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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1899
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- Deutsch
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1280 Nichtamtlicher Teil. 133, 12. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil Verlagsverträge im preußischen Aussichrungsgeseh zum Handelsgesetzbuch. In Artikel 5 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird folgende Bestimmung vorgeschlagein »Versicherungsverträge und Verlagsverträge bedürfen, wenn sic Handelsgeschäfte sind, zu ihrer Giltigkeit nicht der schrift lichen Form.« Aus dieser Vorschrift geht hervor, daß die preußische Regierung der Ansicht ist, infolge Aufhebung des Artikels 317 des bisher geltenden Handelsgesetzbuchs seien die Vorschriften des Preußischen Landrechts über die bei beiden genannten Verträgen zu beobachtenden Formen wieder in Kraft getreten, so daß sie vom 1. Januar 1900 an wieder giltig wären. Diese Auffassung ist nun aber eine sehr bestrittene, und die Autorität des Reichsgerichts steht ihr jedenfalls nicht zur Seite; der oberste Gerichtshof hat früher schon einmal aus gesprochen, daß ein durch ein späteres Gesetz aufgehobenes Gesetz nicht ohne weiteres wieder in Kraft tritt, wenn das spätere Gesetz seinerseits ebenfalls aufgehoben wird. Der Fall, mit dem sich das Reichsgericht in der betreffenden Ent scheidung zu beschäftigen hatte, deckt sich zwar nicht vollständig mit dein hier in Betracht kommenden; immerhin ist es höchst wahrscheinlich, daß auch in diesem das Reichsgericht sich gegen die Theorie vom Wiederaufleben aufgehobener gesetzlicher Vorschriften aussprcchcn wird. Ist dies aber der Fall, dann entbehrt Artikel 5 des Ausführungsgesetzes so gut wie jedes Grundes, denn dann besteht für Verlagsverträge ein Formenzwang überhaupt nicht. Rechnet man aber auch mit der Möglichkeit, ja selbst der Wahrscheinlichkeit, daß Zweifel in der Rechtsprechung bezüg lich dieses Punktes entstehen werden, so daß unter dem Ge sichtspunkte der Zweckmäßigkeit sich eine ausdrückliche Stellungnahme der Landesgesetzgcbung wohl empfehlen würde, so könnte gleichwohl Artikel 5 des Ausführungsgesetzes den berechtigten Wünschen nicht völlig genügen; denn so an erkennenswert es auch erscheint, daß die Formfreiheit für alle solche Verlagsverträgc cingeführt oder vielmehr anfrechter- halten werden soll, die Handelsgeschäfte sind, so ist doch die hierin liegende Einführung der Formzwangs für solche Ver- lagsvcrträge, die nicht Handelsgeschäfte sind, durchaus nicht zu billigen. Mag auch immerhin infolge des Artikels 5 bei weitem die Mehrheit der Verlagsverträge von dem Form zwang schriftlicher Beurkundung befreit sein, so bleibt doch immer noch eine stattliche Anzahl übrig, die dem Fvrmzwang unterliegen würde. Hierfür ist aber ein Bedürfnis absolut nicht vorhanden; der formlos abgeschlossene Verlagsvertrag entspricht dem heutigen Bedürfnis, und es nimmt sich auf dem Boden eines durch das Bürgerliche Gesetzbuch charakterisierten Rcchts- zustandes geradezu seltsam aus, daß für den Verlagsvertrag die Notwendigkeit schriftlicher Form behauptet wird, während sonst, von wenig Ausnahmen abgesehen, das neue Recht dem Grundsatz der Formlosigkeit huldigt. Daher sollte, falls man sich zu der Streichung des Artikels 5 nicht entschließen kann, was in erster Linie zu empfehlen ist, wenigstens die darin enthaltene Beschränkung auf die Handels geschäfte gestrichen werden, damit die Formlosigkeit des Dertragsschlusses für den Vcrlagsvcrtrag schlechthin anerkannt ist, gleichviel, ob es sich im konkreten Falle um ein Handels geschäft dreht oder nicht! Bibliothekarische