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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1899
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- Deutsch
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8806 Nichtamtlicher Teil. -G 270, 20 Nvvcmber 1399 ihrer Angestellten) wurden unter Hinzufügnng eines Teiles des Antrages Marcour zu Artikel 4s. angenommen. Dieser Ab geordnete hatte beantragt, die Entschädigung sür den entgangenen Gewinn in keinem Falle weniger als das Fünffache und in keinem Falle mehr als das Zehnfache des jährlichen Reingewinnes sein zu lassen. Die Minimalgrenze wurde abgelehnt, der übrige Teil des Antrages Marcour angenommen. Artikel 6 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ver schiedenen Bestimmungen des Gesetzes. Die Hauptbestimmungen über die Zeitungsgebühr sollen am 1. Januar 1901 in Kraft treren. Daneben auch die Bestimmung, daß der Verleger zum Zwecke der Gewichtsermittclung der Post ein vollständiges Exem plar von jeder Zeitungsnnmmer gleich nach ihrem Erscheinen über geben muß. Alle übrigen Bestimmungen treten am 1. April 1900 in Kraft. Die Gewichtsbcrechnung sür das Kalenderjahr 1901 soll nach dein Gewichte der vvni 1. Juli 1899 bis zum 30. Juni 1900 erschienenen Zeitungsnummeru gemacht werden. Abgeordneter Or. Oertel beantragte, die Bestimmung, be treffend Ueberreichuug des Pflichtexemplars an die Post, am 1. Januar 1900 in Kraft treten zu lassen und der Gewichts berechnung für das Jahr 1901 das Gewicht der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1900 erschienenen Zeitungsnummeru, vermehrt um ein Drittel, zu Grunde zu legen. Nach kurzer Begründung durch den Antragsteller wurde Artitel 6 in der durch diesen Antrag abgcänderten Fassung angenommen. Gegen den ambulanten Gerichtsstand der Presse. — Der verantwortliche Redakteur des in Berlin erscheinenden Fach blattes »Der Confcctionär- war wegen Beleidigung einer in München wohnhaften Firma in München angeklagt. Das Mün chener Gericht erklärte sich sür unzuständig. Bei Preßdelikten sei der Gerichtsstand der begangenen Thal da begründet, wo die Be leidigung zuerst in die äußere Erscheinung getreten sei, also am Orte der ersten Verbreitung, der in der Regel Zusammenfalle mit dem Orte des Erscheinens. Cs müsse nach dem Grundsatz -ns bis in ickom» als ausgeschlossen betrachtet werden, daß das einmal be gangene Vergehen nochmals an allen jenen Orten begangen werden könne, wohin die Druckschrift im Laufe ihrer Verbreitung gelange. Aus diesem Grunde habe die erhobene Privatklage zuriickgewiesen werden müssen, da -Der Confectionär» in Berlin erscheine und jedenfalls, ehe er nach München gelange, zuerst in Berlin verbreitet werde. Besteuerung der Konsumvereine und Warenhäuser. — Eine Reihe von gewerblichen Vereinen in Leipzig, und zwar der Jnnungsausschuß der vereinigten Innungen Leipzigs, der Schutzverband für Handel und Gewerbe für Mitteldeutschland (Sitz Leipzig), der Vorsitzende des Vereins Leipziger Kausleute, die Schutzgcmeinschaft Leipzig-West, der Zweigverband selbständiger deutscher Conditoren zu Leipzig, der Verband der Hausbesitzer-Vereine Leipzigs, der Verein selbständiger Leipziger Kaufleute und Fabrikanten zur Wahrung berechtigter Interessen (jur. Person), der Verein Schutzgemeinschaft der Handel- und Gewerbetreibenden zu Leipzig, Oftvorstadt, der Verein Leipziger Gastwirte, der Deutsch-nationale Handlungsgehilfen - Verband, Hamburg, -Gau Königreich Sachsen hat eine Eingabe an die Stände des Königreichs Sachsen zu Händen der Zweiten Kammer gelangen lassen, worin ge beten wird, -der Landtag wolle die königliche Staatsregierung ersuchen, den Ständen noch in der gegenwärtigen Tagung einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher dem von der Zweiten Kammer am 97. März 1896 bei Beratung des Antrags Rüder gefaßten Beschluß ent spricht.- Dieser Beschluß lautete: Die königliche Staatsregierung ist zu ersuchen, 1. darüber sich Kenntnis zu verschaffen, inwieweit die Ge meinden von dem ihnen zustehenden Rechte autonomen Ge brauch machen werden, im Wege des Anlagenregulativs eine gewerbliche Sonderbesteuerung der Hauptniederlassungen und der Filialen von Betrieben eintrcten zu lassen, die im Detailgcschäfte Lebensmittel, Genußnüttel, Bekleidungsgegen- stände und ähnliche für den täglichen Gebrauch dienende Artikel verkaufen, und 2. im Falle eines sich zeigenden Bedürfnisses einem der nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und andere mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Assoziationen, die in Detailgeschäften Lebensmittel, Genuß- nuUel, Kleidungsstücke und ähnliche für den täglichen Ge brauch dienende Artikel verkaufen, und d) alle Filialgeschäfte der unter a bezeichnten