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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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112, 17. Mai 1899. Nichtamtlicher Teil. 3645 C. Plon, Nounit L Cie. in Paris. 3667 äs Voguö, Iss morts gui parlsnt. 3 kr. 50 o. äs Io, Norslidrs, sssoi snr IRistoirs äu lopov. 4 kr. äs OowininAss, Is ebcvol. 3 kr. 50 e. Libssso, prisounisr 6oblsnos 1870 71. 2. sckilion. 4 kr. Alfred Schall in Berlin. 3663 Lrisg uvck 8isß 1870—71. 81.—90. loussnck. 6 Scitz L Schauer in München. 3661 LÄnigslrosksr, I)is rstrobulbosrs klsuritis sie. 1 8vliol/., Ilsdsr äis VorkügunzsIübiAlrsit sinss blpilsptilrsrs. 1 ,/i!, Llnton Send in Altona. 3661 Oelsncr, die deutsche Webschule. 8. Ausl. I. Lsg. 75 ->). Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 3662 lkolb's IVstksrprognossu kür 1899. lull—Ososmbor. t StreckerMoser in Stuttgart. 3660 Das Wirrtt. Polizcistrasrecht. Textausg. 1 20 Veit L Comp, in Leipzig. 3660 lluntsobort, HsrroAssinssteunA u. HuläiAnnA in lkürntsn. 6a. 8 Nsz'sr u. üosobson, Usbrbuob. cksr orAanisebsn Obsinis. 2. i!>i. 3. HdtsilunA. 6a. 7 3664 — class. 2. Lä. 1. Isil. 6a. 20 Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. 3665 Tetmajer, der Todcsengel. 3 gcb. 4 Stockton, zum Nordpol und Erdkern. 2 geb. 3 Friedr. Viewcg L Sohn in Brannschwcig. 3664 IViscksmann u. M>srt, plr^silralisoliss llrolrtilrum. 4. ^nil. 10 gsb. 11 Nichtamtlicher Teil Revision der Firmen- und Ladenschilder der Buch- und Kunsthandlungen, Vnchdruckereieu, Buchbindereien, Schreibmaterialienhandlungen ic. (Nachdruck verboten.) Es empfiehlt sich, in der Zeit bis zum 1. Januar 1900 — also in den nächstkommenden sieben Monaten des laufen den Jahres — die Firmen- und Ladenschilder offener Geschäftsstellen (Läden) einer genauen Revision zu unter ziehen und deren Inhalt (Aufschrift) dahin zu prüfen, ob dieser den mit Neujahr kommenden Jahres in Geltung tretenden veränderten Bestimmungen iibcr den Wortinhalt der Firmen- und Geschäftsschilder entspricht. Wer diese Revision unterläßt und am 1. Januar 1900 noch ein Firmen- nnd Ladenschild öffentlich aushängen hat, das den Neu bestimmungen der Gewerbeordnung (Z 15 a) nicht in allen Teilen genügt, fetzt sich einer sofortigen Bestrafung aus bis zu 150 Geldstrafe oder eventuell 4 Wochen Haft. Für die gesetzlich bis zu obigem Termin vorgeschriebene Revision der Firmen- und Ladenschilder gelten folgende Grundsätze: I. Das Firmenschild, wie das eine Firma nicht bezeich nende öffentliche Laden- und Geschäftsschild muß am Eingang der Verkaufsstelle oder an der Außenseite des Ladens angebracht sein und eine deutlich lesbare Schrift auf weisen. Das Firmenschild muß II. neben der bisherigen Firma den Familiennamen des Geschäftsinhabers und mindestens einen Vornamen desselben, und zwar in völlig ausgeschriebener Form auf weisen, wenn die bisherige Firma als solche nicht schon diese Bestandteile aufweist. Diese Vorschrift gilt für alle Kauf leute, die eine in das Handelsregister einzutragende Firma führen. III. Andere Gewerbetreibende, die zwar nicht ein Handels geschäft mit Firma führen, wohl aber als Gewerbetreibende eine offene Verkaufsstelle haben (Laden), müssen statt des Firmenschildes ein in deutlich lesbarer Schrift geschriebenes Laden- und Geschäftsschild am Eingänge oder an der Außenseite der Verkaufsstelle anbringen lassen bis zum 1. Januar 1900, falls sie solches noch nicht besitzen. Dieses Laden- und Geschäftsschild muß