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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1899
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- Deutsch
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4188 Nichtamtlicher Teil. 180, 8. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil Das Haager Uebereinkvmmen.*) Am 25. Mai ist das Haager Uebereinkommcn über Fragen des internationalen Privatrechts zwischen folgenden Staaten in Kraft getreten: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxeinburg, Oestcrleich-Ungarn, Rumänien, Rußland, den Niederlanden, Portugal, Dänemark, Schweden- Norwegen und der Schweiz, das sich mit der Regelung einer Reihe von Fragen des internationalen Prozeßrechts beschäftigt. Unter den Bestimmungen desselben ist für den praktischen Rechtsverkehr bei weitem am wichtigsten der die Artikel 11 bis 13 enthaltende Abschnitt 0, der sich mit der Sicher heitsleistung für die Prozeßkosten befaßt. Da für die litte- rarischen und künstlerischen Rechtsverhältnisse, die zwischen den Angehörigen verschiedener Länder bestehen, die Frage der Sicherheitsleistung gleichfalls von Bedeutung ist, so mag im folgenden das bezügliche neue Vertragsrecht näher behandelt werden. Wer in einem der Siguatarstaaten seinen Wvhnsitz hat, kann in keinen: derselben um seiner Eigenschaft als Ausländer willen, oder weil er in dem Staate des Prozeßgerichts keinen Wohnsitz hat, zur Leistung einer Sicherheit unter irgend einer Benennung angehalten werden, sofern er als Kläger oder als Intervenient auftritt. Die Bestimmung sichert dem Angehörigen einer der Vertragsstaaten in jedem andern der selben die unbedingte Gleichstellung mit den eigenen Staats angehörigen unter der erwähnten Voraussetzung, aber auch nur die Gleichstellung, nicht eine Besserstellung. Daher hat der Angehörige einer der Signatarstaaten in einem Staate, in dem die aktorische, von jedem Kläger um dieser seiner Eigenschaft willen zu leistende Kautionspflicht besteht, ungeachtet des Haager llebereinkommens Kaution zu leisten. Daß unter dem Intervenienten svwvhl derHaupt-wie der Nebenintervenient zu verstehen ist, dürfte nicht zu bezweifeln. Derjenige, der Antrag auf Anordnung eines Sicherheitsarrestes stellt, ist kein Kläger und demgemäß knntionspflichtig, ebenso derjenige, der Antrag auf Sicherring des Beweises stellt. Der Berufungs- nnd Revisionskläger, der nicht in erster Instanz Kläger war, ist überhaupt nicht kantionspflichtig, weil die Kautionspflicht nur dem Kläger als solchem obliegt. *) Das oben besprochene -Abkommen znr Regelung von Fragen des internationalen Privatrcchts» ist im Haag am 14. November 1896 zwischen Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und der Schweiz abgeschlossen worden. Später haben sich dem Abkommen angcschlossen: Schweden-Nor wegen (1/ll. 97); das Deutsche Reich (9/XI. 97); Oesterreich-Ungarn (9/XI. 97); Dänemark (18/XII. 97); Rumänien (19/31. XII. 97); Rußland (19/31. XU. 97). Ein Zusatzprotokoll ist vom 22. Mai 1897 datiert. Die Ratifikations-Urkunden sind am 27. April 1899 im Haag niedcrgelegt worden. Der Worlaut des Abkommens ist für das Deutsche Reich in Nr. 21 des Reichsgesetzblatts (ansgegebcn ani 25. Mai 1899) ver kündet worden, für Oesterreich-Ungarn im -Reichsgcsetzblatt für die im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder-. XXXVI. Stück (ausgegeben am 24. Mai 1899). Der oben erwähnte Abschnitt 0 lautet: o. Sicherheitsleistung für die Prozcßkostcn. Artikel 11. Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sic in irgend einem der Vcrtragsstaaten ihren Wohn sitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder des wegen, weil sic keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Jnlandc haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht aufcrlcgt werden. Artikel 12. Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 11 oder nach dem in dem Staate der Klagcerhebung geltenden Rechte von Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit Was das Verhältnis des Haager llebereinkvmmenS zu den Separatverträgen anlangt, so bestimmt das Zusatzprotvkoll, daß die weitergehende Befreiung in diesen im Verhältnis der Staaten, zwischen denen sie abgeschlossen worden sind, aufrechterhalten bleibt. Daher sind russische Staatsangehörige in Deutschland nicht zu der Leistung einer Kautionspflicht verbunden, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht in einem der Signatarstaaten ihren Wohnsitz haben, weil zu folge des Austausches der Erklärungen zwischen beiden Re gierungen die beiderseitigen Angehörigen schlechthin keine Sicherheit zu leisten haben. Das Gleiche gilt von Deutschen, die in Rußland als Kläger oder Intervenienten auftrcten. Da gegen steht Franzosen in Deutschland die kantionsfreie Rechts verfolgung nur dann zu, wenn sie in einem der Signatar staaten ihren Wohnsitz haben. Als Ersatz für den Wegfall der Kaution bestimmt Artikel 12, daß alle Entscheidungen, durch die der nach Artikel 11 des llebereinkommens oder nach dem Rechte des Staates des Prozeßgerichts von der Sicherheitsleistung befreite Kläger in die Prozeßkosten verurteilt wird, in jedem der Vertragsstaaten für vollstreckbar zu erklären sind. Dies be zieht sich auf alle Entscheidungen, sie mögen in die Form des Urteils oder des Beschlusses gekleidet sein. Die Befreiung von der Kautionspflicht hat nicht nur gegenüber der auf Verlangen des Beklagten zu leistenden Sicherheit Wirkung, sondern auch gegenüber derjenigen, die dem Staate gegen über zur Sicherung der fiskalischen Ansprüche geleistet werden muß, also sowohl gegenüber der oarckio pro sxpensis als auch der eautlo juckioatnin solvi. Eine eigentümliche Bedeutung hat das Haager lieberem- kommen, soweit es sich auf diesen Punkt bezieht, für die Schweiz. Die Prozeßgesetzgebung der Schweiz ist Sache der Kantone; zahlreiche Kantone stehen auf dem Standpunkt, daß derjenige, der in dem Kanton nicht wohnhaft ist, Sicher heit zu leisten hat, gleichviel, ob er das eidgenössische Jndi- genat besitzt oder nicht. Diese kantonalen Prozeßvorschriften können den Angehörigen der Signatarstaaten des Haager llebereinkommens gegenüber nicht mehr znr Anwendung kommen, hingegen sind sie für die Angehörigen der Schweiz selbst nicht aufgehoben worden, weil das Haager Ueberein- kommen sich mit den internen Verhältnissen der Signatar staaten nicht befaßt. Daraus folgt, daß z. B. ein Deutscher in Zürich keine Sicherheit zu leisten hat, während der Genfer oder Baseler in gleichem Falle dazu verpflichtet ist. In der Schweiz wird also in einer ganzen Anzahl von Kantonen der Nichtschweizcr, der Angehöriger einer der Signatarstaaten des Haager llebereinkommens ist, thatsächlich eine günstigere Stellung haben als der Schweizer selbst. Daß hierin eine war, in die Prozeßkostcn verurteilt ist, sind in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der dortigen Gesetze für vollstreckbar zu erklären. Artikel 13. Die zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken: 1. ob nach den Gesetzen des Landes, wo die Verurteilung er folgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. ob nach denselben Gesetzen die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. Zusatzprotokoll. Zu Artikel 11. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Angehörigen eines der Vertragsstaaten, der mit einem anderen dieser Staaten ein Sonderabkommen getroffen hat, wonach die Bedingung des Wohn sitzes (Artikel 11) kein Erfordernis bildet, in den in diesem Sondcr- abkommen vorgesehenen Fällen nicht gehalten sind, i» dem Staate, nnt dem es abgeschlossen ist, die im Artikel 11 erwähnten Sicher heiten oder Hinterlegungen zu leisten, selbst wenn sie keinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten haben.
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