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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1899
- Strukturtyp
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- 1899-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1899
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- Deutsch
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3578 Nichtamtlicher Teil. 110, 15. Mai 1899. nur 100 Thaler jährlich an die Rekrutenkasse zu zahlen hatte, und auch als Haudc 1748 starb und Rüdiger von neuem iin Sinne der Ausschließlichkeit seines Privilegs vorstellig wurde, hielt der König das Haudesche Privileg aufrecht. Aber im selben Jahre erwuchs dem alternden und von Konkurrenz bedrängten Rüdiger Hilfe in der Person seines Schwiegersohns, des sechsundzwanzigjährigen Buchhändlers Christian Friedrich Voß. Dessen Vater hatte 1693 in Lübben eine Buchhandlung gegründet und später nach Potsdam verlegt, wo sie bis 1782 bestanden hat. 1748 erlaubte der König dem jungen Boß, neben seiner Potsdamer Hand lung auch in Berlin einen Buchladen zu eröffnen. Der frische Zug, den Voß in das Zeitungsunternehmen seines Schwieger vaters brachte, kam sofort auch äußerlich durch eine Format- vergrößerung des kleinen Oktavblättchens zur Erscheinung, das freilich mit seinen 14 zu 16ein Druckfläche immer noch recht bescheiden ausgesehen haben mag. Wichtiger war der Umschwung in der Redaktion, die im Herbst 1748 der Gelehrte Christoph Mylius übernahm und der als Mit arbeiter dessen Vetter Gotthold Ephraim Lessing beitrat. Dessen Anteil am Aufschwungs des Blattes dürfte denn auch wohl der gewichtigste gewesen sein. Das Aufblühen der Zeitung machte sich noch bemerk barer, als 1751 Rüdiger das Zeitliche gesegnet hatte und sein Schwiegersohn Voß für sich und seine Erben in den vom König bestätigten Besitz des Privilegiums trat. Durch diese» Besitzwechsel erhielt das Blatt seinen Namen »Vossische Zeitung« und wurde als Verlagsunternehmen mit der Rassischen Buchhandlung vereinigt, ein Zustand, der bis 1802 bestehen blieb. BUt der Censurfreiheit war es freilich auch unter dem Regiment des großen Königs nicht weit her. Zwar War schau wenige Tage nach der Thronbesteigung Friedrichs II. das berühmte Diktum, daß Gazetten nicht geniert werden dürften, bekannt geworden, doch fand der König später oft genug Veranlassung, aus Rücksicht auf auswärtige Höfe die gewährte Freiheit durch sehr bestimmte Befehle wieder ein zuschränken. Die bekannten, oft angeführten Worte finden sich in einem Schreiben des Kabinettsministers von Podewils vom 5. Juni 1740, worin es heißt: »Se. König!. Majestät haben mir nach aufgehobener Tafel allergnädigst befohlen, des König!. Etats- und Kriegs- Ministers Herrn von Thulemeier Excellenz in Höchstdero- selben Namen zu eröffnen, daß dem hiesigen Berlinischen Zeitungsschreiber eine unbeschränkte Freiheit gelassen werden soll, in dem Articul von Berlin in demjenigen, was anitzo Hierselbst vorgehet, zu schreiben, was er will, ohne daß solches censiert werden soll, weil, wie Höchstderoselben Worte waren, ein solches dieselben divertiren, dagegen aber auch sodann fremde Minister sich nicht würden beschweren können, wenn in den hiesigen Zeitungen hin und wieder Passagen anzutreffen, so ihnen mißfallen könnten. Ich nahm mir zwar die Freiheit, darauf zu repliciren, daß der russische Hof über dieses Sujet sehr poiutiUoux wäre, Se. König!. Majestät erwiderten aber, daß Gazetten, wenn sie interessant sein sollten, nicht genirt werden müssen.