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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1899
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- 1899-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1899
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- Deutsch
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4530 Nichtamtlicher Teil. 141, 21. Juni 1899. v. Na^r, dssstLMllssiZksit im Osssllsoüaktslsbsn. (Nünoüsv, Oläsndourx.) N»»vr>, 8. llLsosoutpsocii. ui, okmoariisssoü mszss. 2np. er, st,». 2. 2. kauLsov», xoa. 8. 9. Aeiioiii'L iioar, ps«. L. 2 ll^nxos». 12". Ugglcitu, iliiebär. 8^tin. 500 8. 2400 Lx. 2. 1.50. Nsz'sr, N^isns äsr üinäsrlossn Ms. (Lsriin, 8. Ltsiuitr VsrI.) Ueüspa,, llsries» SosL^iiisro üp»s». Hex. ei, 5-ro !iii>i. um 8. 8-oi>iil. 8". 2stsrsburx, IV. dubinslrij. 79 8. 4000 Lx. 25 Lop. Ns^sr, 6.18 WsItZsblluäs. (LsixÄA, LiblioArapiiisebss Institut.) Nvüepr., 8. AixoiiLkmio- Lcrposodiia vi> o6invaolliliso»ir, »gxoixesiii. Hop. noLi, psL 6. 2. 8x»gss»n». 8". kstersburA, VsrIag;sAgssII- sebakt „Ilpneiiimsiiio". 12000 Lx. Lrsobsint, in LisksruvAsu. (1. List. 48 8. m. 2 Vak. LbbllÜAv.) Näbius, äis Nigrilns. (LVisn, ^.. Ilöläsr.) Ueüi^cb, 0. Nurpes». (Voxossris Üonii.) Lin-len», xirr» s ,ri,s«si«. 2op. no/li, po«. 8. 2. ?»»>,». 8". kstsrsburz, Luobclr. Vioüanorv. 83 8. 4000 Lx. 25 Lop. Noll, äas nsrvöss Wsib. (Lsrlin, L. Lontans.) Llon^n,, L. Lsrioii» iioxviioü «ssinssi,!. 2sp. ei, ii-b»i. 8. llruir,. 8". Lstorsbur^, IV. üubinsicij. 189 8. 3000 Lx. 60 Lop. NöriLs, Noxart out äsr 2siss novli LraZ. (LsipriA, 6. 3. Oösoüsn.) Nörilrs L. Nosart pragai utasäsa. Lsssslzi. Lsmstböl korä. 2. I. 16". Luäapsst, Lranlrlin-Vsrsiii. 87 8. 10 Lr. In „Olosü Irön^vtör", 941. Noritx, OrunäsÜAS äsr LranüsnsrnäürunA. (LtuttZart, L. Lolin.) Norits, L. kli^ismss. /lxn sp.isoii u z-s»uisxcii. 2sx. 8. II. Vaxososs iivAi, p«K. L. 2. Heims». 16". kstsrsburA, VsrlaZ äsr „2x»snis. isvAllunsL". 286 8. mit VabsIIsn. 3000 Lx. Nüilsr-Lrsslau, äis ZrapllisLÜs LtatiL äsr Lauüoustruütionsn. (LsipsiZ, LaurnAärtnsr.) Nüllsr-2rsslau. I'pLPSsseir»» coop^»ouiü. 2ex. cs, st»i. Lpssosisüsa, s 2. 2. Lonmi,. 8". Lstsrsburg-, Luollär. Nanskslä. 1200 Lx. Lrsobsint in LisksrunASv. (1. List. 84 8.) Nüilsr-Lrsslau, Ilsusrs Nstüoäsn äsr LsstiZüsitsIsürs. (LsipriZ, LaumZürtnsr.) LIiox^sxi>-8p!;cx»^, I". 2osi>io ^isroxi-i ciposiexriion nexsssss n np. 2sp. 2. Nsruscicin. 8". kstsrsburA, L. LsssspaiviLi. 302 8. mit LbbiläAn. 1200 Lx. 2. 3.—. NünoÜASsanA, äis L^ramiäs von Oissü. (Läln, ll. ?. Laoüsm.) Ninebsang;. IV Irro)n puomiä, opovioännis r äovn^eL c2is)öv L^iptu äls mtoäxis^ äo)r2Ll,lsLg), pr^sl. L. Lröl. 8". Wor- solnin, N. Lret. 164 8. m. LdLiläZn. Asd. 2. 1. N^sinA, Lsrssinn. Romnn. (Lsrlin, O. äonlis.) NzisiiiA, O. Lsrssinn, povissü L^stor^erino, v tlomoorsniu V7. 1rq,mpox)ml!USA0. 2 2äs. 8". WorsoLnu, 2uo2är. ürnnoivslci L 8ilrorslci. 168; 191 8. 50 Lop. In »Lidliotslrs, ärist v^Loroiv^eL", Lo. 66—67. