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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1899
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- Deutsch
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^ 184, 18. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil. 4311 Nichtamtlicher Teil Gesetzentwurf betreffend Nenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. (Drucksachen des Reichstags Nr. 112.) (Vgl. Börsenblatt Nr. 31, 32, 31, 36, 58, 60, 61.) Auszug aus dem Bericht der XI. Kommission des Reichstags über diesen Gesetzentwurf in Verbindung mit den Anträgen Prinz v. Arenberg u. Gen. (Nr. 31 der Drucksachen.) Berichterstatter: Abgeordneter de Witt (Köln). 8 184. Nr. 1. Nach der gerichtlichen Praxis ist zufolge des bisherigen 8 184 des Strafgesetzbuches lediglich das Verbreiten un züchtiger Schriften, Abbildungen oder Darstellungen strafbar. Der Entwurf erklärt nunmehr neben der Verbreitung das Feilhalten, Herstellen zwecks Verbreitung oder Vorrätighalten zum selbigen Zweck, das Ankündigen oder Anpreisen un züchtiger Schriften für strafbar. Außerdem enthält er eine verschärfte Strafandrohung. Mit dem Entwurf stimmt über ein die Vorschrift des Z 184 Nr. 1 des Antrages der Ab geordneten Prinz v. Arenberg und Genossen mit der einzigen Abweichung, daß der letztere Antrag hinter dem Worte »her stellt« noch die Worte enthält »oder durch Andere Herstellen läßt«. Diese Abweichung bezweckt den Schutz des Arbeiters, der lediglich mechanische Beihilfe leistet zur Herstellung der unzüchtigen Schriften u. s. w. Auch diese Fassung erschien indessen noch nicht genügend. Denn es wurde der Antrag gestellt, vor dem Worte »hcrstellt« einzufügen, »für eigene Rechnung«, um scden Zweifel darüber zu beseitigen, daß nicht der Arbeiter straf fällig sei, der nur an der mechanischen Herstellung von un züchtigen Schriften u. s. w. im Aufträge eines Unternehmers thätig gewesen ist. Der Antrag wurde weiterhin auch be gründet mit der Schwierigkeit der Feststellung des Begriffes unzüchtig«. Weigere sich der Arbeiter den Auftrag des Unternehmers auszuführen, so mache er sich schadensersatz pflichtig oder liefe Gefahr seine Stellung zu verlieren. Führte er dagegen den Auftrag aus, dann entstände für ihn die Ge fahr, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dagegen wurde ans der Mitte der Kommission er widert, daß mit diesem Anträge ebenso wenig wie mit der vom Regierungsentwurf abweichenden Fassung des Antrags der Abgeordneten Prinz v. Arenberg und Genossen der be absichtigte Zweck erreicht würde, weil ja immerhin selbst nach Annahme des Antrags noch die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuches über Teilnahme (Mitthäterschaft, Beihilfe) gelten würden. Uebrigens würde nach Annahme des An trags eine Anzahl von Fällen nicht getroffen, die verdienten, getroffen zu werden. Von einem Regierungskvmmissar wurde ebenfalls darauf hingewicsen, daß die Fassung des Antrages der Abgeordneten Prinz v. Arenberg und Genossen mit dem beantragten Zusatz »für eigene Rechnung« die beabsichtigte Wirkung nicht haben würde, weil an den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts über Teilnahme damit nichts geändert würde. Nach den allgemeinen Grundsätzen sei nicht nur derjenige, welcher den Thatbcstand durch eigene körperliche Thätigkeit erfülle, sondern auch derjenige, welcher sich hierzu eines Andern bediene, als Thäter zu bestrafen. Der Antrag sei aber bedenklich, weil dadurch der Anschein erweckt würde, als ob bei strafbaren Handlungen der hier fraglichen Art jener Grundsatz keine Anwendung finden solle. Wenn durch den Zusatz bezweckt werde, die Straflosigkeit des Arbeiters festzu stellen, der bei der Herstellung der unzüchtigen Gegenstände nur mechanisch thätig sei, so werde dieser Zweck offenbar nicht erreicht. Insoweit dem Arbeiter der strafrechtliche äolns er mangele, bleibe er ohnehin straflos, unter Umständen aber werde er als Mitthäter oder als Gehilfe verantwortlich sein. — Der Zusatzantrag zum Antrag der Abgeordneten Prinz v. Arenberg, welcher abgelehnt wurde, wurde zurückgezogen und die Fassung der Regierungsvorlage angenommen. In der zweiten Lesung wurde 1. der Antrag gestellt, die Worte -vorrätig hält« zu streichen, mit der Begründung, daß es überflüssig sei, das Vorrätighalten unzüchtiger Schriften unter Strafe zu stellen, weil bereits das Feilhalten mit Strafe bedroht sei. Es sei aber eine solche Strafbestimmung sehr bedenklich für die In haber großer Sortimentsbuchhandlungen, wie der Börsenverein der deutschen Buchhändler mit Recht ausgeführt habe, da die selben sich unmöglich von dem Inhalt unzüchtiger Schriften tiberzeugen könnten. Von einem Regierungsvertreter wurde dagegen aus geführt, die einfache Thatsache, daß ein Buchhändler einen Ballen unzüchtiger Schriften auf Lager habe, genüge noch nicht, denselben strafbar zu machen; hierzu sei erforderlich erstens die Kenntnis von dem Inhalt der unzüchtigen Schriften und zweitens die Absicht der Verbreitung seitens des Buchhändlers. Mit dem Begriff »Feilhalten« allein sei dem Bedürfnis nicht genügt, weil dieser Begriff ein that- sächliches Anbieten an eine unbestimmte Mehrheit von Per sonen voranssetze. 2. Sodann wurde beantragt: in Z 184 der Nr. 1 zuzufügen: »Mechanische Beihilfe zur Herstellung solcher Schriften, Abbildungen oder Darstellungen ist nicht strafbar, wenn die Herstellung auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages erfolgt.« Zur Begründung führte Antragsteller aus, daß durch die Annahme des Antrages derjenige gegen strafrechtliche Verfolgung geschützt würde, der nur mechanische Dienst leistungen bei der Herstellung unzüchtiger Schriften und Darstellungen leiste. Die Rechtsprechung hinsichtlich des sogenannten strafrechtlichen Dolus mache den Antrag er forderlich. Diesem Anträge wurde aus der Mitte der Kommission widersprochen unter Hinweis darauf, daß die Kommission einstimmig der Auffassung sei, daß die mechanische Thätig keit des Arbeiters von der Strafbestimmung nicht getroffen werden könnte wegen Mangels des strafrechtlichen Dolus. Von einem Regierungskommissar wurde erklärt, daß der Antrag einen vollständig neuen Begriff in das Straf gesetzbuch einführe. Immerhin bleibe es doch bei den all gemeinen Grundsätzen des Strafrechts; eine Aenderung der Rechtsprechung würde auch durch den Antrag nicht erreicht. — Die Anträge wurden abgelehnt und diö Fassung des Entwurfs angenommen. 8 184. Nr. 2. Während im 8 184 Nr. 1 des Entwurfs der Schutz des Publikums gegen den Verkauf, die Verbreitung, An kündigung u. s. w. unzüchtiger Schriften bezweckt ist, sieht 8 184 Nr. 2 den Schutz einzelner Personen, und zwar der jenigen vor, die noch nicht 16 Jahre alt sind. Diese Vor schrift ist nicht unangefochten geblieben; es wurde darauf hingewiefen, daß dieselbe in den meisten Fällen wirkungslos sei, weil die Verkäufer von unzüchtigen Gegenständen das 573»
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