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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1874
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- Deutsch
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72, 28, März, Nichtamtlicher Theil, 1181 Detailbestimmungen gehören überhaupt nicht in ein Preßgesetz, sondern in das Strafgesetz. Das Bedürfnis; nach einer solchen Bestimmung hat sich auch bisher nirgends gellend gemacht. Wie gestaltet sich denn die bereits durch ihren Eid zum Amtsgeheimniß verpflichtet; es würde also eine derartige Veröffentlichung nur durch den Angeklagten bewirkt werden können. Bei Erhebung einer Anklage aber ist die Presse und das all zu übertreiben und zu entstellen. Nehmen Sie aber diesen^Paragraphen an, so rauben Sie dem Angeklagten das Mittel, derartige Entstellungen zu entkräften, indem er die Anklageschrift oder sonstige Aetenstücke ver öffentlicht. Dazu kommt noch, das; es nach dem Vcreinsgesetze durchaus gestattet ist, eine Volksversammlung einzuberufen nnd in dieser ^cin dcr- ciner so exorbitanten Strafe zu befestigen, wie es im folgenden Paragra phen geschieht? Abg. Schwarze: Ich bitte Sie, für den §. 20. zu stimmen. Es hat derselbe eine ganz besondere Wichtigkeit für^die Zeugenvernehmung, um zu verhindern, allen Verhandlungen mit großer Strenge darauf gesehen, das; nicht ein nachfolgender Zeuge weiß, was ein vorhergenommener ausgesagt hat. Diese nothwendigc Maßregel würde durch Streichung des §. 20. ver eitelt. Commissarius v. Brauchitsch: Ich habe nicht nur um Beibehaltung dieser Bestimmung, sondern griffe zu schützen, denen sic gegenwärtig in der Presse vielfach aus gesetzt sind. Abg.Reichcnsperger-Crcfeld hält den §. 20. für sachlich gerecht fertigt und wird daher dafür stimmen. Der Antrag des Grafen Eulenburg wird hierauf abgclehnt und ß. 20. in der Commissionsfassnng angenommen (dagegen die Fortschrittspartei). Die §8- 21. und 22., die gleichzeitig zur Discnssion gestellt werden, lauten: ß. 21. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefänguiß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 17. (Verbot gewisser ausländischer Zeitungen), 18. (Placate). 19. (Aufforderung zur Aufbringung von Geldstrafen) und 20. (Veröffentlichung von Anklageschriften enthaltenen Verbote. 2) Zuwider handlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6.. 7. (Name des Druckers, Verlegers und Ncdactcurs^ und 9. Qualisication des Redacteurs), welche durch falsche Angaben mit Kenntnis; der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, das; auf derselben eine Person als ver antwortlicher Nedactcur benannt wird, welche an der Redaction nicht be theiligt ist. §. 22. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 7., 9., die nicht durch §. 21. Ziffer 2. getroffen sind: 2) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10. und 15.: Pflichtexemplare; 3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 11.: Auf nahme amtlicher Bekanntmachungen, und 12,: Berichtigung falscher Angaben. In den Fällen der Ziffer 3. tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein und hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Es liegen hierzu folgende Anträge vor: Zu §. 21.: Antrag Wölfel: Statt des Alinea 4. zu setzen: ,.Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift, wenn er wissentlich ge schehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redacteur ge nannt wird/' Antrag Traeger-Klöppel: Statt des §. 21. folgende Paragraphen zu setzen: ^ ^ 21. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Bestimmungen der §§. 6., 7. und 9., welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Ver- schehen läßt, daß auf derselben eine Person als verantwortlicher Redac teur benannt wird, welche an der Nedaction nicht bethciligt ist. §. 22. Mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 17., 19., 20. enthaltenen Verbote 2) Demnach §. 22. der Commissionsvorschläge als Z. 23. zu bezeichnen und so fort die Nummern der folgenden Paragraphen zu verändern. 3) In §. 25. die Strafbestimmungen wie folgt zu fassen: „Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft, oder mit Festungshaft oder Gefängnißstrafe bis zu 6 Monaten." Antrag Struckmann: In §. 21. der Commissionsanträge den Ab periodischen Druckschrift, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf der selben eine Person fälschlich als verantwortlicher Redacteur benannt wird, während in Wirklichkeit ein anderer die Redaction besorgt." Antrag v. Puttkamcr-Lyck: Im §. 21. hinter „Geldstrafe" einzu- schaltcn „von 30". Zu §. 22. beantragt Abg. Abeken folgenden neuen Absatz hinzu zufügen: „Zuwiderhandlungen gegen 8. 12. sind straflos, wenn der An geklagte die Wahrheit der in der Berichtigung bestrittenen Thatsachen beweist." Abg. Klöppel: Die in dem §.21. bezeichneten Vergehen sind so verschiedener Art, daß man sis doch unmöglich alle mit demselben Strafmaximum bedrohen kann. Deshalb schlagen mir Ihnen vor, den §. 21. in zwei Paragraphen zu zerlegen, in denen die schwerern und minder schweren Vergehen ge sondert und die Strafe dem angemessen normirt wird. Was den Absatz 2. des §. 21. betrifft, so billige ich es vollkommen, wenn man gegen das Unwesen der sogenannten Strohredacteure energisch vorgeht, da es von der größten Wichtigkeit ist, eine strenge Verantwortlichkeit durchzusühren. Doch möchte ich dann den Antrag Wölfel zur Annahme empfehlen, der besser als die Regierungsvorlage und auch als die Commissionsvorschläge liche, geistige Leitung in dem Maße in anderen Händen liegen, daß der erstere wirklich nur als Strohmann erscheint. Darum müssen Ausdrücke wie „besorgen, leiten" oder „an der Redaction betheiligt sein" vermieden werden. Abg. Struckmann: Das Wesen der Strohredacteure widerspricht sowohl der öffentlichen Ordnung wie der.Würde der^Presse und muß daher wirkp^ dckäinpft Abg. Wölfel: Umgangen wird dieser Paragraph immer werden können, dafür zeugt schon die große Mannigfaltigkeit der Ausdrücke für die Theilnahme an der Redaction, denen bereits allen der Borwurf gemacht worden ist, sie seien ungenau. Ich glaube, daß hier nur dadurch geholfen werden kann, daß wir dem Richter das freie Ermessen gestatten, zu unterscheiden, ob im einzelnen Falle eine Person fälschlich als Redacteur bezeichnet wird oder nicht. Darum empfehle ich meinen Antrag, der dies bezweckt, zur Abg. Abeken: Mein Antrag will den Redacteur von der im Unterlassungsfälle der im §. 12. geforderten Berichtigung angeblich falscher Thatsachen angedroh- ten Strafe dann befreien, wenn er den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben erbringt. Es ist doch nicht zu verlangen, daß ein Redacteur in seinem eigenen Blatte sich auf frivole Weise Lügen strafen soll, wenn er die Wahrheit seiner Behauptung beweisen kann. Bundescommissar Landrath v. Brauchitsch: Den Antrag des Vorredners bitte ich ganz entschieden abzulehnen, weil er völlig unvereinbar mit §. 12. ist. Dort soll der Civilrichter ent scheiden, ob und wie weit der Redacteur eine Berichtigung aufzunehmen Antragsteller mit einem Mal eine Exception gegen eine durch den Civil richter erfolgte Verurtheilung schaffen, sobald der Redacteur den Beweis der Wahrheit antreten will, was narürlich nur vor dem Criminalrichter geschehen kann. Das ist ein völlig unerträgliches Verhältniß und darum bitte ich um Ablehnung des Antrags Abeken. Was die gegen die Stroh redacteure gerichteten Anträge betrifft, so scheint mir der Antrag des Abg. Wölfel der zweckmäßigste zu sein, insofern er die Beurtheilung, ob
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