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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8266 Nichtamtlicher Teil. 257, 4. November 18SS. Franz Ebhardt L bo. in Berlin. 8286 Soeüksläsn, Sarck-rnAsrarbsit. 75 Wilhelm Friedrich in Leipzig. 8287 Schwabe, Toni, ein Liebeslied. 1 M. Hcndschel in Frankfnrt a Main. 8288 Lostlraitsn, au8 X. Hsnclsobol's Ztrisrsnlmoü. 8sris VI—X. 5 1 V/!, N« K»n»»nel'S Bnchh. Sort.-bonto in Riga. 8289 Ooursbuoll kür llusslanä. IVintsr 1898/1900. Panl Ncnbner Verlag in Köln. 8286 Scheiff, prakt. Handbuch. Lieferung 4. Schlesier L Schlveikhardt, Verlag in Strasibnrg i/E. 8285 llisnüarck, dlorcklunälisäsr. 2 ; gsb. 3 Xsrn, clis Votsntänrö en llasol—Kienxlieiin—Imrsrn. 1 Hans Ludwig Thilo in Berlin. 8287 Xuk Oeutsolckancks bobsn Loüulsn. 11l. llisksrung. „Verlag der Handels-Slkademie Leipzig" (De. iur. Ludwig Hnbcrti) in Leipzig. 8287 kianlr, clis Iraukwünnisvlis RsobnnngskülirunA. 2. Xuü. Osb. 2 75 Hugo Voigt in Leipzig. 8288 Fischer, Leitfaden der Ticrzuchtlehre. 3 geb. 3 50 Pagel, Chemie u. landwirtschaftl. Nebengewerbe. 2 Schnurbusch, Schnittblumen. 4 geb. 4 80 Leopold Votz in Harnbnrg. 8286 Llsnsr, clio Praxis äss 6bsmilcsrs. 7. Xuü. 14 Ernst Wasmnth in Berlin. 8282 Ebhardt, die deutschen Burgen. Heft 2. 13 50 H. Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines Gesetzes» betreffend das Urheberrecht an Werken der Littrratur und der Tonkunst?) Referat, erstattet in der IX. öffentlichen Sitzung der Handels und Gemerbekammer für Oberbayern am 10. Oktober 1899. - Durch Entschließung des Königlich bayerischen Staats ministeriums des Innern Nr. 5277 vom 22. Juli 1899 zu einem Gutachten über den vorstehend erwähnten Gesetzentwurf aufgefordert, habe ich mich mit demselben eingehend be schäftigt und auch die Ansichten maßgebender Korporationen eingeholt, welch letztere ich, soweit es mir möglich war, in Nachstehendem mit zum Ausdruck bringe. Das deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriften rc., hat sich während seiner dreißig jährigen Dauer im allgemeinen sehr gut bewährt. Eine Reihe von Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch entbehrlich geworden, nachdem das Strafrecht, das Verfahren in Civil- sachen, sowie das allgemeine bürgerliche Recht einheitlich ge regelt worden sind. Aus diesen Gründen und infolge' der Fortschritte der rastlos weiter arbeitenden Wissenschaft, infolge der stets neue Bedürfnisse und neue Probleme erzeugenden Fortentwickelung unseres Kulturlebens hat sich eine Revision dieses Gesetzes notwendig gemacht. Ursprünglich war diese Revision wohl nicht so umfassend gedacht, als sie sich jetzt in dem vor liegenden neuen Gesetzentwürfe zeigt, der gegenüber dem jetzt noch bestehenden Gesetze vom Jahre 1870 sehr wesentliche Aenderungen aufweist. Der vorliegende Entwurf des Gesetzes läßt eine große Sorgfalt erkennen, den Wünschen aller Beteiligten gerecht zu werden, und es ist vom Standpunkt des Verlagsbuchhandels mit Genugthuung zu bemerken, daß ein sehr großer Teil der vom Ausschuß des Börsenvereins der deutschen Buchhändler in den von demselben seiner Zeit herausgegebenen »Beiträgen zum Urheberrecht« ausgesprochenen Wünsche Berücksichtigung gefunden hat. Aber leider wurden sehr berechtigte andere *) Vgl. auch Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195 198, 199, 201, 205, 213, 214, 215, 216, 220, 223, 231, 234, 243, 246, 247, 249, 250, 251, 253, 254. — Die wortgetreue Wiedergabe des vorstehenden, früher hier nur kurz erwähnten Gutachtens des Verlagsbuchhändlers Herrn Hans Oldenbourg in München wurde uns auf unsere Bitte in dankenswerter Weise freigestellt. Red. Wünsche nicht in Berücksichtigung gezogen, oder neue Momente in den Gesetzentwurf ausgenommen, so daß die Verbesserungen, die der Gesetzentwurf bringt, zum großen Teil durch weniger glückliche Bestimmungen, die in dem bisherigen Gesetze ent halten waren, aufgehoben sind. In der Hoffnung, daß es bei der weiteren Behandlung des vorliegenden Entwurfes noch gelingen möge, diese letzteren Bestimmungen wieder auszumerzen und durch bessere zu ersetzen, will ich in Folgendem aus die dabei hauptsächlich in Betracht kommenden Momente des näheren entgehen. Da bei mag nicht unerwähnt bleiben, daß es für einen viel beschäftigten Geschäftsmann außerordentlich schwierig ist, die Materie eines solchen Gesetzes so tief zu durchdringen, daß er jeden einzelnen Paragraphen bis ins Innerste seiner Be deutung prüfen kann. Ich muß mich also darauf beschränken, die am meisten ins Auge springenden Bestimmungen zu prüfen und zu erläutern. Indem ich dies thue, bemerke ich ausdrücklich, daß aus dem Uebergehen einer beträchtlichen Anzahl von Paragraphen durchaus nicht der Schluß zu ziehen ist, daß ich mit denselben vollständig einverstanden bin. Ich beschränke mich eben aus den Ausdruck meiner Wünsche bezüglich derjenigen Bestim mungen, die mir besonders verbesserungsbedürftig erscheinen, und glaube mit dieser Beschränkung meiner Aufgabe besser zu dienen, als durch ein zu tiefes Einlassen in alle Einzelheiten. Zu ZZ 10 und 4 5.*) Auch jetzt darf der Verleger oder der Redakteur an einem Werke nichts ändern. Die vorliegende Bestimmung bedeutet aber eine sehr scharfe Zuspitzung der Rechte des Urhebers. Man kann ja dem zustimmen, daß einem Verleger Aenderungen an einem Werke nicht gestattet sein sollen. Der Paragraph spricht aber auch von Redakteuren, und in Bezug auf diese scheint uns die Bestimmung des 8 10 zu weitgehend zu sein, denn man denke sich, wie häufig Manuskripte zu Fachzeitschriften längere Zeit ruhen, und wie sich erst bei der Drucklegung die Möglichkeit ergeben kann, Aenderungen, die sich aus den Ergebnissen der Forschrmgeu, die inzwischen stattgefunden haben, absolut notwendig machen, vorzunehmen. Nach dem bisherigen Gesetze konnten Zuwider handlungen gegen die im jetzigen § 10 vorgesehenen Be- stiinmungen nur civilrechtlich verfolgt werden. Der neue Entwurf bedroht aber solche Delikte mit Geldstrafen bis zu 1000 ^ oder Gefängnis bis zu drei Monaten und macht sie zur Strafsache. *) Der Text des Gesetzentwurfs ist im Börsenblatt Nr. 162 vom 15. Juli 1899 abgedruckt, die Erläuterungen in Nr. 163. Red.
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