Wünsche. Daß für den Wert und die Benutzbarkeit eines Buches oder einer Zeitschrift auch eine Reihe von Aeußerlichkcitcn erhebliche Bedeutung haben kann, ist eine Thatsache, die gerade in diesem Blatte am wenigsten eines Nachweises bedarf. Es möge mir gestattet sein, nach dieser Richtung hin einige bibliothekarische Wünsche auszusprechen, die sich mir und, wie ich nach mehrfachen Mitteilungen annehmen darf, wohl mehr oder weniger jedem Bibliotheksbeamten aufgedrängt haben. Ich darf sie um so unbedenklicher hier Vorbringen, als ihre Erfüllung in den meisten Fällen ohne Schwierigkeiten und ohne Kosten möglich sein wird, ja bisweilen sogar für den Verleger und für den Buchhändler überhaupt eilte Er leichterung bedeutet. Die einzelnen Punkte mit Beispielen zu belegen, wäre natürlich sehr leicht; ich hatte auch reichliches Material gesammelt. Doch verzichte ich, einem Wunsche der Redaktion entsprechend, auf seine Verwertung und werde so ain ersten auch jeden Anschein persönlicher Animosität, die mir überhaupt gänzlich fern liegt, vermeiden. 1. Sehr wünschenswert erscheint die immer vollständigere Beseitigung der allzu umfangreichen Bände, die sich verhältnis mäßig selten unter den Büchern, sehr häufig dagegen unter den Zeitschriften noch heutzutage finden. Die unhandlichen Formate früherer Jahrhunderte sind zwar im Verschwinden; aber daß auch die allzugroße Stärke eines Bandes ein be denklicher Ucbclstand ivcrdcn kann, diese Erkenntnis scheint noch nicht genügend verbreitet zu sein. Selbstverständlich lassen sich in dieser Beziehung keine ganz bestimmten Grenzen ziehen. Das Format des Bandes und die Stärke des ge wählten Papiers spielen eine sehr wesentliche Rolle. Immerhin kann man sagen, daß ein Oktavband von mehr als 50 Bogen nicht nur unbequem ist, sondern auch ein wirklich haltbares Einbinden, wenigstens wenn der Preis sich in mäßigen Grenzen halten soll, sehr erschwert und unter Umständen un möglich macht. Der Rücken eines starken Halbfranzbandes z. B- bricht sehr leicht. Es liegt auf der Hand, daß Biblio theken, sobald es sich um viel gebrauchte Bände, wie Hand bücher und viele Zeitschriften, handelt, diesen Uebelstand weit störender empfinden als ein Privatmann, und daß ihre Be dürfnisse Berücksichtigung verdienen, wird jeder Verleger gern anerkennen. Vorläufig wird aber noch von den verschiedensten Seiten und bei Büchern wie Zeitschriften fast aller Fächer dagegen verstoßen. Bei jenen läßt sich sehr leicht helfen; aber auch bei Zeitschriften wäre gewiß eine Teilung bezw., wo sie schon besteht, eine weitere Teilung der Jahresbändc fast immer ohne Bedenken. Natürlich müßten entsprechende Band titel beigegeben werden; denn ein geteiltes Einbinden ohne solchen, wie es die Greifswalder Universitätsbibliothek in einigen Fällen notgedrungen anwendet, bringt auch wieder Uebelstände mit sich. Die vorgeschlagene Teilung böte auch noch den weiteren Vorteil, die Bände zahlreicheren Benutzern zugänglich machen zu können, wobei zu bedenken ist, daß wenigstens Zeitschriften vorwiegend wegen einzelner Aufsätze verlangt zu werden pflegen. 2. Ein weiterer Uebelstand liegt darin, daß bei umfang reichen Veröffentlichungen, namentlich bei solchen, die in systematischer Folge ein ganzes Gebiet umfassen sollen, oft zu wenig auf eine übersichtliche äußere Anordnung Bedacht genommen wird. Auch erscheinen die Hefte der einzelnen Abteilungen häufig in buntem Wechsel durcheinander. In solchen Fällen empfiehlt es sich dringend, durch geeignete Hinweisungen auf den Umschlagseiten die Orientierung zu erleichtern. Geschähe das in größerem Maße, so würde dem
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