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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1899
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- Deutsch
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8768 Nichtamtlicher Teil. .HZ 269. 18. Navember 1893. begrüßt anläßlich seines 40jährigen Jubiläums in seiner Hauptversammlung vom 22. Oktober 1899 in Wien die Initiative der hohen Regierung in Bezug auf die Be seitigung des als lästige Steuer viele Jahre hindurch schwer empfundenen Zeitungs- und Kalenderstempels auf das freudigste. Er giebt sich der Hoffnung hin, daß der am 18. Oktober l. I. seitens der hohen Regierung dem hohen Abgeordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf in beiden Häusern des Reichsrates Annahme finden und die allerhöchste Sank tion bald darauf erfolgen werde. Der Vorsitzende bringt den Antrag Feiler zur Abstim mung. Dieser wird einstimmig angenommen. Der Vorsitzende berichtet noch über zwei in letzter Stunde eingelaufene Anträge. Herr Pechelin Graz wünscht die Wiedereinführung eines 4prozentigen Meßagios und be gründet dies durch ein längeres Schreiben. Der Vorsitzende bemerkt, daß die Einführung eines solchen Meßagios nur durch Abänderung der Verkehrsordnung möglich wäre, und beantragt die Ueberweisung des Antrags Pechel an den Aus schuß zum Studium und als Grundlage für etwaige bezüg liche Verhandlungen mit den Verlegern. Dieser Antrag findet allseitige Zustimmung. Herr Richard Karafiat hatte den Vorstand gebeten, die Frage der Einführung der Kronenwährung bei der Haupt versammlung zur Sprache zu bringen. Mit Rücksicht auf die weit vorgeschrittene Stunde wird beschlossen, den Vorstand zu ersuchen, die Angelegenheit zu studieren und eine bezügliche Verlautbarung in der »Korrespondenz« zu erlassen. Der Vorsitzende teilt sodann, zu Punkt 8 der Tages ordnung übergehend, den entsprechenden Beschluß des Central ausschusses mit und bittet, die Herren Neugebauer und RivnLL zu Vertrauensmännern für Böhmen zu wählen. Die beiden Herren werden hierauf durch Zuruf gewählt. In warmen Worten spricht Herr von Schumacher dem Vorsitzenden für die Leitung der Hauptversammlung den Dank aus, und Herr Müller schließt hierauf die Sitzung. Carl Junker, Vereins-Sekretär. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Be trügerische Ko lp orta ge. (Nach druck verboten.) — Das Landgericht Mannheim hat am 27. Juli d. I den Kaufmann Arno Levy wegen Betrugs zu zwei Jahren Zuchthaus und 200 Geldstrafe verurteilt, ferner den Oheim desselben, den Kaufmann Isaak Cdinger wegen Betrugs zu sechs Monaten Gefängnis und 200 Geldstrafe. Edinger betrieb früher ein Ledergeschäft in Mannheim. Da dieses im Jahre 1898 nicht besonders rentierte, so begann er auf Levys Rat die Kol portage von Haussegen, bei der Levy als Reisender mitwirkte. Am Rande der von den Reisenden nntgeführten und den Interessenten vorgelegten Bestellscheine und Bürgschaftsscheine stand gedruckt: -Ein Teil des Reinertrages ist für wohlthätige Anstalten bestimmt!» Thatsächlich hat Edinger einmal 10 an das Reichs waisenhaus in Lahr eingefandt, sie aber mit dem Bemerken zurück erhalten, daß das Waisenhaus solchem Geschäftsgebahren abhold sei. Da die -Kunstanstalt Cdinger- aber ohne genaue Wohnungs angabe nicht aufzufinden war, fv bekam Edinger seine 10 erst viel später zurück. Dieses eine Vorkommnis berechtigte ihn aber nicht, so heißt es im Urteile, jene Randbemerkung auf seine Zettel zu drucken. Die Heranziehung der wirtschaftlich schwäche ren Bevölkerungselcmente war der Zweck des ganzen Unter nehmens. Die Haussegen wurden aus Leipzig bezogen; sie kosten uneingerahmt das Stück 70 H bis 1 eingerahmt im Buch handel etwa 4 50 Der von den Angeklagten verlangte Preis von 7 ist, wie das Urteil annimmt, im Kolportagevcrkehr kein übermäßiger. Dennoch haben die Angeklagten ein gutes Geschäft gemacht. Einmal hat Edinger den Leuten wahrheits widrig erzählt, die Haussegen würden von Lahrer Waisenhaus kindern gestickt u. dgl. m. Gegen Levy ist auf Zuchthaus er kannt worden, weil er mehrfach vorbestraft ist. — Die Revision Edingers suchte nachzuweifen, daß von einer Vermogensbeschädi gung keine Rede sein könne, da die Abnehmer