nicht bestreiten, daß eine gewisse Erschwerung des Rechtsverfahrens dadurch be wirkt wird. Bereits hat ein anderer internationaler Vertrag, durch den das Eisenbahnfrachtrecht einheitlich geregelt wird, die Kautionspflicht in Ansehung aller Streitsachen beseitigt, die auf dem Boden seiner Bestimmungen entstehen. Wenn nun auch die hierdurch begründete Rechtsgemeinschaft noch einen innigeren Charakter aufweist als die durch den internationalen Litterar- vertrag begründete, so wird doch in dem Vorgehen des Ueber- einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ein grundsätzlich wichtiges Beispiel dafür erblickt werden dürfen, daß die Bei behaltung der Ausländerkaution mit dem Abschluß solcher Verträge in einem gewissen Widerspruch steht. Außerdem kommt in Betracht, daß der heutige Rechtszustand sich mehr und mehr dahin entwickelt hat, daß die Ausländerkaution zwischen den meisten Staaten überhaupt in Fortfall gekom men ist; es ist dies geschehen infolge der Vereinbarung der Handels- und Schiffahrtsverträge, worin den Angehörigen der vertragschließenden Staaten entweder freier und leichter Zugang zu den Gerichten garantiert worden ist — llörs st ksoils aoeds — oder die Gleichstellung mit den Angehörigen der meistbegünstigten Nation. So kommt es, daß beispielsweise chilenische und mexikanische Staatsangehörige in Deutschland und deutsche Staatsangehörige in Chile und Mexiko ohne Leistung einer Sicherheit Klage erheben können. Anderseits haben Fran zosen, die auf Grund des internationalen Litterarvertrags in Deutschland Klage erheben wollen, Sicherheit zu leisten, ebenso Deutsche, die in Frankreich klagen wollen, und ganz das gleiche gilt im Verhältnis von Engländern und Belgiern einerseits, Deutschen anderseits. Es bedarf nun aber kaum der ausdrücklichen Bemerkung, daß, wenn man einmal auf dem Standpunkte steht, daß der ausländische Kläger für die dem Beklagten erwachsenden Prozeßkosten Sicherheit zu leisten hat, dies dem mexikanischen und chilenischen Kläger gegenüber doch weit eher angemessen erscheinen will als gegenüber dem französischen oder dem belgischen. Es besteht insoweit in Ansehung der Anwendung der Ausländerkaution ein Widerspruch mit den thatsächlichen Verhältnissen, der nicht für gerechtfertigt erachtet werden kann. Bereits vor Jahren hat sich die Tssooiakion llkksrairs st Äi-tistigus intsrnatiovals mit der Aufhebung der Ausländer kaution beschäftigt und diese für die auf Grund des inter nationalen Litterarvertrags entstehenden Prozesse als not wendig bezeichnet; es wäre sehr erwünscht, daß die Staaten, die Mitglieder der Union sind, diesem gewiß berechtigten Wunsch durch eine entsprechende Ergänzung des Vertrags Rechnung tragen würden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. Gesetzentwurf, beteffend Aende- rungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs (-lsx Heinze-). — In der Reichstagskommission für die »lsx Heinze- wurde die zweite Beratung der Vorlage fortgesetzt. 184 a (sechs Monate Gefängnis für Verkauf oder Ueberlassen von Abbildungen rc., die, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, an Personen unter 18 Jahren) wurde mit 11 gegen 8 Stimmen angenommen, nachdem die Worte -gegen Ent gelt- eingefügt waren vor -überläßt oder anbietet». Zu ß 184b wurde nach dem konservativen Vorschläge mit 12 gegen 7 Stimmen folgender Zusatz beschlossen: -Ebenso wird bestraft, wer in öffentlichen theatralischen Vor stellungen, Singspielen, Gesangs- oder deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder ähnlichen Aufführungen, durch die Art seines Vortrags oder Auftretens das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzt. - 8 184 o (Verbot von Mitteilungen in der Presse über Aergernis erregende Vorgänge in Verhandlungen unter Ausschluß der Ocffcnt- lichkcit) wurde einstimmig nach dem Beschluß erster Lesung bestätigt. Zu § 193 ist von den Sozialdemokraten folgender Zusatz be antragt: -Auch die Wahrnehmung solcher Interessen, die den Wahr- nehmcnden nicht aus besonderen Gründen nahe angchen, ins besondere die Wahrnehmung des Interesses, das die Staats bürger an öffentlichen Einrichtungen nehmen, gehört zur Wahr nehmung berechtigter Interessen.- Nach längerer Debatte über den Antrag wurde mit 12 gegen 7 Stinimen Uebergang zur Tagesordnung beschlossen. Die Frei sinnigen und Sozialdemokraten erklärten darauf, sich nach so ge schäftsordnungswidriger Behandlung der Minorität an den Ver handlungen nicht weiter beteiligen zu wollen. Die Majorität annullierte darauf ihren Beschluß und beschloß, den Antrag nach Erledigung der übrigen Paragraphen zur Verhandlung zu stellen. Telegramm karten. — In der jüngsten Generalversamm- lung'sdes Vereins -Communication- in Wien gab der Erfinder der Korrespondenzkarte, Ministerialrat Professor Emanuel Herr mann, eine Anregung, die in der letzten Sitzung der nieder österreichischen Handelskammer in einem Anträge des Kammer- ratcs Berthold Schwitzer zur Sprache kam. Es handelt sich, der -Neuen Freien Presse- zufolge, um die Einführung einer Telegrammkarte. Professor Herrmann will den telegraphischen Verkehr durch eine praktische Kombination von Brief und Depesche einfacher und wochfeiler gestalten. Er beantragt, zu gestatten, daß Telegramme von bestimmter kleiner Wortzahl, etwa zu je zehn oder zwanzig Worten, auf besonderen Karten mit eingeprägten oder aufgeklebten Marken wie Briefe in die gewöhnlichen oder in die pneumatischen Postkasten geworfen werden. Auf dem Postamte seien diese Telegrammkarten vor anderen Briefschaften zuerst zu sortieren und sofort dem nächsten Tclegraphenamte zu übermitteln. Ihr Inhalt würde telegraphisch au die Abgabestation befördert werden, in dieser jedoch wieder auf Telegrammkarten ausgefcrtigt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder