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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1898
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- 1898-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1898
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- Deutsch
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drucks veranlaßt, S den K hierzu durch lleberredung vor sätzlich bestimmt hat.. Dementsprechend sind die Angeklagten aus 8 20 in Verbindung mit Z 18 des Nachdrucksgesetzes vom 11. Juni 1870, S. zugleich aus § 48 des Strafgesetzbuchs verurteilt. Die hiergegen von beiden Verurteilten eingelegten Revisionen sind unbegründet. 1) 2) Nach den getroffenen Feststellungen muß davon aus gegangen werden, daß der von M. gelieferte Aufsatz Gegen stand der durch den »Anzeiger« bewirkten Vervielfältigung gewesen ist. Daß das Schriftwerk nur teilweise zum Abdruck gelangt ist, macht nach § 4 Absatz 2 des Nachdrucksgesetzes keinen Unterschied Hiernach und nach Absatz 1 daselbst kann es sich, soweit der Thatbestand eines verbotenen Nachdrucks in Frage steht, nur darum handeln, ob der Abdruck im »An zeiger« ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt ist Die Revision bestreitet dies; sie wiederholt, daß M. durch die Lieferung des Aufsatzes sich des Verfügungsrechts über den selben zu Gunsten der Angeklagten völlig begeben habe Dieser Ansicht konnte nicht beigetreten werden. Nach 8 1 des Nachdrucksgesetzes steht das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, dem Urheber desselben ausschließlich zu. Nach § 2 Absatz 1 wird nun zwar dem Urheber in Beziehung auf den durch das Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheit liches Ganzes bildet; da indes nach Absatz 2 daselbst das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen den Urhebern der selben zusteht, so vermochte in dem hier vorliegenden Falle, in dem nicht das Sammelwerk, sondern der Einzelbeitrag als solcher vervielfältigt worden ist, der Herausgeber K. eine Berechtigung aus § 2 Absatz 1 nicht herzuleiten. Ent scheidend ist mithin, ob und welches Recht dem K. als Nachfolger des Urhebers zustand. Hierüber verfügt § 3 des Gesetzes, wonach das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag auf andere übertragen werden kann. In der Befugnis des Urhebers, der Uebertragung Beschränkungen beizufügen, liegt zugleich die Berechtigung des selben, die weitere Uebertragung auszuschließen oder nur unter gewissen Bedingungen zuzulassen. Dies ist vom Senat in den Entscheidungen Band 17 Seite 268 ausgesprochen, zwar nur in dem Verhältnisse des Urhebers zum Verleger, jedoch aus Gründen, die in gleicher Weise auch in dem Verhältnisse des Urhebers zum Herausgeber desjenigen Sammelwerks, für das jener geliefert hat, zutreffen. Ergiebt sich, sei es aus ausdrücklicher Bestimmung des Vertrages, sei es aus Vor verhandlungen oder sonstigen Umständen, daß nach dem Willen des Urhebers das Recht nur zu dem bestimmten, vom Herausgeber zu realisierenden Zwecke übertragen oder sonst an die Person des Herausgebers gebunden wird, so vermag der Herausgeber aus dem Vertrage ein Recht zur selbständigen Weiterveräußerung nicht herzuleiten. Dies trifft nach den Feststellungen hier vollständig zu; es kann mithin in der ohne Zustimmung des Verfassers erfolgten Veräußerung des Auf satzes an den Anzeiger eine von berechtigter Seite erteilte Genehmigung nicht gefunden werden. 