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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1899
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- 1899-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1899
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- Deutsch
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108, 12. Mm 1899. Nichtamtlicher Teil. 3507 bestritt die Sachlegitimation der Parteien und suchte auszuführen, daß durch den Vertrag vom Jahre 1864 nach der Absicht der Par teien das Verlagsrecht nicht unabänderlich nach den damals be stehenden, sondern nach den jeweiligen politischen Grenzen geteilt sein sollte. Das sonstige Vorbringen der Beklagten kommt für die Rcvisionsinstanz nicht in Betracht. In erster Instanz wurde durch Urteil der fünften Civilkammer des Landgerichts l zu Berlin vom 5. Oktober 1896 die Klage ab gewiesen. In der Berufungsinstanz wiederholte Klägerin die Klage anträge. Eventuell beantragte sie, in Abänderung des erstinstanz lichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Vertrieb ihrer Aus gaben der drei Opern in Elsaß-Lothringen nur durch Vermittelung der Klägerin erfolgen zu lassen, und falls dennoch Ausgaben der Beklagten ohne Vermittelung der Klägerin nach Elsaß-Lothringen vertrieben werden sollten, für jedes derartige indirekt vertriebene Exemplar die Kommissionsgebühr an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Von der Klägerin ist Revision eingelegt, mit dem Anträge, das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte nach den Be rufungsanträgen der Klägerin zu verurteilen. Beklagte hat ge beten, die Revision zurückzuweisen. Der Sachverhalt ist überein stimmend niit dem Thatbestand der Jnstanzurteile vorgetragen. Entscheidungsgründe. Beide Jnstanzgcrichte erachten auf Grund der stattgehabten Beweisaufnahme die Sachlegitimation sowohl der Klägerin wie der Beklagten für erbracht. Gegen diese Annahme liegen Bedenken nicht vor; Revisionsangriffe hiergegen sind auch nicht erhoben. In der Sache selöst war die Revision für begründet zu erachten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes ist der der Klage zu Grunde liegende Vertrag dahin zu deuten, daß mit der Aenderung der politischen Grenzen Deutschlands und Frankreichs sich auch der Umfang des jedem der beiden Teile vorbehaltenen Absatzgebietes ändern sollte. Diese Auffassung beruht auf der Er wägung, daß nach dem Sprachgebrauchs die Ausdrücke la Uranos und l'HIIswaAns auf die jeweils bestehenden politischen Grenzen der beiden Länder zu beziehen seien, und daß sich aus den Um ständen des vorliegenden Falles nichts ergebe, was gegen diese Auslegung spreche. Eine positive Unterstützung derselben findet das Berufungsgericht darin, daß die Kontrahenten gebildete Per sonen waren, denen, wie Klägerin selbst anerkenne, die Möglichkeit einer Veränderung der politischen Grenzen der beiden Länder klar- gewesen sei. Es sei daher anzunehmen, daß die Vertragschließen den, wenn sie ein von den politischen Grenzen unabhängiges Ver lagsrecht hätten begründen wollen, sich anders als geschehen aus gedrückt haben würden. — Diese Ausführungen können nicht ge billigt werden; sie verkennen die Aufgabe, die der Vertragsaus legung im vorliegenden Falle zu stellen ist. Was zunächst den Sprachgebrauch anlangt, so kann nur derjenige Sprachgebrauch in Betracht kommen, der zur Zeit des Vertragsschlusses bestand. Im Jahre 1864 aber bedeutete (la Uranos) Frankreich ein politisch und territorial bestimmt begrenztes Gebiet. Deutschland (llH.Uswa.Ang) war zu jener Zeit nur ein -geographischer Begriff-, der in einem weiteren oder engeren Sinne verstanden werden konnte, und der eine bestimmte Abgrenzung erst erhielt durch die ihm in dem Vertrag zu teil gewordene Erläuterung, wonach er das Gebiet des vormaligen deutschen Bundes umfassen sollte. Hiernach war im Sinne des Vertrags Deutschland ebensowenig ivie Frankreich politisch und dein Gebietsumfangc nach abgegrenzt. Wollte man mit dem Berufungsgerichte annehmen, daß mit einer Aenderung der politischen Grenzen auch die örtliche Abgrenzung der Vertragsgebiete sich ändern sollte, so würde man damit in den Vertrag etwas hincinlegen, was nach dem Wortverstande nicht in demselben enthalten ist. Denn für den Fall einer Ver änderung der politischen Grenzen der beiden Länder enthält der Vertrag überhaupt keine Bestimmung. Ebensowenig liegt etwas dafür vor, daß die Parteien für einen derartigen Fall in dem einen oder anderen Sinne eine Be stimmung treffen wollten. Selbst wenn man davon ausgcht, daß die Parteien sich der Möglichkeit einer Veränderung der poli tischen Grenzen bewußt gewesen seien, folgt daraus nicht, daß sie diese Möglichkeit bei Eingehung des Vertrags mit in den Kreis ihrer Berechnungen gezogen und für die gedachte Eventualität eine Bestimmung im Vertrage hätten treffen wollen. Denn hierzu würde das vom Berufungsgerichte unterstellte Bewußtsein der Parteien allein nicht genügen; es müßte auch dargethan werden, daß in dieser Hinsicht eine stillschweigende Willensübereinstimmung unter ihnen bestanden hat. Hierfür aber fehlt es an jedem Anhalt. Mit dem vermutlichen Willen der Parteien läßt sich darnach im vorliegenden Falle überhaupt nicht operieren. Bei unbefange ner Würdigung der Sachlage ergiebt sich, daß die nicht vorauszu sehenden politischen Veränderungen, die das Jahr 1870 und dcr Frankfurtcr Frieden herbeigeführt haben, in dem Vertrage vom 21./24. Mai 1864 nicht vorhergesehcn sind. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts beruht auch nicht sowohl auf einer Auslegung der Absicht der Parteien, als auf der Ansicht des Gerichtes darüber, daß die Parteien bestimmt haben würden, wenn sie die später ein getretenen politischen Ereignisse vorausgesehen hätten. Das kann aber für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sein. Aus schlaggebend ist vielmehr, welche rechtliche Forderungen aus dem Inhalte des Vertrages für die hier in Betracht kommende Streitfrage zu ziehen sind, wenn man denselben seinem Wort verstande nach auf Gebiete bezieht, die zur Zeit des Vertrags- schlusses sowohl politisch wie territorial in bestimmter Weise gegen einander abgegrenzt waren. Für die Entscheidung dieser Frage ist von Bedeutung, daß das Geltungsgebiet von Privatrechtsnormen, die, sei es auf gesetz lichen Bestimmungen, sei es auf dem Gewohnheitsrechte beruhen, durch eine Verschiebung der politischen Grenzen regelmäßig nicht berührt wird. Es bedarf bei Veränderungen der Gebietshoheit eines besonderen gesetzgeberischen Aktes, um das bisher geltende Privatrecht außer Kraft zu setzen. Geschieht dies nicht, so behält dasselbe unveränderte Giltigkeit. Ist dies aber selbst bei den dem objektiven Recht angehörigen Rechtssätzen als Regel zu be trachten, so wird man um so mehr bei rechtsgeschäftlichen Dis positionen davon ausgehen dürfen, daß das Gebiet, auf das sie sich erstrecken, im Zweifel durch eine Veränderung der politischen Grenzen nicht betroffen wird. Von dieser Auffassung abzuweichen, bietet die Sachlage des Streitfalles keine Veranlassung. Den Kontrahenten des Vertrags vom Mai 1864 kam es darauf an, sich hinsichtlich des Vertriebes der vorgenannten drei Wagnerfchen Opern auseinanderzusetzen. Jedem der vertragschließenden Teile sollte ein bestimmtes Absatzgebiet ausschließlich Vorbehalten und er innerhalb dieses Gebietes vor der Konkurrenz seines Gegenkontra henten geschützt sein, während alle übrigen Länder für -neutral- erklärt, das heißt, dem Wettbewerbe beider Kontrahenten offen ge lassen wurden. Man wird nun immerhin voraussetzen dürfen, daß für die Abgrenzung der zuerst gedachten Vertragsgebiete der Um stand, daß es sich um politisch gegeneinander abgeschlossene Terri torien handelte, von Einfluß gewesen war; ausschließlich bestimmend war aber dieser Umstand gewiß nicht. Die Abfindung, die der französische Verleger dem deutschen zugesichert hat, bezieht sich jedenfalls mit auf die vom deutschen Vorleger übernommene Verpflichtung, seine deutschen Ausgaben der erwähnten Opern ohne Einwilligung der französischen Ver lagshandlung nicht in Frankreich zu vertreiben. Es liegt sehr- nahe, daß die Kontrahenten hierbei wesentlich an die damals zu Frankreich gehörige deutsch sprechende Bevölkerung des Elsaß und an den sich hier eröffnenden Abnehmerkreis gedacht haben. Hierin ist aber durch die Ereignisse des Jahres 1870 und ihre staatsrecht lichen Folgen eine Aenderung nicht eingetrcten, und auch im übrigen es nicht ersichtlich, inwiefern durch die Veränderung der politischen Grenzen die aus dem Vertrage vom Mai 1864 sich er gebenden Rechte der Parteien beeinflußt werden sollten. Insbesondere ist eine der Klägerin ungünstige Entscheidung nicht aus Artikel 11 des Littcrarvertragcs zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 19. April 1883 zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Bestimmung eine Abmachung zwischen deutschen und französischen Verlegern, durch die das sogenannte geteilte Verlagsrecht in anderer Weise als nach den jetzigen politischen Grenzen Frankreichs und Deutschlands ab- gegrenzt wird, für unzulässig zu erachten ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann die gedachte Bestimmung schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil ihr, wie in dem Urteil des Ersten Straf senats des Reichsgerichts vom 5. November 18?7 in der Strafsache wider den Musikalienhändler Lazarus Wolfs ausgeführt ist, keine rückwirkende Kraft beizumessen ist. Da nach vorstehenden Gründen das Berufungsgericht den dcr Klage zu Grunde liegenden Vertrag nicht zutreffend gewürdigt hat, so mußte das angefochtene Urteil ausgehoben werden. Ein Cndurteil kann zur Zeit noch nicht erfolgen, vielmehr muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In dem Cndurteil wird auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden sein. (Reichs gericht 1. Civilsenat, C. v. 9. Nov. 1898.) Kleine Mitteilungen. Aus der Rcichstagskommission. Po st gesetz Novelle.— Die Postkommission des deutschen Reichstags setzte am 9. ds. Mts. die zweite Lesung der Postgesetznovelle fort, lieber die Ver handlung wird folgendes berichtet: In der ersten Lesung war im Artikel 2 der Absatz, der die Einschränkung der Beförderung durch Expreßboten betrifft, ge strichen worden. In der Regierungsvorlage ist die Expreßbeförde rung nur wie folgt zngelassen: -Ein Expresser darf nur von einem Absender abgeschickt sein, postzwnngspflichtige Gegenstände nur bis zum Gesamtgewicht von 5 ÜA befördern und dem Postzwang unter- 467
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