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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1874
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- Deutsch
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1178 Nichtamtlicher Theil. 72, 28. März. 3152. Jäger, H., Anleitung zum Gemüsebau. 2. Ausl 8. 18 NX 3153. Lobe, W-, der landwirthschaftliche Fortschritt: 4. Bd. Das Jahr 1873 umfassend. 8. A 3154. Wunderlich, G., Nachschlagebuch f. Landwirthe jeden Standes. 8. 3155. Buch, das. der Erfindungen, Gewerbe u. Industrien. 6. Ausl. Ergän- zungsbd. Der Weltverkehr u. seine Mittel. 7. Lsg. gr. 8. * ^ ^ 3156. MotheS, O., illustrirtes Bau-Lexikon. 3. Ausl. 19. Hst. gr. 8. * Vs 3157. kvllectlou of dritisb autfiorZ. Vol. 1396. Zr. 16. * 1 ^ 60 L, 3158. Philler, O., daS Gesetz üb. die Beurkundung d. Personenstandes u. die Form der Eheschließung vom 9. März 1874. 8. Carl. * ^ ^ llsw Lnxl. von ö. v. 6otta. xr. 8. * 1 r. O. Wktgel in Leipzig. 3160. Hübner, A. Frhr. v., e. Spaziergang um die Welt. 2 Bde. gr. 8. 4 8taec^ei. 5. 116. (.Iieäeilu^.. ^tdiopocl». 17. 1.1^ 8-- 8. Nichtamtlicher Theil. Der Prcßgesctz-Eiitwurs vor dem Reichstage. II. Schluß der zweiten Lesung aus Nr. 66. Sitzung vom iS. März. Die zweite Berathung des Prcßgesctzcs steht vor K. 13.: von dem Reichstage oder von der Landesvertrening eines deutschen Bun desstaates ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt aus amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschriften der 88. 6—IS. keine Anwendung. Abg. v. Puttkainer-Lyck wünscht eine positive Erklärung vom Tische des Bundcsrathcs und seitens des Berichterstatters zu hören, daß unter Gemeindebehörden an dieser Stelle Communalbehörden im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen sind, da, wenn in dieser Beziehung eine bestreitbare Auslegung bestehen bliebe, eine Klar stellung in der dritten Lesung des Gesetzes nothweudig sein würde. Der Commissar des Bundcsrathcs v. Brauchitsch und der Referent Marquardsen bekräftigen gleichmäßig, daß hier unter Gemeinde behörden Communalbehörden im weitesten Sinne verstanden werden sollen, woraus der Z. 13. genehmigt wird. F.14. lautet: Redaetionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht. Abg. Wiggers beantragt, die durchgeschricbenen Korresponden zen zu streichen, der Herr Commissar legt aber Werth aus die Aus nahme derselbe» in die durch tz. 14. bevorzugte Kategorie, sowohl im Interesse der Presse, als auch um die Cvntroverse darüber abzu- schneidcn, ob durchgcschricbcue Correspondenzen im Sinne des Prcß- gesetzes als Druckschriften zu betrachten sind. Diese Frage soll ver neint werden. Abg. Wiggers kann nicht zugcben, daß die Form des Durchschreibens als ein Mittel der Vervielfältigung gelten darf; doch wird der A. 14. unverändert genehmigt. tz. IS. lautet: Bon Bekanntmachungen, Plakaten und Ausrufen, welche öffentlich gefundene Sachen über Verkäufe, Vcrmicthungcn oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr Hierzu beantragen 1) die Abg. v. Puttkamer-Lyck und v. Min- uigerode: die Worte „auf Verlangen" zu streichen; 2) Abg. Träger: dafür „sofort" zu setzen; 3) Abg. Bähr: statt der Worte „bevor der Anschlag ic." zu setzen: „mindestens zwei Stunden früher als der Anschlag re."; 4) Abg.Wiggers: den ganzen Paragraphen zu strei chen; 5) Abg. Parisius: im Falle der Beibehaltung die Worte „oder an andern öffentlichen Orten", ferner „und Aufrufe", endlichdie