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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1898
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. P o st. — Die deutsche Postanstalt zur Vermittelung des Post verkehrs sür das Landungs-Detachement des Kreuzergeschwaders in Ostasien befaßt sich: l. mit der Annahme und Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessendungen, 2. mit der Aus führung von Abonnements auf Zeitungen, 3 mit der Annahme und Auszahlung von Postanweisungen bis zum Einzelbetrage von 400 ./x, 4. mit der Annahme und Ausgabe von Postpaketen bis zum Meistgewicht von 5 kg. — Für Briese und Postanweisungen ge langen in beiden Richtungen dieselben Taxen zur Anwendung, wie sür solche Sendungen an die Besatzungen S. M. Schiffe im Auslande. Die Absendung aus Deutschland erfolgt durch das Marine-Post bureau zu Berlin; es empfiehlt sich daher, die Sendungen mit der Aufschrist zu versehen: »Durch das Marine-Postbureau in Berlin». Das Porlo für Postpakete bis zum Gewicht von 5 kg beträgt in beiden Richtungen 3 ^ 20 -H, die Beförderung erfolgt ausschließlich auf dem Wege über Bremen und von dort aus mit den Reichspostdampsern. Für die Ausführung von Zeitungs abonnements wird neben dem Zeitungspreis, wie er sich aus der Zeitur,gspreisliste ergiebt, noch eine Seebeförderungsgebühr er hoben, die für das jedesmalige Erscheinen der betreffenden Zeitung in der Woche vierteljährlich 60 ^ beträgt, also für ein wöchentlich sechsmal erscheinendes Blatt vierteljährlich 6x60 H 3 60 -Z. Die Beförderung der Sendungen ersolgt aus der Strecke zwischen Deutschland und Shanghai mit den bestehenden Postverbindungen', in beiden Richtungen übernimmt das deutsche Postamt in Shanghai die Vermittelung der Weilersendung. Ueber Gerichtsferien. — In der Deutschen Juristenztg. (Berlin, Otto Liebmann) tritt Gerichtsassessor Sethe in Posen sehr entschieden für die Abschaffung der Gerichtsferien ein. Die Nat.- Ztg. entnimmt seinen Ausführungen das folgende: -Ist in unserer Zeit des gesteigerten Verkehrslebens, der Eisen bahnen und Telegraphen, die Rechtsprechung nicht für den Kauf mann. den Fabrikanten, Handwerker, Arbeiter u. s. w. eine öffent liche Einrichtung, die ihm zur Verwirklichung berechtigter Ansprüche verhelfen, und ebenso wie unsere Verkehrsinsttlute und andere öffentliche Einrichtungen ihn in seinem Schaffen fördern und schützen sollen? Spielt denn die Rechtsprechung im Staatsleben eine ihrem Wesen nach von anderen Verwaltungszwergen so verschiedene Rolle, daß sie allein das Recht hat, zwei Monate im Jahre einfach still zu stehen? Warum soll der Geschäftsmann und der Produzent, der das ganze Jahr vom Staate verlangen kann, daß er ihn, seine Güter, seine Briefe u. s. w. befördert, daß er ihn nach innen und außen vor Feinden schützt, von dem Staate, der das ganze Jahr Steuern enlgegennimmi, nun gerade zwei Monate lang nicht ver langen können, daß er seine Prozesse entscheidet, ihm den vollstreck baren Titel gegen den säumigen und böswilligen Schuldner verschaffe? Wie osc wartet nicht in unserer Zeit des hochentwickelten Schutzes des geistigen Eigentums manchmal ein ganzer Ge schäftszweig auf die gerichtliche Entscheidung über eine Frage, die für ganze Fabriken eine Lebensfrage ist, und muß sich einen langen Zeitraum neben der sonstigen Verzögerung noch besonders deshalb gedulden, weil die Gerichte Ferien haben. Jeder Anwalt, der seinen Auftraggeber, jeder Richter, der den Parteien die Vertagung über die Ferien hinaus mitieilt, kann beobachten, welche Enttäuschung diese Verschleppung dem Publikum bereitet, welche Erbitterung sie manchmal erzeugt. Dazu kommt, daß die Verzögerung sich niemals auf die gesetzlichen zwei Monate beschränkt, in der Praxis sich viel mehr auf drei, oft auch vier und noch mehr Monate beläuft. Man wende nicht ein, daß ja eilige Sachen auch in den Ferien verhandelt werden. Ueber die Eiligkeit pflegen die Gerichte und die Parteien meistens ganz verschiedener Meinung zu sein .... Welchen Grund hat denn nun diese in unser modernes Leben gar nicht mehr hineinpassendc Einrichtung? Bei E.nbringung und Beratung der Justizgesetze — bei letzterer wurde übrigens sogar der von der Regierung vorgeschlagcne anderthalb- monatige Zeitraum auf zwei Monate verlängert — sind über haupt nur zwei Gründe angeführt worden, einmal, daß man auf die im Sommer staitfindenden Erntearbeiten Rücksicht nehmen müsse, und dann, daß den Beamten ein vierwöchiger Urlaub notwendig sei . . . Das Gericht würde gegebenen Falles in denjenigen Prozessen, die eine Vertagung vertragen, auch später zweifellos auf die Erntearbeiten Rücksicht nehmen, in allen anderen Fällen, z. B. Lieferungsklagen, hat doch aber die land wirtschaftliche Bevölkerung als solche kein Sondervorrecht zu beanspruchen. Während einer Hochkonjunktur oder Saisonarbeit wird auf die Fabrikanten oder Arbeiter auch keine Rücksicht genommen. Uebrigens hindern die Ernlearbeiten die Landwirte nicht, in anderen Sachen, z. B. der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn ihnen nur sonst etwas an der Erledigung liegt, vor Ge richt zu erscheinen . . . Unzweifelhaft hat der richterliche Beamte, wie jeder andere, ein Recht auf Erholung und Urlaub, und dieses Recht ist ihm auch gesetzlich gewährt. Aber darunter darf doch die Ersüllung der staatlichen Aufgaben nicht leiden, vielmehr hat der Staat dafür zu sorgen, daß seine Organe dem Publikum während des ganzen Jahres zur Verfügung stehen, wenn es ihrer bedarf. Und das, was bei jeder anderen Verwaltung, des Staates und der Gemeinden, möglich ist, kann doch nicht gerade bei der Justiz unmöglich sein. Die Regierungs-, Post- und Eisenbahn beamten erhalten doch auch ihren Urlaub, ohne daß zwei Monate lang der Dienst deshalb eingestellt wird. Es ist daher lediglich Sache der Justizverwaltung, nicht der Gesetzgebung, für die Durch führung der Erholung Sorge zu tragen. Jedenfalls hat der Staat im Interesse des Verkehrs und der schleunigen Erledigung der Prozesse die Verpflichtung, die Pforten der Justiz das ganze Jahr offen zu halten und deshalb mit dem völlig veralteten Institut der Gerichtsferien zu brechen. Die Gelegenheit ist jetzt gerade günstig. — Das »ellol cito!-, das Friedrich W-lhelm I. einst der Justiz zurief, gilt in verstärktem Maße für das Zeitalter des Verkehrs, darum fort mit den Gerichtsserienl- — Die National-Zeitung bemerkt hierzu: Diese Darlegungen sind einleuchtend. Was sich ungeachtet derselben etwa für die Gerichts ferien anführen läßt, ist wesentlich persönlicher Art. Es kann wünschenswert erscheinen, daß die Bearbeitung des einzelnen Pro zesses möglichst durch dieselben richterlichen Beamten erfolge, was durch abwechselnde Beurlaubung bald des einen und bald des andern erschwert würde; auch durch die gegenseitige Vertretung der Rechtsanwälte, die viel häufiger als jetzt stattfinden müßte, wenn sie ihre Erholungszeit nicht mehr, wie jetzt, größtenteils während offizieller Gerichtsferien wählten, würde der Prozeßbetrieb vielleicht einigermaßen erschwert werden. Ob die Erwägungen aber genügend ins Gewicht fallen, um eine Einrichtung zu recht fertigen, die in der That mit der Hast des sonstigen heutigen Lebens in einem seltsamen Gegensätze steht, das ist eine die erneute Prüfung wohl verdienende Frage. Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes zwischen Deutsch, land und Oesterreich in bürgerlichen Rechrsstreitigkeiten (vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 299 u. 304). — Bekanntmachung im (österreichischen) ReichSgesetzblalt, 107. Stück, vom 29. Dezember 1897: Verordnung ins Justizministers vom 26. Dezember 1897, betreffend das Uebereinkommen zwischen der k. k. öster reichischen und der kaiserlich deutschen Regierung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeß kosten Die k. k. österreichische und die kaiserlich deutsche Regierung haben, um den beiderseitigen Staatsangehörigen die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleliiung für die Prozeß- kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeilen nach dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung (Gesetz vom 1. August 1895, R.G Bl. Nr. 113) zu sichern, in» gegenteiligen Einvernehmen festgestellt, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen der österreichischen Zivil. Prozeßordnung (Z 57, Z. 1) und der deutschen Zwilpiozeß- ordnung vom 30. Januar 1877, R.G.Bl. S. 83 (Z 102, Absatz 2, Nr. 1) die Voraussetzungen erfüllt sind, unter oenen für Angehörige des einen Teiles die Befreiung von der Sicher heitsleistung wegen der Prozeßkosten im Gebiete des anderen Teiles eintrltt. Ruber m. x. Rechtschreibung von Städtenamen. (Vgl. Börsenblatt 1897, Nr. 290.) «Köln oder Cöln?) — Wie jüngst die städtischen Behörden von Krefeld sich für die Schreioung des Namens ihrer Stadt mit -K» entschieden, so hat das jetzt auch die Stadtverord netenversammlung von Köln am Rhein gethan. Der Beschluß lautet: den Herrn Oberbürgermeister zu bitten, an maßgebender Stelle vorstellig zu werden, daß für unsere Vaterstadt eme ein heitliche Schreibweise durchgesührt werde, und ihn ferner zu bitten, dahm wirken zu wollen, daß bei der amtlichen Schreibweise des Namens Köln seitens der Kölner Behörden der Schreibung mit -K- der Vorzug gegeben werde. Bei der Beratung wurde heroor- gehoben, daß die alte Lolonin ^grippinsnsie im deutschen Vater lande unter den Orten eine große Anzahl Namensvettern hat. So gebe es ein Dorf Köln im Kreise Demmin <465 Einw.s, ein Alt- und Neu-Köln im Kreise Breslau (755 Einw.), ein Köln im Kreise Mnrienwerder (913 Einw ), einen gleichnamigen Ort im Kreise Saarbrücken (168 Einw >, ferner mit C: Dorf Cölln im Kreise Demmin (481 Einw.), in Sachsen (796 Einw.), bei Bautzen (298 Einw.), bei Kirchheimbolanden in der Pfalz (196 Einw.) und endlich ein Cölln an der Elbe; letzterer Ort sei Poststation, und wegen seiner habe unser Köln den postalischen Zusatz (»Rhein») erhalten Uebrigens Filnfundsechzigster Jahrgang. 8
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