4040 Nichtamtlicher Teil. ^ 1-!5. 2. Juni 1899. Vorlage. III. An die Stelle des Z 10 treten folgende Vorschriften: Zeitungsgebühr. Die Zeitungsgebühr beträgt: ») 10 H für jede Bezugszeit ohne Rücksicht auf deren Dauer, b) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie 15 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, e) 10 H jährlich für jedes Kilogramm des Jahres gewichts, mindestens jedoch 40 H jährlich für jede Zeitung. Das Gewicht der Zeitungen wird alljährlich von der Postbehörde für einen Zeitraum von zwei Wochen ermittelt. Die Festsetzung der Zeit dieser Ermitte lungen, die für alle Zeitungen gleichzeitig zu be wirken sind, sowie die Bestimmung über die Gewichts ermittelung für die in der allgemeinen Ermittelungs zeit nicht erscheinenden Zeitungen stehen der Post verwaltung zu. Das Jahresgewicht wird durch Vervielfälti gung des ermittelten Gewichts mit 26 oder der der Erscheinungsweise entsprechenden anderen Zahl gewonnen. Bruchteile eines Kilogramms werden als ein volles Kilogramm ge rechnet. Auf Grund des Ergebnisses der Ermittelungen wird die Postzeitungsgebühr vom 1. Januar des nächsten Jahres ab neu festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt die erstmalige Fest setzung der Gebühr nach den Angaben der Verleger über das voraussichtliche Gewicht der Zeitungen. Wenn innerhalb des Jahres im Gewicht einer Zeitung wesentliche Aenderungen eintreten, ist die Post verwaltung berechtigt, für diese Zeitung eine außer gewöhnliche Gewichtsermittelung vorzunehmen und danach vom Beginne der nächsten Bezugszeit ab die Zeitungsgebühr anderweit festzusetzen. Für die Selbstverpackung der Zeitungen durch die Verleger kann diesen eine Vergütung von 5 H für je 100 verpackte Zeitungsnummern gezahlt werden. Ueberschießende Nummern werden für volle hundert gerechnet. Artikel 2. Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert: I. Als 8 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die 88 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung aus verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeinde grenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben. II. An die Stelle des 8 2 treten folgende Vorschriften: Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8 1) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, postzwangspflichtige Gegenstände nur bis zum Ge samtgewichte von 5 Kilogramm befördern und dem Postzwang unterliegende Gegenstände weder von an- Beschlüsse der XIV. Kommission. III. An die Stelle des 8 10 treten folgende Vorschriften: Die Zeitungsgebühr beträgt: a) 3 H für jeden Monat der Bezugszeit, d) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie 15 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, o) 10 H jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unterliegen. Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Gewichte der Zeitungs nummern des voraufgegangenen Rechnungsjahres festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichts berechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen Nummern. Bruchteile eines Kilo gramms werden als ein volles Kilogramm ge rechnet. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichts berechnung der ihm bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern. Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Ver legers zu gestatten. Artikel 2. I. Unverändert. II. Gestrichen.