Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990620
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189906204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990620
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-06
- Tag1899-06-20
- Monat1899-06
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
140, 20. Juni 1899. Nichtamtlicher Teil. 4495 I. P. Bachem in Köln. 4510 llsim, losus Obristu« v. dlursrotb. 6sb. 9 ^; gob. 11 Sldolf Bonz ö: Eonip. in Stuttgart. 4512 Arnold, Ein neues Novcllenbuch. 3. Aufl. Geh. 3 geb. 4 20 V. Hartlcbcn's Verlag in Wien. 4509 v. Oertzen, Unter uns gesagt. Eleg. geb. 3 Nonnenmacher, Prakt. Lehrb. d. altfranzös. Sprache. Geb. 2^!. Loleseblugor, lil. l?übrvr ckurob llunguu. 6ob. 1 ^ 50 Luckapost. Ulustr. IVogvvsissr. 3. Xuü. Oob. 1 ^ 50 I. H. Ed. Heil; (Hcilz ä- Mündel) in Straszburg i/E. 4507 8obvslb, il^vungsvorstsigsrungon von Orunckstüolesn. 1 I. Ncnmann in Nendamm. 4513 Uüvics, 1866 u. 1870,71. Lrivuoruvgon sinos slton Ourckojägors. Hlog. lcurt. 1 ./il 50 Bernhard Richter'» Buchhandlung in Leipzig. 4508 Hartung. Konfcssionalität n. Nationalität. 60 Haupt, Das Ideal der religiösen Volkserziehung. 60 H. Kaßberg, Die Beziehungen des neuen dtschn. biirgerl. Rechts zur Kirche. 60 I. D. Sauerlündcr Bcrlag in Frankfurt a. M. 4506 Ouspuri, Das llroblom übsr dis llbv! 2 Heinrich Schmidt <L Earl Günther in Leipzig. 4508 llaurevt, Osr König von kom. llsbortrsgon. Lrosob. 4^60-); gsb. 5 ^ 60 L. Schwann in Düffeldorf. 4513 Hesselbach, Miether und Vermiether. Ca. 50 I. Schweitzer Verlag in München. 4507 Schweitzers Zettelausgabe der Bayerischen Gcsetzcsändcrungen. 1 ^ 20 H. vr. Seele L Eo. in Leipzig. 4505 Choisy, Für den Frieden. Neues Bündnis. 80 H. Hngo Ttcinit; Bcrlag in Berlin. 4513 Ortrnsnv, klotrvsbr. 2 ^ 50 2l. Stnbcr's Bcrlag (E. Kabitzsch) in Wurzburg. 4507 lüg ürrtliobs Praxis pro Quartal. 2 ^ 50 -ß. F-ricdr. Vieweg ^i: Sohn in Brannschwcig. 4514 Lsrvstsin, lüg Vorbildung clor Ngdiein-8tudirondnn. 80 Th. Wohlleben in London. 4512 Otis. Norssians. Vol. I. 7 sb. 6 ä. vr. N. Wredc in Berlin. 4512 Oastor, Os« «oxugllv Nowont iiu Vlsgollsntisinus. 2 Nichtamtlicher Teil. Urlxeberrechtsprvxesx in der Schweix. Die Böcklin-Maskeu au der Kuusthalle iu Basel.*) (Vgl. Börsenblatt 1898, Nr. 48, 71.) Die bei Georges Bridel L Cie. in Lausanne soeben er schienene 4. Lieferung von Band 24 I. Teil der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bringt unter Nr. 134 das Urteil des Schweizerischen Kassationshofes in Sachen Brunner L Hauser, Zürich, gegen die Photographische Union, München, betreffend Urheberrecht (Herstellung und Vertrieb von Ansichtspostkarten mit den sogenannten Böcklinfratzen«, Sandsteinreliefs am Basler Kunstgebäude). Der Kassationshof hat die Kassationsbeschwerde verworfen und die Photographische Union in dem Rechte, ausschließlich auch über die Vervielfältigung Böckliuscher Werke zu ver fügen. geschützt. Aus der Begründung des Schweizerischen Bundesgerichts ist von besonderem Interesse Erivägung 8. Es handelt sich dabei um die Auslegung des Artikels 11 Ziffer 6 des Bundes gesetzes vom 23. April 1883, der lautet: »Eine Verletzung des Urheberrechts wird nicht begangen .... 7. durch die Nachbildung von Kunstgegenständen, die sich bleibend auf *) Aus der Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts Friedrich Schlatter in Zürich, der die Photographische Union seiner Zeit zu vertreten hatte, gingen uns obige Notizen zu, die wir unseren Lesern hiermit zur Kenntnis bringen. Zur Erläuterung diene folgendes: Im Herbst 1897 erschienen anläßlich der Böcklin-Ausstellung in Basel sogenannte Vöcklin-Postkarten im Handel, von denen die eine Sorte, um die es sich hier handelt, die sogenannten Böcklin- Masken zeigte, jene sechs grotesken Köpfe, die sich in Sandstein gemeißelt aus der Rückseite der Basler Kunsthalle befinden, photo graphisch ausgenommen und im Wege des Buchdrucks vom Polygraphischen Institut in Zürich reproduziert. Nachweislich waren von dieser Karte circa 30 000 in Verkehr gesetzt worden. Eigentümer der Rcproduktionsrechte fast aller Böcklinwerke ist die Firma -Photographische Union- in München, die Rechts nachfolgerin der -Verlagsanstalt für Kunst und Wissenschaft vormals Friedrich Bruckmann-, an die Meister Böcklin das Repro duktionsrecht seiner Zeit veräußert hat. Sie klagte wegen Ver letzung des Urheberrechts, gestützt auf das Schweizerische Bundes- gcsctz betreffend Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst Straßen oder öffentlichen Plätzen befinden, vorausgesetzt, daß diese Nachbildung nicht in der Kunstform des Originals stattfindet. « Bei einem Haar wäre die Union unterlegen, ivie aus folgenden Betrachtungen des Gerichts hervorgeht: »Thatsächlich festgestellt ist, daß das Gebäude, an dem sich die Masken befinden, samt dem Hof, auf den sie schauen, in Privateigentum steht. Allein es fragt sich, ob »öffentlich« im Sinne des Gesetzes den Gegensatz zu »privat« im ju ristisch-technischen Sinne bedeute, ob nicht vielmehr dem Worte in diesem Zusammenhänge eine andere Bedeutung beizulegen sei, eine mehr dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende, so daß »öffentlich« etwa heißen würde »allgemein zugänglich«. Der Hof steht den Tag über offen, und im Sommer wird darin eine Wirthschaft betrieben Das Urheberrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit des Urhebers eines litterarischen oder künstlerischen Werkes in der Richtung des Schutzes seines Geistcserzeugnisses gegen unbefugte Verviel fältigung und Veröffentlichung; ist ein geistiges Produkt ver öffentlicht, d. h. der Oeffentlichkeit preisgegeben, so muß der Schutz desselben notwendigerweise ein anderer, beschränkterer werden als vorher, ja er kann unter Umständen ganz auf hören oder sehr eng werden, wenn eben der Urheber in der Weise über das Werk verfügt, daß es der Allgemeinheit, dem Publikum, übergeben wird. Ueberall spielt hier bei dieser Veröffentlichung der technisch-juristische Begriff des »öffentlichen« im Gegensatz zum privaten Eigentum keine Rolle und kommt es auf die thatsächlichen Verhältnisse, auf die Frage, ob das Werk allgemein zugänglich oder sozusagen in den Gemein gebrauch übergegangen ist, an.« »Es liegt daher nahe«, sagt das Bundesgericht, »unter »öffentlichen Plätzen« solche zu verstehen, die allgemein zugäng lich sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an den- vom 23. April 1883 und der Ucbereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886. Die Vertreter des Polygraphischen Instituts in Zürich, die Herren Brunner L Hauser, wurden verurteilt. Hiergegen hatten sie Kassations beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht. Red. 598*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder