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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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»Der Vorstand und der Vereinsausschuß sind der Ansicht, daß ein etwa beabsichtigter Beschluß auf authentische Interpretation des K 3 Ziffer 5b mit bindender Wirkung von der Hauptversammlung nicht gefaßt werden kann, da ein solcher einer Acnderuug der Satzungen gleichkäme, ein Antrag auf Satzungsänderung aber nicht auf der Tagesordnung steht. Vielmehr sind wir der Ansicht, daß es nach wie vor dem Vorstand in Ge meinschaft mit dem Vereinsausschuß überlassen bleiben muß, von Fall zu Fall festzustellen, ob ein Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Der Vorstand hat es stets für seine Pflicht gehalten, so oft ihm Verstöße gegen tz 3 Ziffer 5b zur Kenntnis gekommen sind, diese im Verein mit dem Vereinsausschuß gewissenhaft zu prüfen und gegebenen falls zu verfolgen, und so werden wir auch künftig genau feststellen, ob ein betreffender Fall als Ausnahmefall im Geiste unserer Satzungen anzusehen ist.« Numnehr erteile ich dem Herrn Antragsteller das Wort. Herr Benno Goeritz-Braunschwcig: Hochanschnliche Versammlung! Vorweg gestatte ich mir zu bemerken, daß cs meinen Auftraggebern keineswegs in den Sinn gekommen ist, ein durch jene» Paragraphen gewährleistetes Recht an- zutastcn, oder zu bekritteln; andererseits aber mochten meine Freunde auch verhindern, daß eine Minderheit von Verlegern durch eine — nach unserer Ansicht — falsche Auslegung desselben darin einen Schutz für ihr Geschäftsgcbahre» sucht. Ziehe ich nun auch meinen Antrag zurück infolge besserer Einsicht in die Verhältnisse, die ich nach einer sehr ein gehenden Besprechung des Gegenstandes mit den verschiedensten Kreisen hier am gestrigen Tage genommen habe, so mochte ich doch bitten, Ihnen mitteilen zu dürfen, wie meine Auftraggeber über die Auslegung jenes Paragraphen denken. Derselbe hat folgenden Wortlaut: »Verlegern ist es in Ausnahmefällcu gestattet, größere Partiecn eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern.« Früher dem Sortiment fast unbekannt, da nur selten Fülle vorkamen, die letzteres nötigten, sich mit jenem Para graphen zu befassen, ist er seit mehreren Jahren ohne Unterlaß im Munde des Buchhandels gewesen. Ich sage des Buch Handels, denn die — nach unserer Meinung — irrtümliche Auffassung desselben seitens einiger Verlagsbuchhandlungen hat es bewirkt, daß die übrigen Verleger und das gesamte Sortiment beunruhigt, ja geschädigt wurden. Während meine Auftraggeber aus dem vorhin wörtlich angeführten Paragraphen herauslescn, daß es den Verlegern gestattet sein soll, ausnahmsweise den Preis eines Verlagsartikels vorübergehend zu ermäßigen, sobald seitens einer Behörde, eines Instituts, einer Gesellschaft eine größere Partie desselben zu entsprechend reduziertem Preise aus eigenem An triebe bestellt wird, haben jene die Ausnahmebestimmung dahin gedeutet, daß es ihnen gestattet sei, dergleichen Aufträge durch vorhergehendes Angebot hervorzurufeu. Ja, nicht genug damit, sie haben au einzelne Mitglieder irgend einer Behörde, eines Institutes, eines Vereins, einer Berufsklasse Angebote zu reduziertem Preise ergehen lassen. Das halten Verleger, wie Sortimenter nach mündlichen und schriftlichen Aeußerungen, die mir bekannt wurden, für äußerst bedenklich für den ganzen Buchhandel. Uebersehen Sie nicht, daß das Sortiment durch sehr strenge Bedingungen zur Jnnehaltung des Ladenpreises ver pflichtet ist, und daß, wenn im Verlage jene Art des direkten Verkehrs weiter um sich greift, das Sortiment naturgemäß nicht nur au seinen Einnahmen, sondern vor allem an seinem Rufe geschädigt werden wird. Es wird dann als der teure Mann dastehcn, vor dem das Publikum sich gegenseitig warnt. Das liegt aber keineswegs im Interesse des Verlags. Denn, daß der Bücher- und Zeitschriftenvcrtrieb durch das Sortiment trotz mancher Fehler dieser Institution an sich, wie des Individuums der intensivste und im allgemeinen wohlfeilste, daß also Verlag und Sortiment auf gemeinsames Arbeiten angewiesen sind, das ist nicht nur meine und meiner Auftrag geber Ansicht, es dürfte das vielmehr auch die Ansicht der Mehrzahl der Verleger sein, und ich finde, was mir besonders wichtig, sie ebenfalls ausgesprochen in einer Eingabe des Börsenvereins-Vorstandes, woselbst es heißt, daß die Erhaltung eines lebensfähigen Kleinbnchhandels die Voraussetzung für das Gedeihen des Verlagsbuchhandels in seiner Gesamtheit bildet. Aus diesem Grunde hätten wir es in unserem Verbände für ersprießlich, ja durchaus notwendig gehalten, daß endlich die Allgemeinheit oder eine von ihr berufene kleinere Anzahl von Kollegen bestimme, ob sie diesen, für Verlag und Sortiment gleich ruinösen direkten verlcgcrischcu Vertrieb mit zweierlei Preisen als durch § 3 Absatz 5d sanktioniert ansieht, oder ob sie gleich meinen Freunden in demselben nur bestimmt sieht, daß nur solche Aufträge zu ermäßigtem Preise aus geführt werden dürfen, die aus der Initiative der Besteller hervorgiugcu. Sollte indessen wirklich eine dem jetzigen Verhalten einzelner Verleger entgegenkommende Anschauung platzgreifen, dann scheint es uns im Interesse des Sortiments geboten, daß dieses von solchen Preisändcrungen vor ihrem Eintreten durch das Börsenblatt Kenntnis erhält. Und wenn ich zum Schluß noch einer Bitte Ausdruck verleihen darf, so ist es die, es möge der Verlag thunlichst von direkten Lieferungen Abstand nehmen, vielmehr dem Sortiment lassen, was ihm zukommt. Mindestens einen zuverlässigen und rührigen Geschäftsfreund unter den Sortimentern dürfte jeder Verleger doch im Orte eines Auftraggebers oder in der benachbarten Stadt haben. So, sehr geehrte Herren Verleger, erhalten Sic im Sinne der vorhin angeführten Eingabe des Börsenvereins- Vorstandes das Sortiment fchaffcnsfähig und schaffensfrcudig und fördern, was keinem Stande so not thnt, wie dem unsrigen, das aufrichtige Hand-in-Hand-Arbeiten. (Bravo!) — Vorsitzender: Der Herr Antragsteller hat seinen Antrag zurückgezogen; eine Beschlußfassung kann also nicht stattfindcn. Nachdem er aber seine Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, würde ich, wenn auch andere sich darüber ver nehmen lassen wollten, dem nichts in den Weg lege». — Wünscht noch jemand in der Angelegenheit das Wort? — Es ist nicht der Fall; wir können den Gegenstand verlassen. Wir kommen zum 10. Punkte der Tagesordnung: Ehrung einer um de» Buchhandel hochverdienten Persönlichkeit. Meine Herren! Wir haben mit großem Bedauern vernommen, daß Herr vr. Georgi, der hochverehrte Oberbürger-
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