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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18740518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187405182
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18740518
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1874
- Monat1874-05
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Börsenblatt für dm Beitrüge für daS Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcuthum des BörscnvrreinS der Deutsche» Buchhändler. ^7 112. Leipzig, Montag den 18. Mai. 1874. Amtlicher Theil. TuS Rcichs-Prcßgcsctz. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Einleitende Bestimmungen. 8^ I. Die Freiheit derPrcsse unterliegt nur denjenigen Beschränkun gen, welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschricben oder zuge lassen sind. 8. 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung aus alle Erzeug nisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Ver vielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrist, und von Musikalieu mit Text oder Erläuterungen. Was im Folgenden von „Druckschriften" verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Erzeugnisse. 8- Z. Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publicum zugäng lich ist. 8- 4. Eine Entziehung der Besugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Ver triebe von Druckschriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden. Im klebrigen sind für de» Betrieb der Prcßgcwerbe die Be stimmungen der Gewerbeordnung maßgebend. 8- 5. Die nichtgewerbsmäßige össentliche Verbreitung von Druck schriften kann durch die Ortspolizcibehörde denjenigen Personen ver boten werden, welchen nach Z.57. der Gewerbeordnung ein Legitima tionsschein versagt werden darf. Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach H. 148. der Gewerbeordnung bestraft. II. Ordnung der Presse. 8. 6. Aus jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe Eliiundvierzigster Jahrgang. der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die An gabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel sür öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. 8- 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürze ren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druck schriften im Sinuc dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Num mer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verant wortlichen Redakteurs enthalten. Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Re dakteure ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Be nennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrist jede der benannten Personen die Redaction besorgt. 8- 8. Verantwortliche Redacteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche versügungssähig, im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8- S> Bon jeder Nummer (Hest, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung aus Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewer bes oder der Industrie dienen. 8- 10. Der verantwortliche Redacteur einer Periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Ver langen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. 8- ii. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten That- sachen aus Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder j Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen auszuuehmen, 245
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