Gesellschaften, desgleichen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der physischen Personen, sämtlich soweit sie sich mit den. Detailverkaufe der unter a bezeichnten Gegenstände befassen, mit einer den Gemeinden zufließenden und von diesen zu erhebenden präcipualen gewerblichen Steuer belegt, und o) bestimmt, daß unter Filialen sowohl mehrfache Verkaufs stellen an einem und demselben Orte neben der daselbst bestehenden Hauptverkaussstelle als auch solche Zweig niederlassungen zu verstehen sind, die an einem anderen Orte als dem der Hauptniederlassung errichtet werden. In der Eingabe wird u. a. folgendes gesagt: - . . . . Daß im Interesse der eben bezeichnten Handel- und Gewerbetreibenden der Erlaß des von der Zweiten Kammer ge wünschten Gesetzes immer mehr zu dem im damaligen Anträge vorgesehenen Bedürfnis geworden ist, kann keinem Zweifel unter liegen. Zuni Beweise sei hier nur auf die Entwickelung der Ver- hätlnisse rn dem gemeinsamen Wirtschastsbezirk der Stadt und Amtshauptmannschaft Leipzig hingewiesen. Seitdem die Zweite Kammer den eingangs erwähnten Beschluß gefaßt hat, ist folgendes Anwachsen der Konsumvereine zu verzeichnen. "Sk S'L 1896 51 29 200 6 602 000 ^ . 1899 80 33 800 11 150 000 „ »In dem kurzen Zeitraum von drei Jahren ist also die Zahl der Konsumvcreinsmitglieder um reichlich 50 Prozent und der Umsatz um fast 70 Prozent gestiegen, dagegen hat die Bevölkerung in demselben Zeiträume nur eine Vermehrung von 7 Prozent er fahren! Aus diesen wenigen, aber sehr inhaltsvollen Ziffern läßt sich ermessen, welcher Abbruch dem Stande der Handel- und Ge werbetreibenden durch die Konsumvereine in den wenigen Jahren geschehen ist. Derselbe berechnet sich schon hierbei auf Millionen. -Allein es sind nicht nur die Konsumvereine, die bei der Schädigung der Einzelbetriebe in Frage kommen, sondern ebensosehr sind es großkapitalistische Betriebe, die sich aus den Detailverkauf legen und zu diesem Behufs teils große Warenhäuser begründen oder durch eine größere Anzahl von Filialgeschäften einen Massenabsatz zu erzielen suchen. Das System dieses großkapitalistischen Be- rriebes (Anziehung der Kundschaft durch einzelne besonders billige Artikel) ist zu bekannt, als daß es hrer noch einer eingehenden Schilderung bedürfte. Jedenfalls berechnet sich auch in diesem Falle der Schaden sür den Kleinbetrieb, der solche Manipulationen nicht mitmachen kann und will, wiederum auf Millionen. -Allein der materielle Schaden, den der hier in Frage kommende Stand erleidet, und der naturgemäß auch die Steuer- trast desselben zum Nachteile des Staates schwer beeinträchtigt, kommt erst in zweiter Linie in Betracht gegenüber dem mora lischen Schaden, von dem das gesamte Staalswesen bedroht ist. Was das einzelne Mitglied dieses Slaatswesens betrifft, so wirb es gegenwärtig in vielen Fällen dem Ruine zugeführt, in der Zukunst aber, und das ist tue Hauptsache wird ihm das Erringen eurer selbständigeil Existenz unmöglich gemachr. Damit wird ihm jede freie Bethätigung feiner Kräfte genommen, denn einem Vorwärtsstreben würde Ziel und Inhalt fehlen. Die Folge kann nur sein, daß Unzufriedenheit mit den gesellschaftlichen Verhält nissen immer weitere Kreise ergreift, und nicht mit Unrecht wird man für das Bestehen solcher Verhältnisse den Staat verant wortlich machen.- Besteuerung der Wanderlagcr. — Aus Eisenach wird dem Leipziger Tageblatt geschrieben, daß das StaatSministcrium es abgeleynr habe, das vor mehreren Monaten von den dortigen Gemerndebehörden angenommene Ortsgesetz, betreffend die Wandcr- lager, wonach diese täglich mit 100 ^ besteuert werderi sollten, dem Großherzog zur Bestätigung vorzulegen. Der Gemernderal habe nunmehr beschlossen, die Steuer aus 50 herabzusetzen; außerdem sollen sür jeden Gehilfen 25 täglich erhoben werden. Einheitliche Postwertzeichen. — Mit Beurteilung der Bestrebungen zur Erlangung einheitlicher deutscher Postwertzeichen hatte sich in diesen Tagen die Handelskammer zu Leipzig zu befassen. Der Verein Berliner Kausleute und Industrieller hat an den Reichstag eine Eingabe gerichtet und gebeten, der Reichstag ivolle dahin wirken, daß, unbeschadet der in Artikel 52 der Verfassung des Deutschen Reichs enthaltenen Bestimmungen über die Postsonder rechte des Königreichs Bayern und desKönigreichs Württemberg, Post wertzeichen mir Geltung für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches Angeführt werden. Der Verein hatte die Handelskammer zu Leipzig um Unterstützung dieser Eingabe ersucht. Der Verkehrs- ausfchuß der Kammer erklärte, daß er die Beseitigung der jetzt noch bestehenden Verschiedenheit der Postwertzeichen innerhalb des Deutschen Reichs zwar sür äußerst wünschenswert halte, jedoch
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