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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1899
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- Deutsch
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268, 17. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8781 Kleine Mitteilungen. Vom Deutschen Reichstag. — Der nach monatelanger Vertagung in dieser Woche wieder zusammengetretene Deutsche Reichstag beriet am 15. d. M. in zweiter Lesung den Gesetzentwurf betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Po st wesen.*) Artikel 1 erhöht in Ziffer I die Gewichtsgrenze für frankierte einfache Briefe von 15 auf 20 Gramm und setzt das Strafporto für unfrankierte Briefe auf 10 -Z fest ohne Unterschied des Gewichts des Briefes. — In Ziffer II wird der Reichskanzler ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe auf Nachbarorte auszudehnen. Die Kommission hat Ziffer I und II unverändert gelassen. Ziffer III des Artikels 1 handelt von der Zeitungsgebühr. Nach der Regierungsvorlage soll die Zeitungsgebühr betragen a) 10 ->) für jede Bezugszeit, ohne Rücksicht auf deren Dauer, b) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Er scheinen, sowie 15 jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, e) 10 ^ jährlich für jedes Kilogramm des Jahres gewichts, mindestens jedoch 40 ->) für jede Zeitung. Die Kommission hat an Stelle dessen folgende Zeitungsgebühr vorgeschlaDen: a) 3 H für jeden Monat der Bczugszeit, b) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, sowie 15 jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, o) 10 jährlich für jedes Kilogramm des Jabresgewichts unter Gewährung eines Frcigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unterliegen. — Ferner hat die Kommission die in Ziffer III ebenfalls noch enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung des Jahresgewichts abgeändert und der Hauptsache nach bestimmt, daß das Jahresgcwicht für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewicht der Zeitungs nummern des vorangcgangenen Rechnungsjahres festgestellt werden soll. Bei neu erscheinenden Zeitungen soll im ersten Jahre die Gewichtsbercchnung vierteljährlich nach dem Gewicht der er schienenen Nummern gemacht werden. Der Schlußbestimmung der Ziffer III, wonach für die Selbst- vcrpackung der Zeitungen durch den Verleger diesem eine Ver gütung von 5 H für je 100 verpackte Nummern gezahlt werden kann, hat die Kommission folgende Fassung gegeben: -Die Selbst verpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten-. Hierzu lagen folgende Anträge vor: Die Abgeordneten Or. Eickhoff und Genossen beantragen, der Kommissionsfassung folgenden Absatz hinzuzufügen: -Für die Selbstpackung der Zeitungen durch die Verleger ist diesen eine Vergütung von 10 für je 100 verpackte Zeituugsnummern zu zahlen. Ueberschießende Nummern werden als volle 100 gerechnet.» Abgeordneter Horn beantragt in a zu sagen: 12hz Prozent vom Abonnementspreise, in b statt 10, refp. 15 -Z zu setzen: 12 H und in o statt 10 H der Kommissionsfassung zu setzen 5 Die Abgeordneten Or. Marcour und Genossen beantragen folgende Fassung: a) 2 ^ für jeden Monat der Bezugszeit, b) für jedes wöchentliche Erscheinen jährlich 12 in der ersten Zone, 18 ^ in der zweiten Zone, wobei die zweite Zone eine Entfernung von mehr als 75 Kilometer bedeutet, o) für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilo gramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unter liegen, 8 <-) in der ersten Zone und 12 -Z in der zweiten Zone. Abgeordneter Dasbach beantragt, die Bestimmung, daß bei Festsetzung des Jahresgewichts Bruchteile eines Kilogramms als ein volles Kilogramm gerechnet werden sollen, zu streichen. Den Bericht erstattete der Abgeordnete Or. Hasse. Nach langer und lebhafter Debatte wurde zur Abstimmung über Artikel 1 des Gesetzentwurfs geschritten. Ziffer I und II der Regierungsvorlage wurden einstimmig angenommen. Bei Ziffer III wurde ein Antrag auf Zurückverweisung an die Kommission abgelehnt, desgleichen der Antrag Horn. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag Marcour. Dagegen wurde ein bei Schluß der Debatte eingelaufener Antrag Dietz (Soz.), die Grundgebühr in Ziffer lila, auf zwei (statt drei) Pfennige festzusctzen, angenommen. Angenommen wurde ferner der Antrag Dasbach, die Bestimmung, wonach Bruchteile eines Kilogramms als voll gerechnet werden, zu streichen. Die Anträge Pachnickc (Vergütung von 5^ für Selbstverpackung) und der An trag Eickhoff (Vergütung von 10 >H) wurden abgelehnt. Die weitere Beratung des Entwurfs wurde aus Donnerstag den 16. November vertagt. *) Der Wortlaut der Regierungsvorlage findet sich in Nr. 33 d. Bl. vom 9. Februar 1899. Handelsregister. — Das Justizministerialblatt enthält eine Verfügung