Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18950211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189502117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18950211
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-11
- Monat1895-02
- Jahr1895
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
758 Nichtamtlicher Teil. 35, 11. Februar 18b5. gänzliche Befreiung des Buchhandels von den zu § 44 der Gewerbeordnung einzuführcnden Einschränkungen für den Ge werbebetrieb im Umherziehen. Der Handel mit Büchern und Schriften besitzt an sich nicht diejenige Eigenart des Ge werbebetriebes, welche die Ausdehnung der in der Gewerbe ordnung für den Gewerbebetrieb im Umherziehen festgesetzten und noch festzusetzenden einschränkenden Bestimmungen auch für diesen Erwerbszweig wünschenswert erscheinen lassen, wenn auch das Bestehen strafgesetzlicher Bestimmungen über den Vertrieb unsittlicher Schriften und die hierdurch ge botene Möglichkeit, etwaigen im Hausierhandel mit Druck schriften bestandenen Mißbräuchen nachhaltig entgcgenzuwirken, an sich als berechtigt bezeichnet werden muß. Der Buch handel, welcher den Verkauf von Büchern und Schriften durch Reisende in unmittelbarem Verkehr mit dem Publikum herbei führt, ist vielmehr, wie auch in den Motiven zu § 55 des bereits bestehenden Gesetzes ausdrücklich anerkannt wird, für die Entwickelung des Buchhandels und für die Ver breitung der Litteratur von Wichtigkeit. Die Einschränkungen, welche die Bestimmungen des neuen Entwurfes für diese Thätigkeit des Erwerbslebens herbciführen müssen, würden nicht nur die vom Gesetzgeber selbst erstrebte »gesunde Ent wickelung der legitimen Kolportage« (vgl. Motive zu Z 55) hemmen^ sondern auch dazu führen, in Zukunft alle diejenigen Wege zu verschließen, auf welchen oft nur allein dem Volke sittlich erhebende, religiöse und wissenschaftlich bildende Litte ratur zu billigen Preisen zugängig gemacht, die Erhöhung der Volksbildung ermöglicht und gefördert werden kann. Sie würden auch noch den gesamten Buchhandel, insbesondere den Verlagsbuchhandel mit seinen vielen und bedeutenden Unter nehmungen schädigen, sowie alle mit dem Verlagsbuchhandcl in Verbindung stehenden graphischen Hilfsgewcrbc in hohem Grade benachteiligen. Aus diesen Gründen richtet der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand an den hohen Reichstag die ergebenste Bitte: »Der hohe Reichstag wolle dem § 44 Abs. 3 des Gesetzentwurfes der verkündeten Regierungen sowie dem § 44 Abs. 3 des Antrages Gröber und Genossen, welcher mit dem ersteren im wesentlichen übereinstimmt, die Genehmigung überhaupt versagen bezw. falls eine Aenderung der bestehenden Gcsetzesvorschrift im allge meinen für geboten erachtet werden sollte, der vorge- geschlagcncn Bestimmung die Genehmigung nur in folgender Fassung erteilen: Das Aufkäufen darf ferner nur bei Äauf- leuten oder solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen, er folgen. Jngleichen darf das Auffuchen von Be stellungen aus Waren mit Ausnahme von Büchern und Schriften und denjenigen Waren, für welche der Bundesrat Ausnahmen noch zu läßt, nur bei Gewerbtreibenden geschehen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebvtenen Art Ver wendung finden.« Ter Unterzeichnete Vorstand erblickt über auch in den durch den Antrag Gröber und Genossen erstrebten weiteren Ab änderungen der Bestimmungen des dritten Titels der Gewerbe ordnung, insbesondere zu den §§ 55, 56 und 60 eine schwere Schädigung des gesamten Buchgewerbes. Die in dem § 55 dieses Antrages enihaltenc Vorschrift, daß auch der seßhafte Buchhändler, welcher an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung Warenbestellungen aufsucht, zur Lösung eines Wandergewerbescheines verpflichtet wird, wenn er sein Gewerbe ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus betreiben will, müßte eine besonders empfindliche Einschränkung des freien Gewerbebetriebes im Buchhandel hcrbeiführen. Es