der Haussegen eine ihren Aufwendungen gleichwertige Ware erhalten hätten. — Das Reichsgericht erkannte am 16. d. M. auf Verwerfung der Re vision, da die Abnehmer insoweit geschädigt seien, als sie nur durch die Angabe, daß die Haussegen zu wohlthätigen Zwecken verkauft würden, sich zum Ankauf hätten bestimmen lassen, während sie andernfalls von dem Ankäufe abgesehen haben würden. Vom Reichstage. (Vgl. Nr. 268 d. Bl.) — Der Deutsche Reichstag setzte an, l6. d. M. die am Tage zuvor begonnene zweite Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend einige Aenderungeu von Bestimmungen über das Postwcsen, fort. Zunächst stand Artikel 2 des Gesetzentwurfs zur Beratung. Dieser lautet nach der Regie rungsvorlage wie folgt: Artikel 2. Das Gesetz über das Postwcsen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 347) wird dahin geändert: I. Als H 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die W 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch An wendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindcgrcnzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben. II. An die Stelle des H 2 treten folgende Vorschriften: Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (8 1) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Ab sender abgeschickt sein, postzwangspflichtige Gegenstände nur bis zum Gesamtgewichte von 5 Kilogramm befördern und dem Postzwang unterliegende Gegenstände weder von anderen mitnehmen, noch für andere zurückbringen. Während der Beförderung darf ein Wechsel in der Person des Boten nicht stattfinden. III. Als Z 2a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungs orte (§ 1a) gegen Bezahlung durch Boten, die weder die Ein sammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Warenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen, ist ohne die iin 8 2 vorgeschriebcnen Einschränkungen gestattet. Privatbeförderungsanstaltcn dürfen in eigener Angelegenheit verschlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. Die Reichstagskommission hat vorgeschlagen, die Ziffer II dieses Artikels abzulehnen, dagegen Ziffer l und III unverändert anzunehmen. Folgende weitere Anträge lagen vor: Die Abgeordneten Haußmann, vr. Müller, l)r. Eickhofs und Genossen beantragten, außer Ziffer II auch Ziffer l zu streichen. Abgeordneter Rintelen beantragte, Ziffer III zu streichen und in Ziffer I das Postregal nur auf solche verschlossene Gegenstände auszudehueu, die im Nachbarortsverkehr nicht innerhalb der Ge- meindegrcnzcn des Ursprungsorts verbleiben. Abgeordneter Dasbach beantragte, Ziffer II mit der Aenderung anzunehmen, daß die Beförderung postzwangspslichtiger Gegenstände durch expresse Boten nur auf eine Entfernung bis zu 75 Kilometer gestattet sei, dagegen die Gewichtsgrenze fortfallen soll. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten I)r. Rintelen, vr. Oertel, Singer, vr. Müller - Sagan, Pachnicke, Dasbach, Ui. Marcour und der Staatssekretär von Podbielski. In der Abstimmung wurde Artikel 2 in der Fassung der Kommission, also unter Streichung von Ziffer II und Beschränkung auf Ziffer 1 und III an genuin men. Alle Aenderungsanträge wurden abgelehnt. Es folgte die Beratung von Artikel 3, der in der Fassung der Regierungsvorlage folgendermaßen lautet: Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Druck sachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen im Rcichs-Postgcbicte nur init Genehmigung des Reichskanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Central-Landesbehöroe errichtet oder weiter betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die Reichstags-Kommission hat diese Bestimmung dahin ver schärft, daß Privatpostanstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben mit der Aufschrift bestimmter Empfänger vom 1. April 1900 ab überhaupt nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Abgeordneten Haußmann, Vr. Müller (Sagan) und vr. Eickhoff beantragten, Artikel 3 ganz zu streichen. Die Abgeordneten Albrecht und Genossen beantragten zu Artikel 3 folgenden Zusatz: -Abgesehen von Privatpostanstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen
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