Worte „gesetzlich nicht verbotene" in Alinea 2. zu streichen; 6) Abg. Braun: als Zusatz zum Anträge Bähr: „unterNennung dcsNamcns des Ver breiters" einzuschalten. Abg. Wiggers: Gegenüber der vom Bundesralhc vorgeschlageneu Reproduktion der Bestimmungen des preußischen Preßgesetzcs ist der Vorschlag der Com mission ein Fortschritt; indessen muß ich doch coustatiren, daß das so sehr mißliebige Präventivshstcm in diesem Paragraphen ausrecht erhalten wird, indem es heißt, daß ein Exemplar abgegeben werden muß, bevor die Verbreitung re. beginnt; noch mehr ist das der Fall in dem Amende ment des Abg. Bähr. Die Bestimmung des betreffenden Paragraphen im preußischen Preßgesetz entsprang aus den Verhältnissen des Jahres 1848; nun, wenn unruhige Zeiten wiedcrkehren sollten, dann wird der Verbreiter eines aufrüherischen Placats sich nicht selbst dcnunciren, indem er ein Exemplar desselben der Polizei übergibt, sondern wird eS ohne Erlaubniß anheften; also die Placate, welche davon betroffen werden sollten, wird der Paragraph gar nicht berühren. Commissar v. Brauchitsch: Die verbündeten Regierungen sind von der Absicht ausgegangen, die Presse von allen Beschränkungen zu befreien, welche ihr bei der Erfüllung ihrer Ausgabe entgegenstandcn; eine Beförderung des Placatwescns über die Grenzen des preußischen Preßgesetzcs hält sie aber nicht für im Interesse der Presse liegend. Ein Placat, welches eine viel größere Wirkung hat als ein Zeitungsartikel, trägt mehr zur leidenschaftlichen Aufregung der Gemüther bei und bringt also mehr Gefahr für die öffent liche Ruhe mit sich als irgend ein anderes Erzeugniß der Presse. Ich cmpschle Ihnen also das Amendement Bähr zur Annahme. Abg. Parisius spricht sich gegen jeden Präventivschutz in Be treff der Placate aus, da diejenigen, welche von dieser Bestimmung getroffen werden sollen, sich um dieselbe gar nicht kümmern würden. Abg. I)r. Braun: Ich stehe auf dem Standpunkte der Commission, bitte Sie aber, für die politischen Placate zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses die Nennung des Namens des Verbreiters zu fordern; damit wird allen ge rechten Anforderungen entsprochen. Wer zum Volke sprechen will, muß auch den Muth haben, seinen Namen zu nennen. Was die Placate, welche Aufruhr predigen, betrifft, so gehören sic doch nicht zu den täg lichen Ereignissen; solchen gegenüber kann man hier keine Ausnahme bestimmungen treffen, die gehören vor den Strafrichter, Abg. Windthorst; Ich will der Regierung gern cntgegenkommen, wo cs nur möglich ist; darum mache ich auch keine Opposition gegen ß. lö., obwohl durch denselben durchaus nicht das erreicht wird, was man will. In ruhigen Zeiten hat es mit den Ptacatcn nichts zu sagen, in unruhigen aber mag man Bestimmungen dagegen machen, soviel man will, sie werden nichts Helsen, Wirschreiben heute den lv, März 1874; am iS, März 1848 waren alle preußischen Vorschriften bezüglich der Placate vergessen und die Polizei dachte nicht daran, sic anzuwenden. Diese Dinge sind nicht so bedeutend, daß man viel darüber streiten sollte; sie belästigen nur mehr oder minder das Publicum und haben durchaus nicht den entsprechenden Nutzen, lleberhaupt, jeniehr die Debatte über das Preßgesetz forlschrcitet, umsomehr komme ich zu der Ansicht, daß das einzig richtige Preßgesetz wäre: „Die Presse ist frei; wer Vergehen oder Verbrechen durch sie be-
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