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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1899
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- Deutsch
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257, 4. November 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8267 Diese Bestimmungen scheinen mir angesichts der schon vorstehend erwähnten Möglichkeiten viel zu weit zu gehen und auch in vielen Fällen nicht einmal im Interesse der Gelehrten und Schriftsteller zu liegen. Ich beantrage daher, daß zum mindesten die strafrechtliche Verfolgung in Fällen der Zuwiderhandlung gegen ß 10 fallen gelassen wird. Zu § 12. 8 12 bestimmt in seinem ersten Absätze, daß der Urheber ausschließlich befähigt ist, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Dieses Recht kann der Urheber selbstverständlich auf Dritte, d. h. den Verleger, übertragen. In den Worten -gewerbsmäßig zu verbreiten« liegt jedoch die Gefahr, daß Bibliotheken, insbesondere aber so genannte Leihbibliotheken (denn diese letzteren verleihen, bezw. verbreiten Bücher gewerbsmäßig) in Konflikt mit dem Gesetze geraten. Der Autor kann bei der Uebertragung seines Rechtes, das Werk zu vervielfältigen, den Verleger vertragsmäßig verpflichten, dafür zu sorgen, daß das betreffende Werk nicht an Leihbibliotheken veräußert werde. Einem solchen Vor behalte aber wirklich zu entsprechen, ist für den Verleger außerordentlich schwierig und würde außerdem die Geschäfts tätigkeit der überaus zahlreich bestehenden und für das weitere Publikum zum großen Segen wirkenden Leih bibliotheken ungemein beengen und gefährlich machen. Es scheint daher geboten, daß Absatz 1 des 8 12 eine Abänderung, bezw. Ergänzung dahin erfährt, daß sich die gewerbsmäßige Verbreitung auf Leihbibliotheken nicht bezieht. Zu 8 16. Nach Z 16 Absatz 4 ist die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommu nalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden, zulässtg. Die Wiedergabe soll jedoch unzulässig sein, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält. Die Einschränkung, die hier der Vordersatz durch den Nachsatz erhält, scheint mir nicht glücklich zu sein, denn es dürfte sehr häufig im öffentlichen Interesse liegen, die Reden, die ein Manu, der sich am öffentlichen Leben beteiligt oder gar besonders hervorgethan hat, zu verschiedenen Zeiten hielt, nebeneinander zu stellen, um dadurch Aenderungen in dessen Anschauungsweise von früher und jetzt konstatieren zu können. Der einschränkende Nachsatz, der ein Novum ist, könnte aber um so eher wegfallen, als der Urheber wohl kaum beim Halten einer Rede beabsichtigt, stch ein litterarisches Recht zu erwerben. Zu 8 18. 8 18 führt diejenigen Momente auf, unter denen einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes, z. B. einzelne Gedichte, in litterarischen Arbeiten oder Sammlungen ausgenommen werden dürfen. Absatz 3 gestattet die Aufnahme einzelner Gedichte, Aufsätze von geringerem Umfange, oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes in eine Sammlung, in der Werke einer größeren Anzahl von Schriftstellern für den Kirchen-, Schul- und Unterrichts-Gebrauch vereinigt sind. Nach dem bisherigen Rechte war der Abdruck solcher einzelner Teile auch in Anthologieen, Gedichtsammlungen, Kommers büchern rc. gestattet. Nach dem neuen Gesetzentwurf dürfte dies nur nach Verhandlungen mit den Verfassern jedes ein zelnen Beitrages möglich sein. Es dürste aber geradezu zu den Unmöglichkeiten zu zählen sein, daß die Herausgeber oder Verleger einer Antho logie, eines Kommersbuches oder von Liederheften, in denen zu Nutz und Frommen weiter Schichten des Publikums, ja des ganzen Volkes die Perlen unserer schönen Litteratur, Ge dichte und Lieder zusammengestellt werden, mit allen Urhebern und deren Rechtsnachfolgern wegen der Aufnahme dieses oder jenes kleinen Bestandteiles Verhandlungen pflegen, die sie vor Strafe schützen. Abgesehen davon, daß es wohl kaum möglich ist, es als eine Schädigung der Autoren anzusehen, wenn der Nachdruck einzelner Gedichte, Lieder oder Prosa stücke in einem Sammelwerke gestattet ist, würde ich das absolute Verbot des Nachdrucks in den angeführten Samm lungen geradezu als eine schwere Schädigung des Publikums ansehen müssen. Ich muß mich also entschieden gegen die jetzige Fassung des 8 18 aussprechen und beantragen, daß die Bestimmungen in dem Gesetze vom Jahre 1870 in diesem Sinne beibehalten werden. Als selbstverständlich sehe ich es an, daß solche Nachdrucke einzelner Teile in Anthologieen u. s. w. nur mit Quellenangabe und in beschränktem Maße gestattet seien. In letzterer Beziehung schließe ich mich den Wünschen des Bnchhändler-Börsenvereins an, nach denen die Ent lehnung aus einem anderen Werke weder st, 5 von dem Ilmfang des benutzten, noch '/^ des benutzenden Werkes überschreiten darf. Zu 8 21. Nach 8 21 wird es nicht als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst angesehen, wenn das Werk nach seinem Er scheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente übertragen wird, die zur mechanischen Uebertragung von Musikstücken dienen. Als Vorrichtungen dienen auch auswechselbare Scheiben, Walzen, Bänder u. dergl. Die Industrie mit mechanischen Musikwerken ist im Deutschen Reiche und insbesondere in Sachsen und Württem berg zu einer hohen Blüte gelangt. Es mag sein, daß die Erreichung dieser Blüte mit dadurch herbeigeführt wurde, daß die Unternehmer sich in dem guten Glauben befanden, daß sie die Melodiken sich ohne weiteres aneignen können. Nachdem nun aber das Reichsgericht stch in anderem Sinne ausgesprochen hat, ist wohl zum Schutze der Musikwerk industrie die Bestimmung des 8 21 ausdrücklich ausgenommen worden. Man könnte versucht sein, die Bestimmung des § 21 schon unter Hinweis darauf, daß es nach den vorhergehenden Bestimmungen über die Zulässigkeit des Nachdrucks einzelner Teile eines litterarischen Werkes auch gestattet sein muß, einzelne Teile der Werke eines Komponisten frei zu geben, als richtig anzusehen. Dies trifft aber nicht zu, denn die Werke der Komponisten werden in der Regel jedes Stück für sich publiziert, und jedes solche Stück bildet für sich ein Ganzes und wird als solches einzeln in den Handel ge bracht. Ich kann mich daher aus prinzipiellen Gründen mit dem 8 21 nicht einverstanden erklären, und zwar um so weniger, als es bei dem hochentwickelten und überaus günstigen Stande der Musikwerkindustrie sehr wohl zulässig erscheint, wenn dieselbe für die Benutzung jener geistigen Produkte, auf die sie ihre ganze Existenz aufgebaut hat, auch ein entsprechendes Honorar bezahlt. Zu 8 22. 8 22. Diese Bestimmungen müssen entschieden bekämpft werden, denn sie sind dazu angethan, nicht nur die Urheber rechte, sondern in besonderem Maße die Verlegerrechte zu schädigen. Um die Unbilligkeit und Konsequenzen dieser Be stimmung zu kennzeichnen, möge ein praktisches Beispiel dienen: Ein Verleger hat den Verlag eines hochwissenschaftlichen Werkes, das mit zahlreichen Originalabbildungen versehen ist, übernommen. Zur Herstellung dieser, einen Hauptteil des Ganzen bildenden Abbildungen hat der Verleger Kräfte ersten Ranges erworben und dieselben (Photographen, Zeichner, Holzschneider rc.) bestens honoriert. Nehmen wir weiter an, daß das betreffende Werk eine größere 1098*
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