4042 Nichtamtlicher Teil. HS 125, 2. Juni 1899. Vorlage. gestanden, sowie ihren Erwerb ausschließlich oder über wiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Be- schäftiauna aedauert hat: 3 Monate bis einschließlich 6 Monate mehr als 6 „ „ 1 Jahr . „ 1 Jahr „ 2 Jahre . >. .. 2 Jahre „ 3 .. . ,, „ 3 „ „ 4 .. - 4 „ 5 .. > .. 5 ., ,, 6 „ " 6 - des innerhalb der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als einmalige Ent schädigung. Besteht das Gehalt oder der Arbeits verdienst ganz oder zum Teil aus Anteilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinne, fo werden diese Anteile mit dem Durchschnitte der vor der Ver kündigung dieses Gesetzes liegenden drei Beschäf- tignngsjahre angesetzt. Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durch schnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder Arbeits verdienste sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte. Die Postverwaltung ist ermächtigt, diese Entschädi gung jedem Bediensteten, statt in Einer Summe, in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen, die mindestens dem im letzten Monate seiner Beschäftigung bezogenen Einkommen entsprechen müssen. Von der Entschädigung sind die Bediensteten aus geschlossen, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis entsprechende Dienststelle übernommen werden oder die An nahme einer solchen Stelle ohne ausreichenden Grund ablehnen. Ist mit dem Antritt einer der artigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten ersetzt. Artikel 5. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei einer Postbehörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Jnkrast- Beschlüsse der XIV. Kommission. im Dienste der Anstalten gestanden, sowie ihren Erweib ausschließlich oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat: mehr als 3 Monate ^ 6 „ bis einschließlich 6 Monate Jahr Vr», */>2- 1 Jahr „ „ 1'/, .. '/i,> „ „ I V2 .. „ „ 2 Jahre „ 2 Jahre „ „ 3 „ «I /12- „ „ 3 „ „ 4 „ 0/ /12- „ 4 „ „ 5 „ "/, 2- „ 5 6 „ "/r-. ,, ,, 6 ., „ „ 7 2. ,, „ 7 .. „ „ 8 „ '"st-. ,, ,, 8 „ 9 „ 7/i2' „ 9 .. ,, „ 10 „ 2K, „ Ü2- „ „ 10 „ „ „ 11 „ 2S/ »'12- „ 11 „ „ „ 12 „ »2/ /ir u. s . W. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/iz des innerhalb der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als einmalige Ent schädigung. Gehälter oder Arbeitsverdienste, welche mehr als 5000 pro Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 ^ bei der Feststellung der Entschädigung angerechnet werden. Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum Teil aus Anteilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinne, so werden diese Anteile mit dem Durchschnitte der vor der Verkündigung dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungsjahre angesetzt. Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durch schnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder Arbeits verdienste sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte. Von der Entschädigung sind die Bediensteten aus geschlossen, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis entsprechende Dienststelle übernommen werden. Bei der Uebernahmc in den Reichspostdienst ist den Bediensteten die im Dienste der Privatpost anstalten verbrachte Dienstzeit so anzurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichspostverwaltung thätig gewesen wären. Ist mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Um zugskosten ersetzt. Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen Angestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst innerhalb drei Monate, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig ge macht zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen. Artikel 5. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrift von sechs Monaten bei einer Postbehörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Jnkrast-