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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1899
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- Deutsch
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3326 Nichtamtlicher TM — Sprechsaal. pH 102, 4. Mai 1899. beantragt hat. Die Beschlußfassung über die an den deutschen Bühnenverein gerichtete Eingabe ist von diesem bis zum Jahre 190U vertagt worden, doch hat, wie verlautet, der Großherzog von Sachsen bereits eine Verfügung in dem angegebenen Sinne an die Generalintendanz des Großherzoglichen Hoftheaters er gehen lassen. Villari-Stiftung. — Der verdiente italienische Historiker Pasquale Villari in Florenz wird im Herbst d. I. sein vierzig jähriges Professorenjubiläum feiern. Eine große Reihe seiner Kollegen, Freunde und Schüler hat sich zusammengethan, um bei diesem Anlaß zur Ehrung des Jubilars eine Villari-Stistung zur Förderung historischer Studien jeder Art ins Leben zu rufen, und ein Komitee, in dem nicht nur die besten Namen der italie nischen Gelehrten- und Schriftstellerwelt, sondern auch eine große Reihe von deutschen und englischen Geschichtsforschern vertreten sind, erläßt einen Ausruf zu Sammlungen für diese Stiftung. Der erste Sammelbogen, der diesem Aufruf beiliegt, weist bereits die stattliche Summe von 2b 000 Francs auf, die in wenigen Tagen gezeichnet worden ist. Allgemeine Vereinigung deutscher Buchhandlungs gehilfen. — Am 30. April tagte im -Markgräfler Hof- in Lörrach eine Landesversammlung der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen, Landesoereinigung Südbadcn-Reichsland- Schweiz, die gut besucht war und einen befriedigenden Verlauf nahm. Als Vorort für die nächstjährige Versammlung wurde Freiburg gewählt. Die Vorstandswahlen hatten folgendes Resultat: 1. Vor stand Kirchberg-Waldshut, 2. Vorstand Onckcn-Karlsruhe und Hoeber-Bern. Sprechsaal Wie die Verkehrsordnung bindet. Ein anderer Fall. Im Juli 1837 bestellte eine dem Börsenoerein angehörende Firma des Auslandes bei mir 1 (IsrvmivAsr st Ilarolck, Latalo^as Oolsoxtsrorum kpl. (tom. I—XII), und erhielt das Werk unter Restschreibung des t. XII vollständig berechnet gegen 80 bar ausgeliefert. Nach meiner Buchführung mußten von t. XII noch Exemplare vorhanden sein, die sich aber im Lager nicht auffinden ließen. Da die empfangsberechtigte Firma stark drängte, die Rück gabe der Sendung aber als unmöglich ablehnte, so zahlte ich ihr nn November den für t. XII miterhobenen Betrag heraus, was ich laut Verkehrsordnung tz 9 erst bis zum Juli 1898 zu thun verpflichtet gewesen wäre. Damit nicht zufrieden, gab die Empfän gerin den Betrag zurück und fragte mich nach einrger Zeit, ob ich ein anderes gebundenes (also antiquarisches) Exemplar von t. I— XI gegen Vergütung des Preises von 80 ^ zurücknehmen wolle. Die Firma war in Besitz eines vollständigen Exemplars gekommen, von dem sie t. XII ihrem Abnehmer der ersten 11 Bände nach geliefert hatte. Da ich das mir angesonnene Geschäft ablehnte, stellte sie unterm 18. Januar 1898 beim hiesigen Amtsgericht Klage auf Schadenersatz im Sinne ihres vorerwähnten Angebotes. Ich beantragte Abweisung der Klage unter Berufung auf 8 9 der Verkehrsordnung, dessen Vorschriften ich gewissenhaft entsprochen hatte. Der klägerischc Vertreter aber bestritt die Giltigkeit dieser Bestimmungen gegenüber dem Handelsgesetzbuche, lieber die An wendbarkeit der Verkehrsordnung wurde deshalb die Einholung des Gutachtens eines hochangesehenen Stuttgarter Kollegen be schlossen, der bei Schaffung der Verkehrsordnung wesentlich mit gewirkt hatte. Sein Gutachten ließ über deren Geltung für den vorliegenden Fall keinen Zweifel, doch gab das Gericht dem Ver langen der Klagspartei, auch Münchener Sachverständige zu hören, noch Folge und berief zwei hiesige Herren, von denen einer durch Gesundheitsrücksichten verhindert wurde, bei der weiteren Verhand lung zu erscheinen, der andere aber mit gleicher Entschiedenheit wie sein Stuttgarter Vorgänger für die Anwendung der Verkehrs ordnung eintrat, deren § 9 denn auch für das am 18. Januar d. I. (genau ein Jahr nach dem Datum der Klage) verkündete, unterm 8. Februar schriftlich ausgefertigte Urteil die Grundlage bildete, nach dem die Klage, insoweit sie über den meinerseits zurück zuzahlenden Betrag für t. XII hinausgriff, zurückgewiesen und dem Kläger sämtliche Kosten zu tragen bezw. zu ersetzen auferlegt wurde. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß die Klagspartei sich, um die Verkehrsordnung unschädlich zu machen, bei den wiederholten Gerichtsverhandlungen mehrfach auf ein im Januar 1898 an sie gerichtetes Schreiben des Herrn Geschäftsführers des Börsenvereins zu stützen bemüht war, welches meldete, man habe sich im Vor stände nicht über die Sache einigen können und enipfehle, sie richter lich entscheiden zu lassen. In der Begründung des Urteils legte der Richter diesem Schreiben keine Bedeutung bei, da der Wort laut der Frage, auf die es antworte, nicht bekannt sei; zudem hatte ich ein bas Schreiben entkräftendes, von derselben Feder im Mai 1898 an mich gerichtetes vorgelegt, in welchem es hieß, der tz 9 gelte sowohl für im Erscheinen, als auch für im Neudruck be griffene Werte, nicht aber für antiquarische. Da ich damit umgehe, t. XU des in Rede stehenden Werkes durch anastatischen Druck neu Herstellen zu lassen, so war das freilich eine Aeußerung zu meinen Gunsten; gleichwohl trifft sie nicht den Nagel auf den Kopf und sagt teils weniger, teils mehr, als sie meines Erachtens sollte. Sre sagt mehr, insofern sie von Antiquariat spricht, dessen ich bei meiner bezüglichen Anfrage gar nicht erwähnt hatte und dessen Betrieb die ganze Verkehrsordnung überhaupt außer Betracht läßt; sie sagt zu wenig, indem sie die nicht seltenen Möglichkeiten über sieht, welche sonst noch dem Verleger einen zu billigenden Anlaß zum Restschreiben geben können. Ganz unverständlich erscheint, daß man sich laut der geschäfts- führerischen Kundgebung im Vorstande nicht anders zu helfen gewußt hat, als durch den Rat zur Anrufung des Gerichtes, doch ist, wie ich schon vor letzterm selbst mit Erfolg geltend gemacht, eine richtige Abschätzung jener Nichteinigung ohne Kenntnis der gestellt gewesenen Frage unmöglich; eigenartig anmuten aber müßte es, wenn merklich der Vorstand sich keinen Rat über die Anwendbarkeit eines Satzes der Verkehrsordnung wüßte. Ins besondere kann der hier in Frage kommende, wie ich denke, keine Schwierigkeit für seine Auslegung bieten, denn die allgemeine Regel, daß Beschränkungen, die nicht ausdrücklich gemacht sind, auch nicht hineingedeutet werden dürfen, muß für unsere Vereins gesetze gleichermaßen befolgt werden wie für die staatlichen. Ich unterließ nicht, diesen Grundsatz auch vor dem Richter hervorzu heben, der ihm beipslichtete. Dieser Grundsatz dürfte auch der 1898er Kantateversammlung vorgeschwebt haben, als sie bei Beratung der neu revidierten Ver kehrsordnung nieinen Antrag, in H 9 noch einige verdeutlichende Worte einzuschalten, unter den Tisch fallen ließ. Es ist anzu nehmen, auch der Vorstand sei von diesem Grundsätze ausgegangen, indem er, falls ihm wirklich bereits im Januar 1898 das Unzu längliche des Z 9 klar geworden war, davon absah, die Fassung, des Paragraphen noch bis zur Vorlage an die Hauptversammlung völlig zweifelsohne zu gestalten. Doch sei dem, wie ihm wolle, — überzeugt, der Paragraph werde auch ohne die meinerseits gewünschte Einschaltung seine Schuldigkeit thun, konnte ich mich über die Ablehnung meiner An regung leicht beruhigen, und der Ausgang des Rechtsstreites hat nrcine Ueberzcugung als zutreffend bestätigt. Eine Berufung gegen das erstrichterliche Urteil ist nicht erfolgt. — Meinem im Februar an die Redaktion übersandten, in Nr. 95 d. Bl. vom 26. v. M. unter gleicher Uebcrschrift abgedruckten Bericht über einen frühern Fall von Nichtbeachtung der Verkehrs ordnung unnüttelbar folgend, ist auch zu lesen, was der Rechts- heistand des Börscnvereins von der Leipziger Anwaltsfirma und den Leipziger Gerichten ermittelt habe; ein Gewährsmann für die Richtigkeit des da Erzählten hat sich aber nicht unterzeichnet. München, im April 1899. Theodor Ackermann. Erwiderung. Nach den Unterlagen, die dem Vorstande zur Verfügung standen, als ihm die in vorstehender Eingabe behandelte Ange legenheit zum ersten Male vorlag, konnte er zu einem einhelligen Beschlüsse nicht gelangen, weil sie kein klares Bild der einschlägigen Verhältnisse lieferte; vielmehr hielt der Vorstand damals gericht liche Beweiserhebungen für erforderlich. Inzwischen war es dem Vorstande zuverlässig bekannt ge worden, daß der zwölfte Band des OataloAus Lolsoptsrovam schon seit langen Jahren vergriffen ist; das Werk ist in den Jahren 1868—1876 erschienen und ist feit Jahren schon nur antiquarisch in vollständigen Exemplaren zu beschaffen gewesen; darauf, daß er einen anastatischen Neudruck des fehlenden XII. Bandes beabsich-- tige, hat sich Herr Th. Ackermann damals nicht bezogen. Mithin war der Vorstand nunmehr in der Lage dahin sich auszusprechen, daß H 9 der Verkehrsordnung, der sich nur auf Werke bezieht, die im Erscheinen begriffen sind, für den vorliegen den Fall nicht in Anwendung zu kommen hat. Der Vorstand vertritt diese Auffassung auch noch jetzt. Leipzig, den 2. Mai 1899. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.
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