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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1881
- Strukturtyp
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- 1881-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1881
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- Deutsch
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1583 Nichtamtlicher Theil. 88, IS. April » i. — Meisterwerke der Holzschneidekunst. 28. Lsg. Fol. Wohlgemuih ü Verlag in Berlin. Bin Beitrag 2» dem Bns86l, B., äie Antisemiten u. äis evaneeliseke Xireiis. 8. 4. 80 ' ' * —. 75 -j- 2eil8elir!s1, Berliner enternoloFiseke. 25. Bä. ^1881.^ 1. Bkt. 8. * 7. - ttohlhepp, E., Gesetz- u. Normalien-Sammlung f. das k. k. Heer. Neue Folge. (4. Thl.) 1878 bis zur Neuzeit. 5. u. 6. Lfg. 8. L * 1. 20 HubertnS, I., das heilige Jubiläum im Jahre der Gnade 1881. Unter richt u. Gebete. 16. * —. 10 In Oarton * 4. 32 Nichtamtlicher Theil. Ueter die Geltung der zwischen Autor und Verleger verein- bnrtcn Bestimmungen nach dem Tode des Autors, insbesondere auch über die Berechtigung, nach dem Tode des Autors Veränderungen an dessen Werken bei neuen Auflagen vorzunehmen. Von Rechtsanwalt Volkmann, Consulent des Börsenvereins. Die so häufig vorkommenden Differenzen zwischen den Erben eines Autors und dem Verleger der Werke desselben möchten es rechtfertigen, wenn ich mir erlaube, einige Ansichten aus in längster Zeit gefällten Erkenninissen mitzutheilen. Hierzu ist eine kurze Angabe des Thatbestandes erforderlich. Die beiden Schriftsteller A. und B. hatten ein Werk gemein schaftlich ausgearbeitet und mit dem Verleger C. ein Honorar von 3 Mark für einen jeden Bogen und 1000 Exemplare vereinbart, welches Honorar nach vollendetem Drucke einer jeden Auflage (C. hatte sämmtliche nöthig werdenden Auflagen erworben) zahl bar war. Nachdem B. gestorben, kaufte C. dessen Erben das Recht auf die Honorare für spätere Auflagen des Werkes ab und verein barte mit A., daß derselbe die Revision der späteren Auflagen allein übernehmen und dafür eine Mark mehr Honorar für einen Bogen und 1000 Exemplare erhalten sollte. Viele Jahre nachher bat A. brieflich um Erhöhung des Honorars, und C. bewilligte eine Erhöhung von 2 Mark pro Bogen und 1000 Exemplare, leistete auch das Honorar in dieser Höhe dem A. sowohl als nach seinem Tode dessen Erben. Einige Jahre darauf vereinigte C. sich mit den Erben A.'s dahin, daß er das Honorar für Bearbeitung neuer Auflagen durch D. aus eigenen Mitteln zu bestreiten sich ver pflichtete, A.'s Erben dagegen sich aller Einmischung in die Heraus gabe neuer Auflagen enthalten sollten. Nach Abschluß der Ver einbarung zahlte C. das mit A. besprochene Honorar unverkürzt fort. Einige Jahre daraus starb auch C., und nun erklärten dessen Erben, die Erhöhung des im ersten Verlagsvertrage mit A. und B. festgesetzten Honorars von 3 Mark im Nachtrage dazu auf 4 Mark und die spätere brieflich vereinbarte Erhöhung auf 6 Mark sei nur den persönlichen Arbeiten des A. für neue Auflagen zu gebilligt worden und die Erben A.'s könnten nur auf 3 Mark Honorar pro Bogen und 1000 Exemplare Anspruch machen. Dem widersprachen dieselben und, da eine Einigung nicht zu vermitteln war, wurde Klage erhoben, als die Erben von C. bei der nächsten Abrechnung in derThatnurdas Honorar nach dem von ihnen willkürlich erniedrig ten Satze gewährten. Es handelte sich dabei ganz besonders, außerum die Auslegung der formellen schriftlichen Verträge, auch um die Geltung und Deutung der in späteren Briefen zwischen A. und C. und dann zwischen A.'s Erben und C. enthaltenen Vereinbarungen, wodurch die Berlagsverhältnisse theilweis abgeändert worden waren. Die Erben C.'s gründeten ihr angebliches Recht, das von C. mit A. vereinbarte Honorar herabzusetzen, aus die Behauptung, daß dem Verleger das Recht zustehe, neue Auflagen nach Bedürfniß bearbeiten zu lassen und daß, wenn der Verfasser sich ein Honorar für die neuen Auflagen unter der Verpflichtung der eigenen Be arbeitung ausbedungen habe, nicht mehr ein Verlagsvertrag, sondern ein Vertrag über Persönliche Dienstleistungen vorliege, welcher mit dem Tode des Verfassers als Desjenigen, dem das Honorar für seine persönlichen Dienstleistungen zugesagt sei, aufgelöst sei und nicht aus die Erben übergehe. Diese Behauptung stellten sie auf, obgleich der Erblasser nach A.'s Tode die Differenz mit dessen Erben über deren rechtlich begründete Forderung, bei der Bearbeitung neuer Auflagen eine entscheidende Stimme zu haben, damit endigte, daß er für den Verzicht der Erben auf eine Mitthätigkeit bei der Be auftragung des D. zur Bearbeitung neuer Auflagen alle durch Be stellung dieses Bearbeiters entstehende Kosten selbst übernahm und trotzdem den Erben A.'s das ihrem Erblasser für jede neue Auf lage gezahlte Honorar unverkürzt fortbezahlte. Unter Weglassung aller nur den einzelnen Fall betreffenden Umstände theile ich nun die Ansichten der Richter in erster, zweiter und dritter Instanz*) über das prinzipielle Verhältniß mit. Die erste Instanz sprach aus: Daß der Beklagte an diejenigen Verträge gebunden sei, welche zwischen seinem Erblasser und Vorgänger im Besitze der Verlagsbuchhandlung einerseits und dem A. anderseits in Bezug auf den dem Elfteren von Letzterem überlassenen Verlag des Buches getroffen worden sind, wird von dem Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen. In gleicher Weise muß derselbe aber auch dasjenige gelten lassen, was in Betreff des Verlagsrechtes zwischen seinem Erblasser und den Rechtsnachfolgern des Autors in rechts verbindlicher Weise verabredet worden ist. — In zweiter Instanz erklärte man sich wie folgt: Der Ansicht, daß die in dem Nachtrage zum Verlagsvertrage nach dem Tode des B. getroffene Vereinbarung, wonach A. die Bearbeitung neuer Auflagen allein besorgen, also auch den jenigen Arbeiten, welche in dieser Hinsicht dem verstorbenen B. obgelegen haben würden, sich unterziehen, dafür aber als Gegen leistung ein Honorar vom 1 M. für den Druckbogen und sür je 1000 abgezogene Exemplare empfangen solle, als ein besonderer, neben dem Verlagsvertrage bestehender Vertrag (Auftrags- *) Anmerkung. Das königlich sächsische Landgericht, Kammer II sür Handelssachen i» Leipzig, das königlich sächsische Oberlandesgericht und das Reichsgericht.
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