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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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D18 Nichtamtlicher Theil. 57, 11. März. und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druck schrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Han delsregister eingetragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehres, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als Formulare, Preiszettel, Visitenkarten rc., sowie Stimm zettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck. Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Per>onen enthalten. §. 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kür- zern, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druck schriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redacteurs enthalten. Eine Theilung der Verantwortlichkeit ist zulässig. Wenn mehrere Personen als verantwortliche Redacteure benannt sind, so ist jede für den gesammten Inhalt der Druckschrift verantwort lich, wenn nicht aus Inhalt und Form der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, auf welchen Theil der Druckschrift die ausschließliche Ver antwortlichkeit einer jeden der benannten Personen sich beschränkt. §. 8. Die Verbreitung von Druckschriften, welche den Vorschriften der 6. und 7. nicht entsprechen, ist nicht gestattet. Dasselbe gilt von Druckschriften, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem deutschen Bundesstaate erschienen sind, sofern sie nicht den Vorschriften, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden, oder den Vorschriften der 88- 6. und 7. entsprechen. 8- 9. Verantwortliche Redacteurc periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhn lichen Aufenthalt haben. 8- 10. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druck schrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung be ginnt, ein Exemplar gegen eine ihm auf Verlangen zu ertheilende Be scheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich ab liefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. §. 11. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. H. 12. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Drucklchrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgctheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligien öffentlichen Behörde oder Privatperson zu entrichten. Beanstandet der Redacteur die Verpflichtung zur Aufnahme der ein gesandten Berichtigung, so kann er innerhalb 24 Stunden nach der Ein- der Centralbehörde jedes Bundesstaates bestimmt. Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung, oder wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen ist, nach Zustellung der Verfü- behörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deut schen Bundesstaates ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr In halt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschriften der 88- 6— 12. keine Anwendung. 8- 14. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht. 8. 15. Von Bekanntmachungen, Placaten und Aufrufen, welche öffentlich angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder an andern Orten unentgeltlich vertyeilt werden sollen, muß. bevor der Anschlag, die Ausstellung oder die Vertheilung beginnt, ein Exemplar an die Ortspolizeibehörde gegen eine auf Verlangen zu ertheilende Be scheinigung unentgeltlich abgeliefert werden. Ausgenommen hiervon sind die amtlichen Bekanntmachungen von Roichs-, Staats- und Gemeindebehörden, sowie solche Placate, welche keinen andern Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht ver botene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermiethungen oder andere Nachrichren für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr. 8- 16. Das Recht zum Erlasse polizeilicher Vorschriften und An ordnungen bezüglich der Art und des Ortes des Anschlags von Bekannt machungen, Placaten und Aufrufen, sowie über die öffentliche Verbreitung von Druckschriften (88- 4. und 5.) aus Rücksicht auf die Ordnung des öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz von Privatrechten wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 8. 17. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Verurtheilung auf Grund des 8- 4l. und des 8- 42. des Strafgesetzbuches erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Ver breitung dieser Druckschrift auf zwei Jahre durch öffentliche Bekannt machung aussprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetz gebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit. 8. 18. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Ver öffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. 8. 19. Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Auf bringung der wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geld strafen und Kosten sind verboten. 8- 20. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. 8-21. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §8- 17., 18., 19. und 20. enthaltenen Verbote; 2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88- 6., 7. u. 9., welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person als verantwortlicher Redacteur benannt wird, welche an der Redaction nicht betheiligt ist. 8. 22. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die 88- 6., 7. und 9., welche nicht durch 8. 21. Ziffer 2. getroffen sind; 2) Zuwiderhandlungen gegen die 88- 8., 10. und 15.: 3) Zuwiderhandlungen gegen die 88- 11 u. 12. In den Fällen der Ziffer 3. tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein und hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen straf baren Handlungen. 8- 23. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Re dacteur mit der Strafe des Thälers zu belegen, wenn nicht durch beson dere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. 8- 24. Der Redacteur, Verleger und Drucker ist berechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers, Herausgebers und Einsenders zu verweigern. 8- 25^ Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand der Verleger, der Drucker, Derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie nicht nach 8- 23. als Thäter oder Teilnehmer zu be strafen sind, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark, oder mit Haft, oder mit Festungshaft, oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn nicht
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