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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1898
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- Deutsch
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6, 10. Januar 1898 Nichtamtlicher Teil. 197 kassogeschäfte für die ganze Schweiz zu übertragen, in welchem Falle man diesen dann auch geneigt finden wird, reduzierte -> Gebühren zuzugestehen. 4. Die Kosten des rechtlichen Vorgehens (Anwaltshono rare, Nachnahme der Gerichte, Vorschüsse an die Betreibungs ämter, Portoauslagen rc.) erhält man nicht wie in Deutsch land voll ersetzt im Falle Obsiegens. Bei der Schuldbetreibung (2a) bekommt man nur die ausgelegten Betreibungsamts taxen (Zahlungsbefehlkosten, Pfändungskosten, Gantkosten, Kosten für Anzeigen rc.) zurück. Beim gerichtlichen Verfahren (2bmnd 2t-) hat der unterliegende dem obsiegenden Teil zu bezahlen: 1. die Gerichtskosten ganz, 2. die Anwaltskosten zum Teil. Dieser Teil beträgt in den meisten Kantonen in der Regel nicht mehr als ein Drittel bis zur Hälfte der wirk lichen Anwaltskosten. Man nennt diesen bescheidenen Beitrag in den meisten Kantonen die Prozeßentschädigung. Für größere Streitwerte spielt dieser Punkt keine Nolle Für kleinere Streitwerte dagegen spielt er eine Rolle im ordent lichen Verfahren (2c), nicht im Rechtsöffnungsversahren (2 b). 5. Die Anwaltsgebühren sind im allgemeinen niedriger als in Deutschland. Bei höhern Forderungsbeträgen von über 1000 Frcs. berechnet der schweizerische Anwalt an Ge bühren etwa nur den dritten Teil von dem seines deutschen Kollegen. Dafür sind die Gebühren bei kleinen Forderungs beträgen höher als in Deutschland. Am billigsten kommt der Gläubiger weg, wenn das Verfahren unter 2 s genügt, um die Forderung liquid zu stellen; etwas teurer schon wird die Rechnung bei 2b; am teuersten ist das Verfahren nach 2o, weil es länger dauert und eine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige, Augenschein (Eide haben die wenigsten Kantone) nötig wird, auch die sehr lästige Ausländerkaution geleistet werden muß. 6. Kostenvorschuß hat jeder nichtschweizerische Auftrag geber dem schweizerischen Anwälte zu leisten, weil letzterer weder die Schuldbetreibung anheben, noch Pfändung be antragen kann, ohne dem Amt gegenüber für semen Auftrag geber selbst in Vorschuß zu gehen. Es giebt deutsche Klienten, die meinen, der schweizerische Anwalt müsse ihnen den Banquier machen. Doch sind solche unverständigen Leute die Ausnahme von der Regel. 7. Mahnschreiben, den rechtlichen Schritten vorgängig durch Anwälte zu erlassen, ist im allgemeinen nicht zu em pfehlen, weil die schweizerischen Schuldner wissen, daß die Schuldbetreibung ihnen nachher immer noch sehr lange Mahn fristen von Gesetzeswegen einräumt, die anwaltliche Mahnung daher nicht ernsthaft genommen wird und für den Gläubiger unnütze Kosten und unnötige Weiterungen veranlaßt. 8. Man kann sogar vom Ausland her einen Schuldner in der Schweiz direkt betreiben. Allein das ist durchaus nicht röt lich. Wenn Einspruch erfolgt (2b und o), so steht die Maschine still. Und selbst wenn kein Einspruch erfolgt (2s), muß doch das Schuld betreibungsverfahren, worüber ein Bundesgesetz von 335 Ar tikeln und eine Reihe von Verordnungen des Bundes und der Kantone bestehen, genau gekannt sein; sonst läuft man Gefahr, sein gutes Recht zu verlieren. Auf alle Fälle ist wohl zu beachten, daß es in der Schweiz Betreibungsbeamte und sogar Richter giebt, die es sich zur Nebenaufgabe machen, dem bedrängten Schuldner dem Gläubiger gegenüber zu helfen, nicht nur durch Verlängerung der gesetzlichen Fristen, sondern auch durch Erteilung von Rat und Rechtsbeistand. Es ist eine fortwährende Kontrolle der in Anspruch genommenen Aemter durch den Gläubiger unbedingt notwendig. Das kann man nicht vom Ausland her, sondern der schweizerische Rechtsanwalt muß das für den auswärtigen Gläubiger zu besorgen übernehmen. 