4338 Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Gesetzentwurf betreffend Nrnderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Zusammenstellung der Regierungsvorlage (Nr. 112 der Drucksachen des Reichstags) in Verbindung mit dem von den Abgeordneten Prinz v. Arenberg, Gröber, Letocha, vr. Rintelen, Roeren, vr. Spahn, vr. Stephan eingebrachten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetz buchs — Nr. 31 der Drucksachen mit den Beschlüssen der XI. Kommission des Reichstags. Auszug aus dem Berichte der XI. Kommission (Nr. 312 der Drucksachen). Berichterstatter: Abgeordneter de Witt (Köln). (Schluß zu Nr. 134.) Bestehendes Gesetz. 8 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder auschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Regierungs - Vorlage. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In dem Strafgesetzbuch werden die ZZ 180, 181, 184 und 362 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen auf geführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden Ztz 181a, 181b, 184 a und 184b neu eingestellt: 8 184. Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 2 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, au Orten, welche dein Publi kum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum an kündigt oder anpreist;