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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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257, 5. Novemver 1890. Nichtamtlicher Teil. 6091 255 Seydlitz, Friedr. Ttzilh. v. 256 Spanheim, Ezechiel. 257 Tauentzien, Heinr. Fr. Vog. Graf von. 258 Voigtel, vr. Friedr. Wilh. Traugott. 259 Weitzel, Johannes. 260 Alexander Ludwig Georg Friedrich Emil, Prinz von Hessen und bei Rhein. 261 Ludwig II. König von Bayern. 90 — 20 - 22 50 3 50 10 - 5 — 22 — kovet 2 volu. ^ ^ 80 — Verkaufspreisen 1 50 266 Album von Faksimiles der Mitglieder des ersten Deutschen (Frankfurter) Parlaments, Hrsg. v. H. Simon. 3 50 267 l-'^urateur ä'auto^raplres. klrs. 1 L 396. karw 1862—1888. 50 — Lotterie-Ankündigungen in Nordamerika. — Im Anschluß an unsere bezügliche Mitteilung in Nr. 250 d. Bl. diene Folgendes zur Vervollständigung der dortigen Angaben: Der Postmeister von Newyork gab bekannt, daß die Kongreßakte, nach welcher die Lotteriesacbcn von der Postbeförderung ausgeschlossen seien, sich auch auf die Zeitungen erstrecke, welche Lotterieannonccn enthielten. Der gerichtliche Beamte im Postbureau entschied dahin, daß das Gesetz sich auch auf Annoncen betreffend die Prämien scheine europäischer Re gierungen beziehe. Gerichtsentscheidung. — Der Verleger I. hatte im April 1887 bei dem Maler D. für eine von ihm hcrauszugebende Anthologie die Illustra tionen. bestehend aus 10 Vollbildern, 30 größeren halbseitigen und 30 kleineren Vignetten, bestellt und ein Honorar von 1250^ vereinbart. D. lieferte auch die Bilder, mußte aber wegen eines Restbetrages am Honorar in Höhe von 550 klagbar werden, wogegen I. einwandte, daß D. den Vertrag nicht erfüllt habe; denn obwohl er ausdrücklich versprochen, nur Vorzügliches zu leisten, so seien die Bilder doch durchaus nicht vorzüglich und nur zum Teil verwendbar gewesen. Die erste Handelskammer beim Landgericht I. in Berlin verurteilte indes den I. unter folgender Ausführung zur Zahlung: »Der Künstler, welcher überhaupt etwas Vorzügliches zu leisten versprochen hat, hat sich damit kontraktlich nicht verpflichtet, ein absolut vorzügliches Produkt her- zustellcn, sondern nur zugesagt, daß er ein seinen künstlerischen Kräften entsprechendes Werk in Erfindung und Ausfertigung so fertigen werde, daß es seinen Zweck vollständig erfüllt. Auch kommt in Frage, ob die Arbeit den Bedingungen und dem geringen Honorar entspricht, welches I. mit D. vereinbart. Nun entsprechen aber nach dem Gutachten des Hof- KunsthändlerS Gurlitt und des Xylographen Bong die Bilder des D. durchaus den vertragsmäßigen Anforderungen, und gerade die Zeichnungen, welche I. zurückwieö, hätten einen höheren Kunstwert, als die dafür von I. anderweit eingestellten gehabt.» I. legte hiergegen Berufung ein, indem er seinen vorerwähnten Ein wand wiederholte und noch hinzufügte, daß D. ihm damals ein Probebild gezeigt und bei dem Hinweise auf einige Mängel gesagt habe: -Ja, das ist eine Schülerarbeit von zwei Jahren her.» Danach habe er (I.) glauben müssen, es jetzt nicht mehr mit einem Schüler, sondern mit einem selbständigen Maler zu thun zu haben. Thatsächlich sei D. zur Zeit der Bestellung aber noch Hochschiilec gewesen. Demgegenüber bemerkt Rechts anwalt Wilcke II, der Mandatar des Malers D., I. habe sich damals an Professor Th. gewendet, der den Auftrag wegen des gebotenen allzu geringen Gegenwertes ablehnte, ihm aber empfahl, sich an den jungen D. zu wenden. I ging nun zu D., der ihm eine vor zwei Jahren ge fertigte Arbeit mit der Bezeichnung -Schülerarbeit- zeigte. -Konnte I hiernach bei D., der damals zwanzig Jahre alt war, einen Professor oder selbständigen Meister voraussetzen? Schon der Umstand, daß D. sich mit dem Angebot der 1250 ^ begnügte, schloß diese Annahme aus». Das Kammergericht erkannte, indem es sich den Gesichtspunkten des Vorderrichters und des Rechtsanwalts Wilcke anschloß, auf Verwerfung der Berufung des I. Reichsgerichtsentscheidung. — Aus Anlaß der letzten Neichs- tagswahl hatten Arbeitgeber an zwei Tagen aus triftigen Gründen in ihrem Betriebe nicht arbeiten lassen. Zwei Arbeiter, welche hierüber unwillig waren, verlangten in ihrer Eigenschaft als Lohnkommission des betreffenden Gewerkvereins von den Dienstgebern die Zahlung von je 3 für jeden Arbeiter für jene beiden erzwungenen Feiertage. Hier bei drohten sie gleichzeitig, daß, falls ihrem Gesuche nicht Folge gegeben würde, sämtliche Arbeiter streiken würden. Die eingeschüchterten Arbeit geber ließen sich in der That bewegen, den Lohn für die an zwei Tagen nicht geleistete Arbeit auszuzahlen. Der zweite Fall, wegen dessen nur einer der beiden Angeklagten verurteilt worden ist, betraf eine andere Firma, welche denselben Ge schäftszweig betreibt. Hier waren vier Arbeiter entlassen worden, an geblich weil sie sich den Anordnungen ihrer Vorgesetzten nicht gefügt hatten. Die übrigen Arbeiter erklärten sich mit diesen vier solidarisch und beschlossen, die Arbeit so lange ruhen zu lassen, bis jene vier wieder ausgenommen worden seien. — Der Angeklagte ging nun mit zwei anderen Arbeitern zu den Inhabern des Geschäftes und stellte die For derung. daß nicht nur jene vier wieder ausgenommen würden, sondern daß auch der Lohnkommission versprochen würde, daß die betreffenden Arbeiter nicht am nächsten Sonnabend wiederum entlassen würden. Auch in diesem Falle hatten die Arbeitgeber nachgeben müssen, weil für den Weigerungsfall große Verluste zu befürchten Waren. Die Strafkammer sah das Vorgehen der Angeklagten als ein rechts widriges an, weil der Vermögensvorteil, den sie durch ihre Drohung er langt haben, ein rechtswidriger gewesen sei; denn da an den beiden Tagen nicht gearbeitet sei, so hätten die Arbeiter auch keinen Lohn beanspruchen können. In dem zweiten Falle wurde die Erpressung gleichfalls als er wiesen angesehen, da die Arbeitgeber nicht verpflichtet waren, entlassene Arbeiter wieder aufzunehmen, und letzteren durch die Wiedercinstellung ein Die Revision der Angeklagten kam kürzlich vor dem 3. Straf senate des Reichsgerichts zur Verhandlung. Der Verteidiger behauptete, cs sei mit Unrecht ein rechtswidriger Vermögensvortcil angenommen worden und es sei ein Rcchtsirrtum, wenn die Strafkammer meine, daß nur wirklich verdienter Lohn beansprucht werden könne. Wenn das Vor gehen der Angeklagten strafbar sein solle, so würde von der Koalitions freiheit nicht viel übrig bleiben. Der Reichsanwalt erwiderte, daß die Koalitionsfreiheit allerdings zu Recht bestehe, daß aber das Vorgehen der Lohnkommission des Rechts grundes entbehrt habe.^ Wenn einem einzelnen Arbeiter ein Zwang für berechtigte Forderungen jemandem zustehe, nämlich durch Zwang. Berechtigt aber sei die Forderung der Angeklagten nicht gewesen, da sie nicht gearbeitet hatten. Das Reichsgericht schloß sich den Gründen des Neichsanwaltes an und verwarf die Revision. Mit dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs gesetzes wird den Reichs-Postanstalten neben der Auszahlung der In validen- und Altersrenten auch der Vertrieb von Marken zur Entrichtung dem erweiterten Betrieb die notwendige Ordnung und Sicherheit in dem Kassengeschäft der Postanstalten aufrecht zu erhalten, hat die Reichs-Post- vcrwaltung in Erwägung genommen, ob nicht neben gewissen Sorten von Wechselstempelzeichen und Mark.n zur Entrichtung der statistischen Gebühr auch einige Sorten von Postwertzeichen in Wegfall kommen können. Als solche sollen zunächst die gestempeltcnBriefumsch lag e und die gestempelten S lreifbänder in Betracht gezogen sein. Zur Beibehaltung der gestempelten Briefumschläge scheint thatsächlich ein Bedürfnis nicht mehr vorzuliegen, zu Jahr zurückgeht. In der Zeit den 1886 bis 1889 ha? sich der Ab satz bei den Neichspostanstalten von rund 2 900 000 auf rund 2 300 000 Stück ermäßigt. Dieser Absatz ist in der That gegenüber der von Jahr zu Jahr steigenden Zahl der im Neichs-Postgebiet zur Einliefcrung kommenden Briefe, welche im Jahre 1889 rund 776 000 000 betrug, als sehr gering zu bezeichnen; entfallen doch auf je 1000 Briefe nur etwa drei gestempelte Briefumschläge. Auch die gestempelten Streifbänder haben bei den breiteren Schichten des Publikums leinen besonderen Ein gang gefunden, wie dies der nur sehr mäßige Absatz der Postverwaltung an Streifbändern am besten beweist. Man wird danach nicht in Abrede
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