9. Kleinere Geschäftsleute und bloße Privatpersonen sind setzlich nicht verpflichtet, ins schweizerische Handels- Fiiichmdtcchzlgster Jahrgang. register sich eintragen zu lassen, und haben in der Regel auch kein Interesse, es freiwillig zu thun. Das hat nun zur Folge, daß sie nur bis zur Pfändung und Pfandversteigerung (Gant) und nicht darüber hinaus auch zum Konkurs ge trieben werden können. Sie sind konkurs unfähig, und der Gläubiger hat ihnen gegenüber eine Waffe weniger in seiner Hand. Anderseits können die ins Handelsregister ein getragenen Personen (Großkaufleute, Großindustrielle, andere, die es freiwillig thun) nur auf Konkurs betrieben werden; Pfändung zu Gunsten einzelner Gläubiger ist gesetzlich ausgeschlossen. Wie häufig bekommt man als Anwalt von deutschen Klienten den Auftrag, bei diesen Leuten pfänden zu lassen I 10. Die konkursunfähigen Schuldner genießen ge wisse Vorteile, d. h der Gläubiger muß sich von ihnen Ver schiedenes gefallen lassen, wovon man nach deutschen Begriffen keine Ahnung hat. s) Er kann kurz vor der Versteigerung der Pfänder noch die Versteigerung hemmen, wenn er 25 Prozent der Schuldsumme beim Betreibungsamt einzahlt und den Rest in Monatsraten zu zahlen verspricht. Durch geschickte Be nutzung dieser gesetzlichen Aufschubsbewilligung kann der Schuldner den Gläubiger vom ersten Versteigerungs termin an um vier Monate, wenn es in einen Rechtsstill stand trifft, um fünf weitere Monate aufhalten. Und dann meint der gute Klient im Ausland, sein Anwalt habe längst das Geld und nur keine Lust, abzurechnen! Begreift man, daß ich die Kenntnis unseres Gesetzes im Ausland wünsche? b) Accepte solcher Schuldner genießen Wechselrecht, aber keine formelle Wechselstrenge: Die Zwangsvoll streckung geht innerhalb der langen Mahnfristen vor sich, wie bei einem gewöhnlichen Schuldschein. Es giebt in Deutschland Gläubiger, die nicht genug lamentieren können, wie langsam man in der Schweiz selbst aus Accepten zu seinem Gelde komme. Das rührt nur daher, wenn man seinen Geschäftsreisenden zu viel überläßt. Diesen Herren Reisenden ist es ganz egal, ob der Mann, dem sie verkaufen, im Handelsregister steht oder nicht, wenn sie nur ihre Provision berechnen können. Für den Prinzipal kommt dann das dicke Ende hinten nach. o) Die Anschlußrechte. An der Pfändung, die ich als Gläubiger vollziehen lasse, nehmen andere Gläubiger teil, die zwar später gekommen sind, aber noch innerhalb 30 Tage nach Vollzug meiner Pfändung ihr Pfändungs begehr gestellt haben. Es heißt also hier nicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Gleichwohl ist es notwendig, daß man sich um die Pfändung kümmert und die Pfändungsurkunde genau prüft. ä) In der Schweiz giebt es keinen Offenbarungs eid. Man muß durch andere Mittel und Wege feststellen, ob und wo etwa Deckung gefunden werden kann, und nach Umständen von der Strafklage Gebrauch machen, wobei von Belang ist, zu wissen, wann und unter welchen Umständen und wofür der Kredit gewährt wurde und ob damals oder vorher für andere Kreditoren erfolglos gepfändet wurde. 11. Vollmachten deutscher Gläubiger an schweizerische Anwälte sind zur Benutzung vor allen Behörden in allen Kantonen tauglich, wenn sie außer dem genauen Namen des Schuldners und der Bezeichnung der Streitsache (beides pflegt der Anwalt selbst auszufüllen) die Unterschrift des Gläubigers tragen. Letztere genügt in der Regel auch ohne Beglaubigung; Beidrückung des Firmastempels ist nützlich. In der Voll macht muß ausdrücklich genannt werden 1. das Recht zum Einzug der Gelder, 2. das Recht, das Konkursbegehre.i zu stellen, und 3. das Recht zur Substitution 12. Dem Anwälte schicke man die Beweisurkunden gleich im ersten Brief vollständig. Der Anwalt studiert nicht 27
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