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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1899
- Sprache
- Deutsch
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100, 2. Mai 1899. Nichtamtlicher Teil. 3265 Jünger-Breslau, Herr Karger-Berlin, Herr Ehlers-Dresden und Herr Hermann Credner-Leipzig. Der Antrag wurde abgelehnt. Punkt 8 der Tagesordnung, betreffend Lehrlingsfrage. Zur Begründung seines Antrages nahm zunächst Herr Carl Siegismund-Berlin das Wort. Der erste Vorsteher Herr Carl Engelhorn bemerkte, daß der Vorstand auf seinem früheren Standpunkt beharre, daß er sich aber an dem Versuch beteiligen und den Antrag nicht bekämpfen werde. Herr Woywod zog in seinem Namen und in demjenigen seiner Mitantragsteller den unter 8 b der Tagesordnung vor liegenden Antrag zu gunsten des Berliner Antrags zurück. Herr vr. de Gruyter empfahl mit warmen Worten die An nahme des Antrags Siegismund. Absatz 1 des Antrags Siegismund wurde mit großer Mehrheit angenommen. Absatz 2 desselben Antrags wurde von Herrn Siegis mund wie folgt geändert: »In diesen außerordentlichen Ausschuß wolle die heutige Hauptversammlung drei Mitglieder des Börsen vereins wählen; außerdem ist jeder anerkannte Verein be rechtigt, auf seine Kosten einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden. Die Wahl des Vertreters ist dem Börsen- vereins-Vorstande bis zum 31. Mai 1899 anzuzeigen. Der Ausschuß ist gehalten, nach Anhörung des Vorstandes der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen in Berlin zu ihren Beratungen drei Vertreter der Gehilfen schaft heranzuziehen, denen jedoch nur beratende, nicht be schließende Stimme zustehen darf.« In dieser Form wurde Absatz 2 und zugleich auch Absatz 3 desselben Antrags angenommen. Auf Vorschlag des Herrn Woywod wurden hierauf in den vom Börsenverein niederzusetzenden Ausschuß für Lösung der Lehrlingsfrage die Herren Julius Zwißler-Wolfenbüttel, Justus Pape-Hamburg und Carl Siegismund-Berlin gewählt. Punkt 9 der Tagesordnung (Antrag Goeritz, betreffend Erklärung des Ausdruckes »Ausnahmefall« in Z 3, Ziffer 5b der Satzungen des Börsenvereins): Der Vorsitzende Herr Engelhorn gab hierzu folgende Erklärung ab: »Der Vorstand und der Vereinsausschuß sind der Ansicht, daß ein etwa beabsichtigter Beschluß auf authen tische Interpretation des Z 3, Ziffer 5 b mit bindender Wirkung von der Hauptversammlung nicht gefaßt werden kann, da ein solcher einer Aenderung der Satzungen gleich käme, ein Antrag auf Satzungsänderung aber nicht auf der Tagesordnung steht. Vielmehr sind wir der Ansicht, daß es nach wie vor dem Vorstand in Gemeinschaft mit dem Vereinsausschuß überlassen bleiben muß, von Fall zu Fall festzustellen, ob ein Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Der Vorstand hat es stets für seine Pflicht gehalten, so oft ihm Verstöße gegen Z 3, Ziffer 5b zur Kenntnis gekommen sind, diese im Verein mit dem Vereinsausschuß gewissenhaft zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen, und so werden wir auch künftig genau feststellen, ob ein betreffender Fall als Aus nahmefall im Geiste unserer Satzungen anzusehen ist.« Herr Goeritz zog hierauf seinen Antrag zurück. Er bat trotzdem zur Sache selbst um Gehör und führte etwa folgendes aus: »Hochansehnliche Versammlung! »Der Gegenstand, den ich im Aufträge meines Heimat verbandes, des Verbandes Hannover-Braunschweig, vor Ihnen zu behandeln die Ehre habe, betrifft Z 3 Absatz 5 b der Satzungen des Börsenvereins, dessen Text folgenden Wort laut hat: »»Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages an Behörden, In stitute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders er- ^eib««ndskck,,Il,sier Jahraan«. mäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern.« «j »Früher dem Sortiment fast unbekannt, da nur selten Fälle vorkamen, die letzteres nötigten, sich mit jenem Para graphen zu befassen, ist er seit mehreren Jahren ohne Unter laß im Munde des Buchhandels gewesen. Ich sage des Buchhandels, denn die — nach unserer Meinung — irrtüm liche Auffassung desselben seitens einiger Verlagsbuchhand lungen hat es bewirkt, daß die übrigen Verleger und das gesamte Sortiment beunruhigt, ja geschädigt wurden. »Während meine Freunde und Auftraggeber aus dem vorhin wörtlich angeführten Paragraphen herauslesen, daß es den Verlegern gestattet sein soll, ausnahmsweise den Preis eines Verlagsartikels vorübergehend zu ermäßigen, sobald seitens einer Behörde, eines Institutes, einer Gesellschaft eine größere Partie desselben zu entsprechend reduziertem Preise aus eigenem Antriebe bestellt wird, haben jene die Ausnahmebestimmung dahin gedeutet, daß es ihnen gestattet sei, dergleichen Aufträge durch vorhergehendes Angebot hervorzurufen. Ja nicht genug damit, sie haben an einzelne Mitglieder irgend einer Behörde, eines Institutes, eines Vereins, einer Berufsklasse Angebote zu reduziertem Preise ergehen lassen. »Das halten Verleger wie Sortimenter nach mündlichen und schriftlichen Aeußerungen, die mir bekannt wurden, für äußerst bedenklich für den ganzen Buchhandel. »Uebersehen Sie nicht, daß das Sortiment durch sehr strenge Bedingungen zur Jnnehaltung des Ladenpreises ver pflichtet ist, und daß, wenn im Verlage jene Art des direkten Verkehrs weiter um sich greift, das Sortiment naturgemäß nicht nur an seinen Einnahmen, sondern vor allem an seinem Rufe geschädigt werden wird. Es wird dann als der teure Mann dastehen, vor dem das Publikum sich gegenseitig warnt. »Das liegt aber keineswegs im Interesse des Verlages. Denn daß der Bücher- und Zeitschriftenvertrieb durch das Sortiment, trotz mancher Fehler dieser Institution an sich wie des Individuums, der intensivste und im allgemeinen wohlfeilste, daß also Verlag und Sortiment auf gemeinsames Arbeiten angewiesen sind, das ist nicht nur meine und meiner Auftraggeber Ansicht, es dürfte das vielmehr auch die Ansicht der Mehrzahl der Verleger sein, und ich finde, was mir besonders wichtig, sie ebenfalls ausgesprochen in einer Eingabe des Börsenvereins-Vorstandes, woselbst es heißt, daß die Erhaltung eines lebensfähigen Kleinbuchhandels die Voraussetzung für das Gedeihen des Verlagsbuchhandels in seiner Gesamtheit bildet. Aus diesem Grunde haben wir in unserem Verbände es für ersprießlich, ja für durchaus notwendig gehalten, daß endlich die Allgemeinheit, oder eine von ihr berufene kleinere Anzahl von Kollegen bestimme, ob sie diesen, für Verlag und Sortiment gleich ruinösen direkten verlegerischen Vertrieb mit zweierlei Preisen als durch Z 3 Absatz 5 k sanktioniert ansieht, oder ob sie gleich meinen Freunden darin nur bestimmt sieht, daß nur solche Aufträge zu ermäßigtem Preise ausgeführt werden dürfen, die aus der Initiative der Besteller her vorgingen. »Sollte indessen wirklich eine dem jetzigen Verhalten einzelner Verleger entgegenkommende Anschauung platz greifen, dann scheint es uns im Interesse des Sortiments geboten, daß dieses von solchen Preisänderungen vor ihrem Eintreten durch das Börsenblatt Kenntnis erhält. »Und wenn ich zum Schluß noch einer Bitte Ausdruck verleihen darf, so ist es die, es möge der Verlag thunlichst von direkten Lieferungen Abstand nehmen, vielmehr dem Sortiment lassen, was ihm zukommt. Mindestens einen zuverlässigen und rührigen Geschäftsfreund unter den Sorti mentern dürfte jeder Verleger doch im Orte eines Auftrag gebers oder in der benachbarten Stadt haben. 435
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