des preußischen Justizministers vom 7. November über die künftige Führung des Handelsregisters. Die bisherige Ein richtung dieses Registers wird durch sie nicht unerheblich geändert. Zur Zeit zerfällt das Handelsregister in den altpreußischen Pro vinzen, in Schleswig-Holstein und in dem Gebiet des früheren Herzogtums Nassau in drei Unterabteilungen: das Firmen-, das Prokuren- und das Gesellschaftsregister. Von diesen kommt das Prokurenreqister künftig ganz in Wegfall, und alle die Erteilung und die Löschung von Prokuren betreffenden Eintragungen werden hinfort in eine besondere Spalte des Registers bei der Firma, für die die Prokura erteilt ist, eingestellt. Hierdurch wird erreicht, daß alle Eintragungen, die sich auf die Rechts verhältnisse einer Firma beziehen, auf demselben Rcgisterblatte vereinigt sind; auch wird durch die neue Einrichtung das Schreibwerk nicht unerheblich vermindert. Die sonstigen Aende rungen der bisherigen Registerführung bestehen hauptsächlich darin, daß das Firmen- und Gesellschaftsregister als solche beseitigt sind und statt deren das Handelsregister in zwei Abteilungen ^ und 8 geführt wird. Der Inhalt dieser Abteilungen stimmt aber nicht mit dem der genannten jetzigen Register überein. Während näm lich bisher in das Firmenregister nur die Firmen der Einzelkaus- leute, in das Gesellschaftsregister dagegen die sämtlichen Handels gesellschaften eingetragen wurden, dient die Abteilung ^ des neuen Registers zur Eintragung der Einzelfirmen, der offenen Handels gesellschaften und der übrigen Kommanditgesellschaften. Alle übrigen Handelsgesellschaften finden dagegen in der Abteilung 8 des Re gisters ihren Platz. Dadurch wird die Uebersichtlichkeit des Registers erhöht. Von Uebergangsbestimmungen sind folgende zu erwähnen: Für diejenigen Firmen, die vor dem 1. Januar 1900 ein getragen sind, werden die bisherigen Register bis auf weiteres fortgesührt, doch ist auf eine allmähliche Uebertragung dieser alten Firmen in die neuen Register Bedacht zu nehmen. Die bisherigen Eintragungen werden in die neuen Register nur insoweit aus genommen, als es zur Darstellung des bei der Vornahme der Ueber- tragung vorhandenen Rechtszustandes erforderlich ist. Eine öffent liche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt, doch wird von ihr den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung Kenntnis gegeben. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die Betei ligten vorher zu hören. Nach dem 1. Januar 1900 soll unver züglich auf die Anmeldung der Firmen hingewirkt werden, die, abweichend von dem bisherigen Recht, künftig in das Register ein zutragen sind. Ebenso ist die alsbaldige Löschung derjenigen Ein tragungen herbeizusühren, die auf Grund des bisherigen Landes rechts bewirkt, in Zukunft aber unzulässig sind. Endlich soll alsbald veranlaßt werden, daß die bestehenden Aktiengesell schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Firmen aus Personennamen zusammengesetzt sind und nicht erkennen lassen, daß eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist, eine dem neuen Handelsgesetzbuch entsprechende Bezeichnung in die Firma aufnchmen. K 20 des Handelsgesetz buchs schreibt nämlich vor, daß die Firma einer Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Regel von dem Gegenstände des Unternehmens zu entlehnen ist, und daß die Firma außerdem die Bezeichnung -Aktiengesellschaft» oder -Kom manditgesellschaft aus Aktien» zu enthalten hat. Dem Registcr- richter der Hauptniederlassung ist die Eintragung einer Zweig niederlassung, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1900 erfolgt ist, behufs Eintragung eines entsprechenden Vermerks mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Errichtung der Zweignieder lassung bereits in dem Register der Hauptniederlassung vermerkt und dies dem Registergericht der Zweigniederlassung bekannt ist. Aenderungen im deutschen Münzwesen. — Dem deutschen Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, nebst Erläuterungen vorgelegt werden: Artikel I. Der Artikel 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- Gesetzblatt S. 223) wird aufgehoben. Die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark sind auf Anordnung des Bundesrats mit einer Einlösungsfrist von einem Jahre außer Kurs zu setzen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Artikel II. Im Artikel 3 unter Nummer 1 des vorbezeichnetcn Gesetzes werden die Worte -und Zwanzigpsennigstücke» gestrichen. Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei finden die Vorschriften des Artikels I Absatz 2 dieses Ge setzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 1902 erfolgen darf. Artikel III. Das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu 1157*
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