gleichfalls inhaltlich so be schaffen sein, daß es den dermaligen wirklichen Inhaber (Besitzer) der Verkaufsstelle nach Familiennamen und Vor namen klar erkennen läßt. Der Vorname braucht nicht der Rufname des dermaligen Inhabers der Verkaufsstelle zu sein, er muß aber einer der wirklichen Vornamen desselben sein und auf dem Schild vollständig ausgeschrieben sein. Betreffend Gescllschaftsschilder (von Handelsgesellschaften) ScchSundlechzWcr Jahrgang. ist folgendes zu sagen: Geschäfts- und Firmenschilder von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unterliegen den gleichen Bestimmungen. Es kommen hier die persönlich haftenden Gesellschafter in Betracht. Andere dagegen nicht. Eine Revision der bestehenden Firmen- und Geschäfts schilder wird also für die nächsten sieben Monate da unver meidlich sein, ivo entweder der Inhaber der Firma oder des Geschäftes auf dem bestehenden Schild überhaupt nicht oder nicht mit seinem Familiennamen und einen: ausgeschriebenen Vornamen benannt ist, oder wo ein solcher benannt ist, sich aber mit dem wirklichen Inhaber nicht mehr deckt. Jeder Wechsel in der Person des Firmen- oder Geschäftsinhabers muß mithin künftig als Regel und bei Vermeidung von Strafe ans allen über offenen Verkaufsstellen angebrachten Firmen- oder Ladenschildern sofort zum Ausdruck kommen in deutlich lesbarer Schrift, so wie es das neue Gesetz vor schreibt. Sind die Inhaber einer Firma oder einer offenen Verkaufsstelle (Laden) zwei Personen, so muß das Firmem oder Ladenschild deren beider Familiennamen mit je einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten; sind es mehr als zwei, so muß ein das Vorhandensein noch weiterer Beteiligter andeutender Zusatz iu das Firmen- oder Geschäftsschild mit ausgenommen werden. Bei in einfacher bürgerlicher Gesell schaft betriebenen offenen Verkaufsstellen (Läden) sind die Namen von mindestens zwei Gesellschaftern (Vor- und Familienname) aufzunehmen mit eventuell einem Zusatz. Kleine Mitteilungen. Telegraph. — Zufolge neuerer Bescheidung der obersten Postbehörde soll die abgekürzte Schreibweise von Wörtern, wie »Admiralitätsstr.», -Stellmachermstr.», -Gerichtsvollz.», die auch außerhalb des Telcgrammvcrkehrs gebräuchlich ist, nicht als sprach widrige Wortvcrändcrung in Telegrammen angesehen werden. Derartige Abkürzungen werden deshalb für zulässig erklärt, selbst wenn dadurch eine Gcbührenverkürzung herbeigeführt wird. Auch sollen die Wörter »Theater» und -Draht-, selbst wenn sie ortho graphisch unrichtig ohne »h» geschrieben sind, nicht beanstandet werden, selbst wenn durch das wcggelasscuc »h» das gebrauchte Wort, z. B. »Drahtbestätigung« oder -Operettentheater», nur ein faches Taxwort wird. (Lpzr. Tagebl.) Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — Das Schöffen- ericht in Gadebusch verurteilte den Redakteur Starosson von er in Rostock erscheinenden -Mecklenburger Volkszcitung- wegen Beleidigung, begangen durch einen Artikel in der »Mecklenburger Volkszeitung-, zu vier Wochen Gefängnis. Das Amtsgericht Gade busch hatte sich erst für unzuständig erklärt und die Eröffnung des Hauptversahrens abgelehnt, indem es sich dahin erklärte, daß bei Preßdclikten als Ort der That nur der Ort der Herausgabe der Zeitung anzusehen sei, da anderenfalls die Abnormität folgen werde, daß eine Unsumme von Gerichtsständen für eine Strafthat begründet sei, ja sogar auch dort, wohin das Preßcrzeugnis zu- 487
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