135, 14. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil. 4339 Gesetzentwurf betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Zusammenstellung der Regierungsvorlage (Nr. 112 der Drucksachen des Reichstags) in Verbindung mit dem von den Abgeordneten Prinz v. Urenberg, Gröber, Letocha, vr. Rintclen, Roeren, vr. Spahn, vr. Stephan eingebrachten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetz buchs — Nr. 31 der Drucksachen mit den Beschlüssen der XI. Kommission des Reichstags. Auszug ans dem Berichte der XI. Kommission (Nr. 312 der Drucksachen). Berichterstatter: Abgeordneter de Witt (Köln). (Schluß zu Nr. 134.) Antrag Prinz v. Arenberg und Genossen. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In dem Strafgesetzbuch werden die 88 180, 181, 182 und 184 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen auf- gcfnhrtc Bestimmungen ersetzt und die folgenden 88 181», 182», 184», und 327» neu eingestellt: 8 184.*) Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geld strafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen > seilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zu in Zwecke der Ver breitung selbst hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt oder zu demselben Zwecke vor rätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche das Scham- und Sittlichkeitsgefükjl gröblich verletzen oder die geschlechtliche Lü sternheit zu erregen geeignet sind, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ver kauft oder sonst überläßt, oder an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu geschäftlichen Zwecken oder in der Absicht, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, ausstellt oder anschlägt; 3. öffentlich theatralische Vorstellungen, Sing spiele, Gesangs- oder deklamatorische Vor träge, Schaustellungen von Personen oder- ähnliche Aufführungen veranstaltet oder leitet, welche durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergcrnis zu erregen geeignet sind; 4. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publi kum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist; *) Die Abänderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs sind durch gesperrten Druck augedeutet. Beschlüsse der Kommission. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In dem Strafgesetzbuch werden die 88 180, 181, 182, 184 und 362 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden 88 181a, 182 u, 184», 184b und 184 o neu eingestellt: 8 184- Mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und mit Geld strafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen K jfeilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publi- , kum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstelll oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter achtzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum an kündigt oder anpreist; 577'