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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1899
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- Deutsch
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125, 2. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil. 4043 Borlage. treten dieses Gesetzes. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt für das Neichs-Postgcbiet durch das Reichs-Postamt, für Bayern uud Württemberg durch die obere Postverwal tungsbehörde dieser Staaten. Die Postverwaltnngen und deren Beauftragte sind befugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen. Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgerichte zu erheben. Der Bescheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Be lehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts gebildet. Die Ernennung derselben und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer ihres Hauptamts durch den Reichskanzler. Auf die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Ver fahren finden die fiir das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Post- gebict aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen- vcrwaltung, für Bayern und Württemberg aus den Landes- mittelu zu bestreiten. Artikel 6. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des ß 10 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs am , im übrigen am in Kraft. Urkundlich rc. Gegeben rc. Kleine Mitteilungen. Zum Export nach der Türkei. — Wie dem Handelsblatt des Leipziger Tageblatts gemeldet wird, ist es in neuerer Zeit vvrgekommen, daß die Censurbeamten eines türkischen Zollamts eine ans Deutschland stammende und zur Einfuhr in die Türkei bestimmte Sendung von Waren, die einzeln in gebrauchte deutsche Zeitungen verpackt waren, angehalten und verlangt haben, daß die ganze Sendung ausgcpackt und in anderes Material verpackt werde. Deutsche Exporteure werden daher gut thun, beim Import nach der Türkei zur Vermeidung von Weiterungen von vornherein anderes Packmaterial als Zeitungen oder sonstige Drucksachen zu verwenden. In Oesterreich verboten. — Ungarns Taufendjährung im deutschen Lichte, von Heinrich Waslicin. München, Lehmann. Freundschaftliche Streitschriften, Barmen, Wiemann. Nr. 7. Christlich oder katholisch, von Th. Starke. — Nr. 8. Kamps um die Schule, von Wahnlieb Freimut. — Nr. 32. Einst und jetzt, von Lr. Fr. Schilder. (L.-G. Wien, 23. Mai, 88 63, 302, 303). Die Berliner Paketfahrt-Aktiengesellschaft und die Aufhebung der Privatposten durch Aenderung des Post- gescges. — Wir haben neulich (in Nr. 112 d. Bl.) mitgeteilt, daß die vorzüglich geleitete Berliner Paketfahrt-Aktiengcsellschaft das Jahr 1898 mit einem Gewinn von 553176 ^ 95 H ab geschlossen hat, wovon 247 930 32 zu Abschreibungen und Beschlüsse der XIV. Kommission. treten dieses Gesetzes, für die im letzten Satze des Artikels 4 erwähnten Angestellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdienste. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt für das Reichs-Postgebiet durch das Reichs-Postamt, für Bayern und Württemberg durch die obere Postverwaltungsbehörde dieser Staaten. Die Postverwaltungen und deren Beauftragte sind be fugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen. Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Entschädigungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgerichte zu erheben. Der Bescheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Be lehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichsgerichts gebildet. Die Ernennung derselben und der Stellvertreter erfolgt für die Dauer ihres Hauptamts durch den Reichskanzler. Auf die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Verfahren finden die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Post gebiet aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen verwaltung, für Bayern und Württemberg aus den Landes mitteln zu bestreiten. Artikel 6. Die Bestimmungen des Artikels 11II. Abs. 1, 2 und 4 treten am 1. Januar 1901, Abs. 3 am 1. Juli 1899, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichts berechnung (Artikel 11II.) das Gewicht der vom 1. Juli 1899 bis zum 30. Juni 1900 erschienenen Zeitungs nummern zu Grunde gelegt. Urkundlich rc. Gegeben rc. Rücklagen verwendet worden sind. Es ist sehr begreiflich und be rechtigt, daß ein so bedeutendes Geschäftsunternehmen seine jetzt mit der Vernichtung bedrohte Existenz nach Kräften verteidigt. So hat die Gesellschaft neuerdings an sämtliche Mitglieder des Reichs tags ein Schreiben gerichtet, worin, nach der -National-Zeitung», folgendes ausgeführt wird: -Die Reichstagskommission hat, was rühmend anzuerkennen ist, die Entschädigungen für die durch Untersagung des Privat briefbeförderungsbetriebes brotlos werdenden Angestellten dieser Institute beträchtlich — im Durchschnitt auf das Dreifache gegenüber dem Regierungsentwurf — erhöht, hat außerdem genaue Normativ bestimmungen getroffen, die jedem Beteiligten das Maß seines Ent schädigungsanspruches sichern; den Anstalten selbst gegenüber aber hat sie die gleichen Billigkeitsrücksichten nicht walten lassen. Für die Anstalten selbst bleibt der Entschädigungsbetrag ins ungewisse gerückt, weil der Artikel IV des Gesetzentwurfs den Multiplikator des JahresHewinnes nach oben einschränkt, ohne überhaupt zu sagen, ob diese Grenze überhaupt erreicht werden soll, und ohne für die Annäherung an die obere Grenze bestimmte Grundsätze auf zustellen, etwa — nach Analogie der Entschädigungen für die An gestellten — das Alter der Institute. Die in einer offiziösen Ver lautbarung vom 20. d. M. enthaltene Verweisung auf das -von Mitgliedern des Reichsgerichts zu bildende, die denkbar unparteiischste Urteilsfällung verbürgende» Schiedsgericht ist deshalb wirkungs los, weil auch diesem Schiedsgericht eine feste Grundlage für die Bemessung der Entschädigungen im Gesetz selbst nicht gegeben ist. Ein Antrag, das Rechnungsjahr 1898,99 mit in Betracht zu ziehen, ist abgelehnt worden, nachdem der Herr Staatssekretär des Reichs- 539*
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