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Die Photo- raphieen des Fürsten Bismarck auf dem Totenbette eschästigten am 19. ds. Mts. den dritten Strafsenat des Reichs gerichts. Das Landgericht Altona hat am 18. März, wie man sich er innern wird, den Hofphotographen Willi Wilcke in Hamburg und den Photographen Max Christian Priester ebendaselbst wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches zu sechs bezw. drei Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem den früheren Bismarckschcn Förster- Louis Karl Friedrich Sporke in Bergedorf wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Hausfriedensbruch zu fünf Monaten Gefängnis. Am 30. Juli 1898 hatten Wilcke und Priester, obwohl sie nicht assoziiert sind, gemeinschaftlich photographische Aufnahmen auf einem Turnfeste gemacht und begaben sich nachmittags nach Fried richsruh, um sich zu erholen und sich nach dem Befinden des Fürsten Bismarck zu erkundigen. Aus verschiedenen Umständen entnahmen sie, daß das Ableben des Fürsten in kurzer Zeit zu erwarten sei, und sie beschlossen deshalb, dort zu bleiben, um nach dem Tode des Fürsten die Situation durch photographische Auf nahmen für sich auszunutzen. Sie mieteten sich ein Zimmer in einem Gasthofe, und Wilcke telegraphierte an seine Ehefrau, sie möchte ihm zwei Apparate mit Zubehör senden, desgleichen einen schwarzen Anzug. Wilcke war mit dem beim Fürsten Bismarck angestellten Förster Spörke von der Jagd her bekannt und suchte ihn sogleich auf, wobei er von seiner Absicht, eventuell den toten Fürsten zu photographieren, sprach. Spörke sagte bei dieser Ge legenheit, er werde wohl die Ehrenwache erhalten. Gegen 9 Uhr abends erschien Wilcke mit seinen Apparaten im Schloßparke, und gegen 11 Uhr verbreitete sich die Nachricht, daß der Fürst ge storben sei. Wilcke erschien nun, und zwar jetzt in Begleitung Priesters, abermals im Parke, den der Pförtner zu verschließen vergessen hatte. Auf des Fürsten Herbert Bismarck Weisung verbot einer der vor dem Totenzimmer Wache haltenden Beamten allen im Parke anwesenden Personen den ferneren Aufenthalt dortselbst. Die beiden Photographen entfernten sich, kamen aber zwischen 3 und 4 Uhr nachts, als der Park ganz leer war, zum dritten Male und zwar mit allen Vorrichtungen zur photographischen Aufnahme der fürstlichen Leiche mittels Blitzlichtes. Spörke und der Reitknecht Ulrich hatten von 2—4 Uhr die Wache bei der Leiche. Wilcke näherte sich von außen dem Totenzimmer und rief Spörcke zu: «Louis, darf ich?» Spörke antwortete darauf: «Beeile dich, um 4 Uhr kommt eine andere Wache!» Wilcke stieg nunmehr durch das Fenster in das Zimmer und ließ sich durch Priester die Apparate reichen. Dann stieg auch Priester ein, und es wurden schnell die Aufnahmen der Leiche gemacht. Das Gericht hat angenommen, daß die beiden Photographen sich objektiv und subjektiv des gemeinschaftlichen Hausfriedens bruches schuldig gemacht haben. Daß Spörke nicht berechtigt war, ihnen Zutritt in den Park und das Totenzimmer zu ge statten, konnten sie aus dessen Verhalten entnehmen. Auch aus dem, was sie später thaten, ist auf ihr Schuldbewußtsein geschlossen worden. Zwar hatten sie am anderen Morgen versucht, den Fürsten Herbert zu sprechen und seine nachträgliche Genehmigung einzu holen; aber als dies nicht gelang, fuhren sie trotzdem nach Berlin und suchten