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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1810 Amtlicher Theil. 112, 18. Mai. sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächlichc Angaben beschränkt. Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst folgenden, sür den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen. Die Ausnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über diesesMaß hinausgehendenZeilen sind die üblichen Einrückungs gebühren zu entrichten. ß. 12. Aus die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeinde behörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschrif ten der 88- 8. bis 11. keine Anwendung. 8. IS. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallo- graphirte, durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Rcdactioncn verbreitet werden, den in diesem Ge setze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht. 8. 14. Ist gegen eine Nummer (Stück, Hest) einer im Auslande er scheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahressrist zweimal eine Bernrtheilung aus Grund des Z. 41. und 42. des Strafgesetzbuches ersolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis aus zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprcchen. Die in de» einzelnen Bundesstaaten aus Grund der Landes- gejetzgcbung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit. 8. 15. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Ver öffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch deu Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung ver boten werden. 8. 16. Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbrin gung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge sind ver boten. Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben ist der Armencassc des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. 8. 17- Die Anklageschrist oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht wer den, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kund gegeben wor den sind oder das Versahren sein Ende erreicht hat. 8- 18- Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die in den Z8.11-, 16., 16. und 17. enthaltenen Verbote; 2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88. 6., 7. und 8., welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Un richtigkeit begangen werden. Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druck schrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß aus der selben eine Person fälschlich als Redacteur genannt wird. 8. IS- Mit Geldstrafe bis zu cinhundertundsünfzig Mark oder mit Hast werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die 88. 6., 7. und 8., welche nicht durch 8. 18., Ziffer 2. getroffen sind; 2) Zuwiderhandlungen gegen den ß- S.; S) Zuwiderhandlungen gegen die 88- 10. und 11. In den Fällen der Ziffer 3. tritt die Verfolgung nur aus An trag ein, und hat das Strasurtheil zugleich die Aufnahme des ein gesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Ausnahme anzuordnen. III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen. 8- 20. Die Verantwortlichkeit sür Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redacteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Um stände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. 8- 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so sind der verantwortliche Redacteur, der Verleger, der Drucker, Derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig Vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sic nicht nach 8. 20. als Thäter oder Thcilnchmer zu bestrascn sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Festungshaft oder Gesängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorg falt oder Umstände Nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt jedoch sür jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich uni eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Heraus geber derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urtheils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder falls sic verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm die selben im Wege des Buchhandels zugekommen sind. IV. Verjährung. 8-22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.
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