erscheint unbillig, den seßhaften Kolportage- buchhändlcr, bei welchem weit größere und auch bei dem jetzigen Rechtszustande genügende Garantieen für einen reellen und soliden Geschäftsbetrieb gegeben sind, seinem umherziehen den Berufsgenosscn gleichzustellen. Vertritt doch gerade der seßhafte Kolportagebuchhändler hauptsächlich die in ihrem Werte für die Volksbildung anerkannte legitime Kolportage und bietet ganz besonders die Entwickelung der legitimen Kol portage die sicherste Garantie dafür, dvß der Vertrieb von Büchern und Druckschriften im Umhcrziehen in verläßlichere Hände gelangt. Die beschränkenden Bestimmungen in § 55 am Schlüsse aber würden nicht, wie die Antragsteller viel leicht beabsichtigen, bestehenden Mißständcn im Kolportage- buchhandcl entgcgenwirken, sondern umgekehrt die Entwickelung der legitimen Kolportage hemmen und dazu führen, daß die Kolportage wieder in weniger zuverlässige Hände gelangt. Der Unterzeichnete Vorstand bittet deshalb, falls wider Erwarten das Buch- und Preßgcwerbe eine Ausnahmestellung von den Bestimmungen im § 44 Abs. 3 nicht erhalten, viel mehr den Vorschriften des dritten Titels über den Gewerbe betrieb im Umherziehcn unterstellt werden sollte, zu § 55 als letzten Absatz hinzuzufttgen: »Auf den Handel mit Büchern und Schriften finden diese Bestimmungen keine Anwendung. « Nicht weniger verderblich für den Buchhandel würde aber auch der Zusatz zu § 56 Ziffer 10 des Antrages Gröber und Genossen sich gestalten. Wenn auch dem Bestreben, im In teresse der Volksmoral ein Eiudämmen der Verbreitung soge nannter Schundliteratur herbeizuführen und Mittel und Wege zu beschaffen, die Anschaffung solcher Schriften bei Leuten, die nicht einmal die Mittel dazu haben, zu erschweren, bcigepflich- tet werden muß, so würden doch mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Gcsetzesändcrung besonders diejenigen Buchhändler am meisten betroffen werden, welche sich mit dem Betriebe guter, die Volksbildung fördernder Litteratur befassen (Bibeln, Konversations-Lexika, sonstige Encyklopädieen, populäre wissen schaftliche Sammelwerke, deutsche Nationallitteratur u. s. w.). Die Bestimmung, daß Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, welche in Lieferungen erscheinen, vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen, sofern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist, würde zur Folge haben, daß Werke von wissen schaftlicher Bedeutung, die bisher dem Volke auch durch Aus gabe von Teillieferungen zugänglich gemacht werden konnten, künftig in Lieferungen oft nicht mehr vertrieben werden dürfen, da bei beginnender Ausgabe solcher Werke das Manuskript noch nicht einmal vollendet sein kann (Grimms Deutsches Wörterbuch uud andere Werke), demnach es häufig noch gar nicht möglich fft, die Zahl der Lieferungen und den Gesamt preis im voraus zu bestimmen. Die Möglichkeit des Ver kaufes von in Lieferungen erscheinenden Büchern und Schrift werken, welche auch den weniger bemittelten und ärmeren Bevülkerungsklassen die Schütze der Wissenschaft, Kunst und Litteratur zugänglich machen, gänzlich zu verhindern, würde der Beseitigung eines Kulturmittcls glcichkommen, welches für die Volksbildung bisher anerkanntermaßen von größtem Werte gewesen ist. Um der Uebcrvvrtcilung des Publikums, welcher dasselbe manchmal vielleicht durch Aufdrängen minderwertiger Werke ausgesetzt wird, zu steuern, würde künftig der Ver trieb von Werken der Wissenschaft, Kunst und Litteratur in Lieferungen oftmals überhaupt unmöglich gemacht werden. In dieser summarischen Weise mit beiden wesentlich verschiedenen Erzeugnissen des Buchhandels zu verfahren und den Nutzen, den die Verbreitung guter Schriften der gesamten Nation bietet, einem viel geringeren durch die Verbreitung schlechter Litte ratur drohenden Schaden einfach zu opfern, liegt sicherlich ein Bedürfnis nicht vor. Die jetzt bestehenden gesetzlichen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder