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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3916 Amtlicher Teil. pH 121, 29. Mai 1899. Bra»ns«tzwcigcr Verlag f. kaufmäu»is«l>es Untcrrichtswcscn u. Wirtschaftskundc in Brannschwcig. Stegemann: Das neue Handwerkergesetz. Gemeinverständlich dar gestellt. 3. Aust. 5. u. 6. Taus. gr. 8°. (64 S.) n.n. —. 40 Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. Esninrch, F. v.: Ueber den Kampf der Humanität gegen die Schrecken des Krieges. 2. Ausl. Mit e. Anh.: Der Samariter auf dem Schlachtselde. 8". (94 S. m. Abbildgn.) Geb. in Leiuw. n. 1. 20 Goethe's Werke. Jllustr. v. ersten deutschen Künstlern. Hrsg. v. H. Düntzer. 5. Ausl. 63. Lsg. Lex.-8°. (4. Bd. S. 241—264.) bar n. —. 50 Schiller's Werke, Hrsg. v. I. G. Fischer. Jllustr. v. ersten deutschen Künstlern. 6. Ausl. 63. Lsg. Lex.-8°. (4. Bd. S. 337—368.) bar n. —. 50 Christliches Verlagshaus in Stuttgart. Spurgeou, C. H.: Leuchte u. Licht od. die hl. Schrift f. die Haus andacht. Hebers, v. E. Spliedt. 24. (Schluß-) Lsg. 4". (S. 737 —776.) bar —. 40 Weidmaunschc Buchh. in Berlin. ^kkrancHunASir cksr icövipt Osösllsebakk cksr IVisssvsotiLktsn 6öttivgsn. kbiloloZisob-bistor. Llasss. I4sug 2. 8ck. d-r. 8. xr. 4". n. 8. — (2. Bä. ilus clvv 1. 1897—1899, üplk.: n. 35. 50) 8. Roetlio, 6.: Die Reiinvorieäev äe3 LscbsenZpiebels. (III, 1108.) n. 8.— Georg Wigand in Leipzig. Schnorr v. Carolsfcld, I.: Die Bibel in Bildern. 240 Darstellgn., erfunden u. auf Holz gezeichnet. Mit kurzen Bibcltexten nach der revidierten luther. Bibel. Neue wohlf. Ausq. 2. Lsg. qr. Fol. (Sl. T. S. 17—32 u. N. T. S. 9-16.) 1 — Konrad Wittwcr's Verlag in Stuttgart. Hoollsolluls, ckio ArossüsrrvAl. kscbnisobs, Liarlsrvbs. l?sstsobrikt * rur lünvoibA. clor k4subantsn im Nai 1899. boeb 4". (HI, 88 8. w. ilbbiläAn. u. 7 Tat.) n. 3. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angekündigt sind. Arthur Felix in Leipzig. 3934 Tlmoscko, clis 2abnlisillcuncls in cksr Asriobtlioiisn Uvcki/in. Wilhelm Friedrich in Leipzig. 3934 Eckhorst, Hermannswacht. Heft V. 1 I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellter) in Müncheu. 3935 1,alläau, ^.rrt n. Xurpkusoiior. 2 ^ 40 ->). Hermann Seippel in Hamburg. 3932 Spörri, zur Erinnerung an Richard Rothe. 1 G. Strübig Verlag in Leipzig. 3937 Grätz, die Unzulänglichkeit der gegenwärtigen katechetischcn Unterweisung. 50 H. Rathmann, Botschaft des Heils. I. 6 geb. 7 Rocholl, mein Heim — mein Glück. 2. Ausl. 1 Schwarz, das einzige Heilmittel bei Nervenleiden. 1 ,/6 20 >H. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 3933 Usinborton, Tbo 6aräon ok 8vorcks. (Tauelinitr Lclition vol. 3360.) 1 ^ 60 Univ.-Buchhandluug (B. Veith) in Frciburg (Schweiz). 3932 Freiburger Geschichtsblätter. 5. Jahrg. 6 50 -H. Norddeutsche Verlagsanstalt O. Goedel in Hannover. 3929 Präparationen, begr. v. Krafft u. Ranke. H. 41 Sophokles' Oidipus auf Kolonos. 45 H. I. I. Weber in Leipzig. 3930 Ulustrirts 2situvg tlo. 2918. 1 Max Woywod in Breslau. 3931 Haekel, mit Gott für Kaiser und Reich. Geb. 2 ^ 50 H. Nichtamtlicher Teil. Miete von Wohnungen, Geschäftsräumen etc. Aenderungen und Uebergangsbestimmungen zum 1. Januar 1900. Von vr. zur. C. S ch a e f e r. (Nachdruck verboten.) Für jeden, der ein gewerbliches Lokal gemietet oder ver mietet hat, ist die Kenntnis nachfolgender Uebergangsbestim mungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch unerläßlich. Laufende Mietverhältnisse, die für den 1. Januar 1900 nicht gekündigt werden oder ihr vertragsmäßiges Ende ohne Kündigung vor dem 1. Januar 1900 nicht erreicht haben, laufen in ihrer Geltungsdauer auch nachdem 1. Januar 1900 weiter. Auf diese nicht gelösten Mictverhältnisse äußert aber das an diesen: Tage in Geltung tretende bürgerliche Gesetz buch insofern eine einschneidende Wirkung, als die aus jenen Verhältnissen sich ergebenden wechselseitigen Beziehungen des Mieters zum Vermieter sich nunmehr nach den neuen Be stimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches ohne Rücksicht auf Gewohnheiten und Ortsgebräuche beurteilen. In Geltung bleiben nur diejenigen landesgesetzlichen Fristbestimmungen, mit deren Ablauf gemietete Räume vom Mieter geräumt werden müssen bei Beendigung der Miete. Außerdem bleibt bei alleu Mietverträgen mit vertragsmäßig im voraus festgelegter be stimmter Dauer für die betreffende Zeitspanne das bisherige Recht maßgebend mit der einen Ausnahme, daß im Falle der Veräußerung des Mietobjektes durch den Eigentümer nach dem 1. Januar 1900 das Verhältnis des neuen Er werbers (Vermieters) zum Mieter sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt. Will der Mieter oder Vermieter obigen Rechtswirkungen ausweichen, so muß er dem anderen Teil spätestens für den nach dem 1. Januar 1900 nach dem alten Recht noch anfallenden Termin aufkündigen. Dieser Termin für die Kündigung nach bisher geltendem Rechte (Landgesetz, Orts gebrauch, Mietvertrag) kommt also für ihn noch in Betracht und ist der letzte nach altem Mietrecht. Kündigt ein Teil noch bis zu jenem Termin dem anderen Teil, so läuft das bisherige Mietverhältnis noch nach dem bisherigen Rechte zu Ende. Kündigt keiner von beiden Teilen bis zu jenem letzten Termin, so unterliegt das bisherige Mietverhältnis für beide Teile vom 1. Januar 1900 ab dem neuen bürgerlichen Ge setzbuch, und dieses neue Recht ist für das Mietverhältnis das allein maßgebende. Wir heben einige bemerkenswerte Grundsätze jenes neuen, auf ganz Deutschland sich erstrecken den Rechtes, das kein Gewohnheitsrecht noch Ortsgebräuche neben sich duldet, hier besonders hervor. Veräußerungen des gemieteten Gegenstandes (Werk stätte, Fabrik, Laden, Haus rc.) seitens des Eigentümers sind, sofern der Gegenstand am 1. Januar 1900 bereits vermietet war, was die Wirkung der Veräußerung aus den Mieter und das Mietsverhältnis anbelangt, lediglich nach den Vor schriften zu beurteilen und zu regeln, die das bürgerliche Gesetzbuch über die Wirkung der Veräußerung von gemieteten Objekten während des Laufes der Mietzeit giebt. Besaß im Falle der Veräußerung des Mietobjektes während der Mietzeit der Mieter nach dem bisherigen Rechte gegenüber dem neuen dritten Erwerber noch weiter gehende Befugnisse, als sie das bürgerliche Gesetzbuch ihm einräumt, so kann er diese Befugnisse auch ferner gegen den neuen Erwerber gel tend machen, soweit vom Vermieter eine Kündigung nach
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