3) , 4) Bezüglich des S. bedarf es vorweg der Entscheidung, ob § 48 des Strafgesetzbuches gegen denjenigen, der einen andern zur Veranlassung der Veranstaltung eines Nachdrucks an- stistet, überhaupt anzuwenden ist. Dies würde zweifelhaft sein, wenn hierbei die Streitfrage, ob Anstiftung zur An stiftung als solche strafbar ist, zu beantworten wäre. Es kann indes die in der Doktrin vertretene Ansicht, daß die in tz 20 des Nachdrucksgesetzes vorgesehene Veranlassung eine bloße Form der Anstiftung darstelle, nicht für zutreffend er achtet werden. Indem das Nachdrucksgesetz die Veranlassung auch aus Fahrlässigkeit für strafbar erklärt und zugleich von der Strafbarkeit des veranlaßten Nachdrucks absieht, hat das selbe die Strafbarkeit des Veranlassers von den Erforder nissen des Z 48 des Strafgesetzbuchs losgelöst und auf diesem Wege, wie auch sonst im Strafgesetzbuche 88 49s, 85, 111, 159, 160 mehrfach geschehen ist, dem in 8 20 aufgestellten Thatbestande den Charakter eines Sonderdelikts beigelegt. (Vergleiche auch Entscheidungen Band 29 Seite 445.) Neben diesem für die Auslegung des 8 20 Absatz 1 maßgebenden In halte desselben können weder die Worte des Absatzes 3 daselbst »Die Strafbarkeit der übrigen Teilnehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften«, noch die Motive von entscheidender Bedeutung sein Wenn die letzteren Seite 31 zu § 21 jetzt § 20 hervorheben: »Vom streng theoretischen Standpunkte aus könnte man einwenden, daß diese Bestimmung, falls der Veranlasser des Nachdrucks nur fahrlässig gehandelt hat, die Bestrafung einer kulposen Teilnahme in sich schließe, während nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nur die dolose Teilnahme strafbar sei. Allein die bisherige Praxis in Nachdrucksuntersuchungen hat gezeigt, daß eine derartige Bestimmung geradezu unentbehrlich ist, wenn man nicht eine bedenkliche Lücke im Gesetz lassen will«, so kann der Schwerpunkt dieser Ausführung wesentlich nur in der Betonung des Bedürfnisses nach einer über allgemeine Normen hinausgehenden Sonderbestimmung gefunden werden. Der dem Entwurf hierin beipflichtende Kommissionsbericht Seite 16 betont: »es entspreche der Gerechtigkeit, daß solche Handlungen nach demselben Maß gemessen werden, wie die des direkten Herstellers eines Nachdrucks.« Mit diesem Ge danken, welcher in allen späteren Stadien der .legislativen Beratung von keiner Seite Widerspruch erfahren hat, ist zu gleich derjenige Sinn klargestellt, welchen § 20 zum Ausdruck bringt. Der letztere stellt den direkten und indirekten Urheber des Nachdrucks einander gleich und spricht damit aus, daß der Veranlasser Thäter ist. Damit ist, ohne daß es eines Eingehens auf die oben erwähnte Kontroverse bedarf, die Anwendung des § 48 des Strafgesetzbuchs gegen denjenigen, welcher den Veranlasser angestiftet hat, insoweit gegeben, als die Voraussetzungen des 8 48 vorhanden sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört der Vorsatz des Thäters, hier des Veranlassers, und daraus folgt, daß die Annahme einer nach 8 48 strafbaren Anstiftung zu einer nur fahrlässigen Veranlassung ausgeschlossen ist. Dies hindert jedoch nicht, strafbare Anstiftung in denjenigen Fällen anzunehmen, wo der Veranlasser mit Vorsatz gehandelt hat Der gegenteiligen Ansicht konnte um deswillen nicht beige treten werden, weil § 48 des Strafgesetzbuchs nur die vor sätzliche Bestimmung eines anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung als Erfordernis aufstellt. Dieses Erfordernis ist von der Rechtsprechung — vergleiche insbesondere Urteil des Ersten Strafsenats Band 23 Seite >75 — dahin ausgelegt, daß als Anstifter nur strafbar ist, wer in der Person des Angestifteten den Entschluß zur Verübung der strafbaren Handlung erweckt hat, woraus dann weiter gefolgert ist, daß Anstiftung in Fällen, in denen der Thäter die Rechtsverletzung überhaupt nicht gewollt, sondern nur durch einen Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit ver schuldet hat, ausgeschlossen sei. Es erhellt, daß in diesem Zusammenhänge die tatsächliche Einwirkung auf den Willen des Thäters, nicht aber die begriffliche Eigenart des Delikts für das Erfordernis einer vorsätzlich verübten Strafthat ent scheidend ist. Damit stimmt überein, daß 8 48 im Gegensatz zu 8 49 des Strafgesetzbuchs die Uebertretungen nicht aus geschieden hat, obschon bei diesen überwiegend nur die that sächliche Möglichkeit einer vorsätzlichen Verübung, nicht aber der Vorsatz als Erfordernis der Strafbarkeit in Frage steht.
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