einen Verleger für die Bilder zu gewinnen. Mit dem «Deutschen Verlag» in Berlin trafen sie ein Abkommen, wonach sie das Verlagsrecht an ihren Aufnahmen jenem Verlage gegen 30 000 ^ und 20 Prozent des Reingewinns abtreten wollten, wenn Fürst Herbert Bismarck seine Genehmigung zur Veröffent lichung der Bilder geben würde. Der »Deutsche Verlag« hatte ihnen 15 000 bedingungslos geboten, hatte also das Risiko, daß Fürst Herbert Bismarck seine Genehmigung nicht erteile, aus sich ge nommen. Dieses Anerbieten hatten sie jedoch abgelehnt. Da Fürst Herbert Bismarck seine Genehmigung nicht gab, so wurde natürlich der Vertrag, der soeben erwähnt worden ist, hinfällig. Der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die photographischen Platten einzuziehen; das Gericht hatte aber diesen Antrag ab ge lehnt, da die Platten nicht durch die strafbare Handlung, den Hausfriedensbruch, hervorgebracht worden seien, sondern nur bei Gelegenheit derselben. Hiergegen richtete sich die Revision des Staatsanwalts, wäh rend die Angeklagten in ihrer Revision das Bewußtsein der Rechts widrigkeit bestritten. Wenn sie, so führten die Photographen aus, zweimal im Parke sich berechtigtermaßen aufhalten durften, so hätten sie auch annehmen dürfen, daß sie beim dritten Male nicht rechtswidrig sich dort aufhielten, zumal es ihnen früher wieder holt gestattet worden sei, im Parke photographische Aufnahmen zu machen. Sodann suchten sie darzulegen, daß bei solchen An lässen wie dem fraglichen, eine Erlaubnis der Angehörigen vor der Aufnahme nicht eingeholt zu werden pflege, daß dies vielmehr erst nachher geschehe und daß die Erlaubnis bann gewöhnlich auch erteilt werde, wenn es sich um eine berühmte Person handle und das Bild gut ausgefallen sei. Spörke dagegen bestritt, zu einem gemeinschaftlichen Hausfriedensbrüche Beihilfe geleistet zu haben, da seine Worte nur dem Wilcke gegolten hätten. Der Reichsanwalt beantragte Verwerfung beider Revisionen. Die Ablehnung der Einziehung der Platten sei ausreichend be gründet, ebenso aber auch der verurteilende Teil des Erkenntnisses. Zu einigen Bedenken gebe nur die Feststellung Anlaß, daß Spörke zu einem gemeinschaftlichen Hausfriedensbrüche Beihilfe ge leistet habe, der Zusammenhang ergebe aber, daß das Gericht diese Feststellung auf ausreichender Grundlage getroffen habe. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung beider Re visionen. In der Begründung wurde erwähnt, daß der Akt der photo graphischen Aufnahme selbst gar nicht unter Anklage gestellt sei und es fraglich erscheine, ob dies überhaupt möglich sei. Rechts irrtümlich würde es sein, wenn die Strafkammer ausgesprochen hätte, daß ein widerrechtlicher Zweck des Eindringens allein schon das Eindringen in das fremde Besitztum zu einem widerrechtlichen mache, auch wenn sonst das Eindringen ein berechtigtes gewesen wäre. Einen solchen Ausspruch habe aber die Strafkammer nicht gethan, vielmehr den widerrechtlichen Akt der Aufnahme der Photo- graphieen nur verwertet als thatsächliches Veweismoment für den Hausfriedensbruch in objektiver und subjektiver Beziehung. Mit
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