« Wie bemerkt, nahm es der König mit dieser Liberalität in der Praxis nicht besonders ernst, sondern rügte nachdrück lich, wenn eine Zeitungsnotiz sein Mißfallen erregt oder ihm durch Vorstellungen auswärtiger Höfe direkt Verlegen heit bereitet hatte. Namentlich auf Rußland verlangte er die äußerste Rücksichtnahme und mag in seiner oft schwierigen Lage vollkommen recht gehabt haben, den nötigen diplo matischen Takt auch von den Zeitungen zu erwarten. Selbst vom Standpunkte des heutigen deutschen Preßrechts wird man keine unbillige Beschränkung darin finden, wenn er 1755 verfügt, es dürfe »nichts in solchen Zeitungen glissircn, so auswärtige Puissancen choguaut oder wie sonsten unan ständig sein könnten«, und (ebenfalls 1755) »überhaupt darauf allen Bedacht zu nehmen, daß in den Gazetten keine hasardirte und ungereimte Raisonnements über die publiquen Affairen und jetzigen Conjuncturen von Europa einverleibet werden«. Anderseits erfreute sich sowohl die Rüdiger- Vossische, als auch die Haudesche Zeitung des persönlichen Interesses des Königs und sogar seiner redaktionellen Mit arbeit, indem er sie hin und wieder mit eigenen Mitteilungen versah, die wahr oder falsch sein mochten, immer aber ihren diplomatischen Zweck hatten und diesen zu seiner Erheiterung auch meist erreichten. Einen starken Aufschwung hatte, wie vorher erwähnt, Lessing dem Blatte gegeben, der während des Jahres 1751 und dann wieder von Dezember 1752 bis Mitte 1755 sein Redakteur war. Seine freie philosophische Weltanschauung, seine scharfe kritische Erörterung der zeitgenössischen Litteratur, sein umfassendes Wissen und sein musterhafter Stil machten die Zeitung schnell beliebt, und die verständige und gewandte Geschäftsführung des Verlegers Voß sorgte für weiteres Auf blühen und für Erhaltung des Errungenen. 1767 erfolgte die Verlegung des Zeitungsgeschäfts aus den zu eng gewordenen Räumen im Berlinischen Rathaus in das von Voß erworbene Haus Breitestraße Nr. 9. 1779 nahm Christian Friedrich Voß seinen gleichnamigen ältesten Sohn als Gesellschafter auf; die Verlagsfirma änderte sich in Voß und Sohn. Ein Jahrzehnt später (1790) entlastete sich der alternde Voß durch Verkauf seines Zeitungsprivilegs und des Hauses Breitestraße 9 an seinen Sohn, was vom König Friedrich Wilhelm II. bestätigt wurde. Der Kaufpreis des Privilegiums war auf 18 000 Thaler, der des Hauses auf 24 000 Thaler Friedrichsdor festgesetzt. Im Vertrage war bestimmt worden, »daß der Herr Verkäufer statt der Zinsen dieses Kaufpretii auf seine Lebenszeit den ganzen Gewinn von dem Zeitungswesen behält . . ., von des Herrn Verkäufers Sterbetage an aber der Käufer alle Nutzungen aus dem Zeitungswesen überkommt, und soll er den übrigen Erben des Herrn Verkäufers bloß ihre Antheile an dem be stimmten Kaufpreise herauszahlen«. Der Preis für das Haus sollte erst nach des Verkäufers Tode bezahlt werden. — Von nun an erschien die Zeitung »im Verlage der Vossischen Erben«. Es war notwendig, den Vertrag zum Teil im Wort laut hier zu wiederholen, um die folgenden Ereignisse ver ständlich zu machen, die das Unternehmen dem Ruin nahe brachten. Voß junior, der Käufer, starb nämlich schon 1795 am 22. April, und zwar um zwei Tage früher als der Vater, der schon lange krank, zuletzt bewußtlos lag und vom Tode seines Sohnes nichts erfahren konnte. Die Folge wor ein langwieriger und für das Zeitungsunternehmen lebens gefährlicher Rechtsstreit der »Alt-Vossischen« gegen die »Jung-Vosstschen« Erben. Im Dezember 1801 erfolgte endlich der gerichtliche Zuschlagsbescheid gegen das Meistgebot von 59 000 Thaler für das Privilegium »erb-« und eigen tümlich an die älteste Tochter von Christian Friedrich Voß, die Ehefrau des königlichen Münzdirektors Karl Gotthelf Lessing in Breslau, des Bruders und Biographen Gotthold Ephraim Lessings. Bezüglich der Vossischen Buchhandlung kam es zu einem Vergleich, durch den sie aus dein Alt- Vossischen Familienbesitz ausgeschieden wurde. Aus Mangel an hinreichenden Geldmitteln associierte sich die nunmehrige Besitzerin der Zeitung, Frau Manzdirektor Lessiug geb. Voß in Breslau, mit dem akademischen Buchdrucker und Professor an der Akademie der Künste Johann Friedrich Unger, und 1802 bestätigte Friedrich Wilhelm III. den Uebergang des Privilegs gegen ausdrücklichen Verzicht des jus sxolusivuw. Allein schon 1804 starb Unger, und es gab nun abermals einen
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